Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 355

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 355 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2292929-2292955-2292963--01489-2294745
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Aguna-Gesetze. 35S Soll die Feststellung des Todes auf Aussage eines Zeugen oder die gesprächsweise Erzählung einer zum Zeugnis nicht zugelassenen Person erfolgen, so muß aus der Aussage oder der Erzählung unzweifelhaft erkennbar sein, daß es sich um den Betreffenden handelt. Kommt z. B. jemand und sagt, man hätte ihn beauftragt, in der Stadt, in die er sich gerade begab, mitzuteilen, der N. N. sei gestorben, so kann seine Aussage angenommen werden, auch wenn er selbst den Betreffenden gar nicht gekannt hat. Er muß aber den genauen Kamen und den Heimatsort des Totgesagten erwähnen, oder es muß aus anderen Umständen zweifelsfrei festgestellt werden, daß nur der Betreffende gemeint sein kann. Die früher erwähnten Bestimmungen, daß für die Ent- Scheidung des Gerichts die Aussage eines Zeugen oder auch die der Frau selbst genügt, gelten nur für normale Umstände; unter gewissen Verhältnissen erfahren sie eine Modifizierung. Wenn zwischen den Ehegatten Zwistigkeiten (קטטה) bestanden, so wird die Aussage der Frau nicht als glaubwürdig betrachtet, sogar wenn sie behauptet, daß der Mann gestorben und begraben worden sei. Auch wenn ihre Aussage durch einen Zeugen unterstützt wird, so genügt dies nicht, weil die Befürchtung besteht, daß sie ihn durch Bestechung zu seiner Aussage veranlaßt hat. Hat sie sich jedoch in der Meinung, daß ihr dies gestattet sei, verheiratet, so wird sie in diesem Falle nicht zur Scheidung gezwungen, da ja ein Zeuge den Tod des Mannes bestätigt. Wenn der Tod zu einer Zeit erfolgte, wo Kriegswirren, Verfolgungen und ähnliche Verhältnisse herrschten, so ist die Aussage der Frau ebenfalls nur unter bestimmten Voraus- Setzungen von Wert. Berichtet sie, der Mann sei im Kriege umgekommen, so wird ihre Aussage nicht berücksichtigt, weil es leicht möglich ist, daß sie sich täuscht. Wenn sie etwa gesehen hat, daß von der Abteilung, bei der ihr Mann stand, die meisten gefallen sind, so wird sie geneigt sein anzunehmen, daß auch ihr Mann nicht mehr am Leben ist. Auch wenn sie berichtet, daß der Mann begraben worden sei, ist dies

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.