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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 357

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 357 (sequence 11)
Language
German
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Die Aguna-Gesetze. 357 berichtet, daß der Alarm an der Seuche gestorben sei. so sind die Meinungen darüber, ob ihr geglaubt werden kann, geteilt. Wenn sie berichtet, daß bei einem überfall durch Räuber ihr Mann getötet worden sei, während sie selbst sich retten konnte, so ist diese Aussage als glaubwürdig zu betrachten, weil Trauen häufiger verschont werden, die Aussage also den Stempel der Wahrheit trägt. Erzählt sie aber, daß bei einem Brande ihr Mann umgekommen, sie selbst aber dem Tode entronnen sei. so kann diese Aussage nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es leicht möglich ist, daß er sich ebenfalls auf irgendeine Weise retten konnte. In allen Fällen, wo eine Selbsttäuschung möglich ist, ist, wie schon bemerkt, auch ein einzelner Zeuge nur dann glaubwürdig, wenn er zugleich berichtet, daß er bei dem Begräbnis zugegen war oder bei der Überführung des Toten mitgewirkt hat. Auch hier gilt ebenso, wie wenn der Mann in ein nicht begrenztes Wasser gefallen ist, die erwähnte Bestimmung, daß die Frau, wenn sie sich in Unkenntnis des Gesetzes wiederverheiratet hat, nicht zur Scheidung gezwungen wird. Zu erwähnen ist noch der Fall, daß sich zwischen den Zeugenaussagen ein Widerspruch ergibt. Steht ein Zeuge gegen einen andern, so darf die Frau sich nicht verheiraten, und die Ehe muß, falls sie sich trotzdem verheiratet hat, geschieden werden. War jedoch auf Grund der Aussage des ersten Zeugen bereits die Entscheidung des Gerichts gefällt worden und sie hatte sich auf diesen Gerichtsbeschluß hin verheiratet, so wird die Ehe nicht geschieden; denn in diesem Falle ist die Aussage des ersten Zeugen als der von zweien gleichwertig zu erachten. (כל מקים שהאמינה תורה עד אהד הרי כאן שנים). Kommen aber nachträglich zw^ei Zeugen, welche die Nachricht vom Tode des Mannes als falsch bezeichnen, so muß die Ehe in jedem Falle geschieden werden. — Allgemein gilt die Regel, daß die Aussage von zwei überall zum Zeugnis zugelassenen Zeugen (עדים כשרים) ebensoschwer wiegt wie die von hundert. Wrenn also zwei Zeugen den Tod des Mannes bestreiten, so ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob auch hundert

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