Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1916)
- Date
- 1916-07-01
- Page
- Seite 353 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Aguna-Gesetze. Wenn jemand in ein Wasser gefallen ist, dessen Umkreis nickt übersehen werden kann (מים שאין לחם סוף), wie z. B. in einen Fluß oder ins Meer, so kann dies noch nicht als ein Beweis für seinen Tod betrachtet werden, weil es möglich ist, daß er sich durch Schwimmen gerettet hat oder daß die Wellen ihn fortgetrieben haben, so daß er an einer anderen Steile wieder das Ufer gewinnen konnte. Ist er jedoch in ein Wasser gefallen, dessen Ufer man von einer Steile aus überblicken kann (מים שיש לחם סוף), und der Zeuge hat nach dem Versinken des Verunglückten so lange dort gewartet, bis sicher der Tod durch Ertrinken eingetreten ist, so kann er den Tod des Mannes bezeugen. Uber die Zeit, die dabei erfordert wird, sind die Meinungen verschieden. Mach der am weitesten gehenden Ansicht sind es drei Stunden, weil erst nach Ablauf dieser Zeit auch etwaige Wiederbelebungsversuche keinen Erfolg mehr haben können. — Auch wenn man ein Netz ausgeworfen und etwa ein Bein aufgefischt hat, so genügt dies bei einem nicht zu übersehenden Wasser nicht, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß das Bein von einem andern herrührt• Nur wenn an dem Bein ein untrügliches Zeichen ist und das Fehlen des betreffenden Gliedes die Lebensfähigkeit beeinträchtigt. so ist der Frau die Wiederverheiratung gestattet, aber erst nach 12 Monaten; denn es wird angenommen, daß eine Verletzung, welche die Lebensfähigkeit beeinträchtigt, den Tod innerhalb 12 Monaten herbeiführen muß. Für die Agnoszierung der Leiche eines unbekannten Toten auf den Gesamteindruck hin ist erforderlich, daß Stirn, Nase und Wangen erhalten sind (פרציף פנים עם החוסם). Fehlt etwas davon, so kann die Wiedererkennung nicht als sicher gelten, es sei denn, daß an dem Körper vollkommen untrügliche Zeichen1) sind, welche die Identität beweisen, so ג) Abgesehen von dem Gesamteindruck (טביעות דין}, der eine subjektive Sicherheit für die Wiedererkennung gibt, unterscheidet man dreierlei Erkennungszeichen (1 :(סינלנים. Untrügliche Zeichen (סיכלכיס נלרבחקיה), deren Vorhandensein bei diesem Individuum als eine seltene Ausnahme zu betrachten ist. Die Möglichkeit, daß ein solches Merkmal