Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1916)
- Date
- 1916-07-01
- Page
- Seite 352 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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3S2 Die Aguna-Gesetze. Ansprüche zu tun ist, und ihre Aussage kann deshalb nicht ohne weiteres berücksichtigt werden. 5. Urkunden. Während sonst ein Zeugnis stets mündlich abgelegt werden muß, genügt hier auch eine von einem ßeligionsgenossen herrührende und Unterzeichnete schriftliche Mitteilung. Die Aussagen der erwähnten Zeugen können aber nur dann als Grundlage für die Feststellung des Todes dienen, wenn keine absichtliche Irreführung und keine Selbsttäuschung (בדידמי) seitens der Zeugen zu befürchten ist. Aus dem ersteren Grunde sind solche Verwandte der Frau, die erfahrungsgemäß häufig eine feindselige Gesinnung gegen sie hegen, vom Zeugnis ausgeschlossen. Es sind dies die Schwiegermutter, die Tochter der Schwiegermutter, die Schwägerin (Frau des Bruders ihres Mannes), die Nebenfrau und die Stieftochter. Das gegenseitige Zeugnis dieser Frauen hat nicht einmal dann einen Wert, wenn sie den Hergang gesprächsweise erzählen. Der zweite Grund ist namentlich da zu berücksichtigen, wo eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Todes spricht, und wo äußere Umstände dem Zeugen eine genaue Orientierung erschweren, wie z. B. auf dem Schiachtfelde. Auf diesen Punkt wird später noch zurückzukommen sein. Für die Entscheidung des Gerichts ist ferner die Art der Aussage von Bedeutung. Man forscht zwar‘die Zeugen nicht so eingehend aus wie bei Kriminalprozessen (בדרישה וחקירה), es sei denn, daß ihre Aussage verdächtig erscheint, aber ihre Bekundungen müssen einen bestimmten Charakter tragen. Nur wenn der Zeuge aussagt, daß der Mann sicher gestorben ist, hat sein Zeugnis einen Wert, nicht aber, wenn über die Tatsache des Todes Zweifel bestehen können. Berichtet er z. B., daß der Mann in eine Löwengrube gefallen ist, so genügt dies nicht zur Feststellung des Todes, weil es nicht unbedingt sicher ist, daß die Löwen ihn getötet haben. Hat er dagegen gesehen, daß er in einen Kalkofen oder in eine Kufe mit heißem Wasser oder Ol gefallen ist, oder daß man ihm den Hals durchschnitten hat, so wird sein Tod als sicher angesehen, da er ja jedenfalls nur noch eine kurze Zeit gelebt haben kann.