Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1916)
- Date
- 1916-07-01
- Page
- Seite 350 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2292929-2292955-2292963--01484-2294740- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
350 Die Aguna-Gesetze. hervorgehen würden, wären in diesem Falle als Bastarde (ממזרים) zu betrachten, auf welche das Schriftwort (V. B. M. 23, 3) Anwendung finden würde: Kein Bastard darf in die Gemeinde des Ewigen kommen.״ Es handelt sich also bei den Aguna- Bestimmungen nicht etwa um eine willkürliche Auslegung des Gesetzes, nicht um die Betätigung einer ״Autonomie der Rabbinen״, sondern um die sinngemäße Anwendung der Verordnungen der Thora; und es ist in jedem Falle für die Entscheidung eine gewissenhafte und sachverständige Prüfung aller Umstände zur Feststellung des Sachverhalts notwendig. Wie gewissenhaft diese Prüfung seitens unserer namhaften Autoritäten vorgenommen wurde, das zeigt uns ein Blick auf die Responsenfiteratur; wohl auf keinem Gebiet der Halacha sind die Gutachten so zahlreich, die Erörterungen so eingehend wie bei den Aguna-Fragen. Wenn wir nunmehr versuchen wollen, die Bestimmungen, wie sie sich aus dem Talmud und den Dezisoren ergeben, in Kürze darzustellen, so kann es sich dabei natürlich nur um einen allgemeinen Überblick handeln. Bei den einzelnen Be- Stimmungen sind immer wieder die verschiedensten Gesichtspunkte zu beachten, und nur der Sachverständige vermag zu beurteilen, welche Verordnung im ״ konkreten Falle zur Anwendung kommen muß. In der oben zitierten Auslassung von Maimonides sind bereits die Beweismittel angedeutet, die für die Feststellung des Todes des Ehemannes als ausreichend erachtet werden. Sind zwei Zeugen vorhanden, weiche die Tatsache des Todes bekunden, so bedarf es keines besonderen Gerichtsbeschlusses, um der Frau die Wiederverheiratung zu gestatten; kommen aber andere, sonst nicht zulässige Beweismittel zur Anwendung, so muß der Frau durch das Gericht, das den Tatbestand geprüft und die Beweise gewürdigt hat, ausdrücklich die Erlaubnis gegeben werden, eine neue Ehe einzugehen (ר״טות ב״ד). Diese Beweismittel sind: 1. Die Aussage eines einzelnen Zeugen;