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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 358

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 358 (sequence 12)
Language
German
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358 Die Aguna-Gesetze. ihnen entgegentreten und behaupten, der Mann sei gestorben. Bei solchen Zeugen dagegen, die sonst zum Zeugnis untauglich sind (ערים פסולים) und nur hier ausnahmsweise zugelassen werden, entscheidet die Mehrheit. Behaupten also zwei solche Zeugen, der Mann sei gestorben, während drei ihnen widersprechen, so darf sich die Frau nicht verheiraten, und eine etwa schon eingegangene Ehe muß sogar geschieden werden. Wenn aber drei die Tatsache des Todes bestätigen und zwei das Gegenteil behaupten, so ist ihr die Wiederverheiratung gestattet. Es sei hier noch bemerkt, daß auch die vorgeschriebene Trauer um einen Verstorbenen erst dann gehalten werden soll, wenn eine authentische Nachricht über seinen Tod vorliegt•, es gelten hier für den Nachweis des Todes im allgemeinen dieselben Bestimmungen wie bei der Wiederverheiratung der Ehefrau. Auch das Kaddischgebet soll zur Vermeidung von Irrtümern erst nach dem Eintreffen bestimmter Nachrichten verrichtet werden. II. Wir wollen nun aus der großen Zahl von Gutachten, welche Aguna-Fragen zum Gegenstand haben, einige charakteristische Fälle herausgreifen, um daran die praktische Behandlung des Problems zu zeigen. Von den früheren Autoritäten ist es B. Joel Sirkes (ב״ח), der im J. 1640 als Babbiner in Krakau starb, in dessen Sammlung besonders viele Gutachten über unseren Gegenstand enthalten sind. In einem Gutachten aus dem J. 1637 wird berichtet, daß Samuel ben Nathan und Menachem, genannt Mendel Schneider, von Nichtjuden gesprächsweise gehört hatten, ein Jude, Chaim mit dem Beinamen ״der Zimbel- Schläger44 sei umgekommen. Diesen Beinamen hatte er, weil er die Zimbel schlug. Er hatte sich taufen lassen, war in das Heer von Wallenstein eingetreten, starb an einer Seuche und wurde an dem Ort seines Todes begraben. R. Joel untersucht die Frage, ob die Angaben genügen, u. a. auch deshalb,

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