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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 361

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 361 (sequence 15)
Language
German
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Die Aguna-Gesetze. ^5j ich nicht eine bestimmte Summe erhalte u U11 damit ging er fort. Die Frau eilte ihm eine weite Strecke nach, £ab ihm, was er forderte, und er kam dann auch vor das Gericht, um Zeugnis abzulegen. Die Zeichen, die er an der Leiche bemerkt hatte, waren, daß der Mann über dem Auge eine tiefe Karbe hatte, die bis an den Backenknochen herabreichte, und auf dem linken Arm oberhalb des Ellenbogens eine Blase, die mit Haaren bewachsen war. R. Jecheskel untersucht die Frage, ob das Zeugnis des Mannes dadurch an Wert verliere, daß er eine Bezahlung dafür verlangt habe. Im allgemeinen gilt die Regel: ״Yfer sich für sein Zeugnis bezahlen läßt, dessen Zeugnis ist nichtig.4' R. Jecheskel zeigt jedoch, daß diese Bestimmung bei Zeugnissen über den Tod eines, Mannes keine Anwendung finde. Wichtiger sei es, festzustellen, ob die Wiedererkennung der Leiche durch den Zeugen vor Ablauf von drei Tagen stattgefunden habe, da er ja nur erzählte, er habe den Ermordeten auf dem Wege gefunden, nicht aber, daß er Augenzeuge des Mordes gewesen sei. Er kommt zu dem Schluß, daß im vorliegenden Falle, wo auch Zeichen für die Identität vorlägen, jener Zweifel unberücksichtigt bleiben könne, und daß der Frau die Wieder- Verheiratung zu gestatten sei. In einem anderen Gutachten beantwortet er eine Anfrage, die aus der Berberei an ihn gerichtet wurde. Ein jüdischer Knecht erzählte, daß in einer Stadt drei Juden ins Gefängnis geworfen wurden. Zwei davon folterte man zu Tode; der dritte gab aus Angst seine Einwilligung. den mohammedanischen Glauben anzunehmen. Als seine Frau, die ihm immer das Essen ins Gefängnis gebracht hatte, dies hörte, tat sie ihm in der Macht von Mittwoch auf Donnerstag Gift in die Speise. Am Donnerstag verbreitete sich die Kunde, er sei im Gefängnis gestorben. Die mohammedanischen Gefängniswärter schlugen auf die Leiche ein, weil sie glaubten, der Mann stelle sich tot; und als sie sahen, daß er wirklich tot war, beschuldigten sie die Frau, ihn getötet zu haben, so daß sie sich verborgen halten mußte. Die Leiche blieb im Geiängnis liegen, bis es den Bemühungen der Juden

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