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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 351

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 351 (sequence 5)
Language
German
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Die Aguna-Gesetze. 351 2. Die Aussage von solchen, die sonst nicht zum Zeugnis zugelassen werden (פסולי ערות), also von Verwandten, Frauen und gewissen Kategorien von Religio nsiibertr et er n1). Bei den letztgenannten jedoch und ebenso auch bei Nichtjuden, bei welchen das Verantwortungsgefühl für die religiöse Wichtigkeit der Sache nicht vorausgesetzt werden kann, wird der Aussage nur dann ein Wert beigemessen, wenn sie den Hergang gesprächsweise (מסיח לפי תומו) erzählen, also ohne die Absicht der Zeugenschaft und ohne zu wissen, daß von ihren Worten die Erlaubnis zur Wiederverheiratung der Frau abhängig ist. Inwieweit die amtlichen Mitteilungen nichtjüdischer Behörden hiervon eine Ausnahme bilden, wird später noch zu erörtern sein. 3. Aussagen, die nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen. Im allgemeinen ist die Aussage eines Zeugen nur dann von Bedeutung, wenn er die zu bekundende Tatsache selbst beobachtet hat; hier jedoch genügt es, wenn er die Nachricht von einem andern gehört hat (עד מפי עד), einerlei, ob dieser andere ein vollgiltiger Zeuge war oder nicht. AUerdings darf es nicht etwa ein Schwachsinniger oder ein Kind gewesen sein. Den Erzählungen von Kindern kann nur dann ein WTert beigemessen werden, wenn sie den Vorgang als soeben unmittelbar erlebt und mit genauer Wiedergabe von Einzelheiten berichten. 4. Die Aussage der Frau selbst. Hierbei ist aber die Voraussetzung, daß sie vor dem Gericht nur die Tatsache des Todes ihres Mannes bekundet und daraufhin um die Erlaubnis zur Wiederverheiratung nachsucht. Sie erhält dann auch die ihr auf Grund des Ehevertrags zustehende Witwenausstattung. Stellt sie aber selbst vor Gericht Geldansprüche auf Grund des von ihr bekundeten Todes des Mannes, so besteht der Verdacht, daß es ihr lediglich um die Befriedigung dieser 1 j Es werden darunter solche verstanden, die sich der Verletzung eines mit Geißelstrafe bedrohten biblischen Verbots oder gewisser aus Gewinnsucht hervorgehender Vermögensdeliicte schuldig gemacht haben, ferner solche, die überführt worden sind, vor Gericht eine falsche Zeugenaussage gemacht zu haben.

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