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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 349

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 349 (sequence 3)
Language
German
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Die Aguna-Gesetze. 349 Sklaven, einer Sklavin oder eines Heiden, der den Vorgang gesprächsweise erzählt, oder eines Zeugen, der die Aussage eines andern wiedergibt, oder eine schriftliche Mitteilung, unter Verzicht auf eine genaue Ausforschung der Zeugen, für genügend erachtet haben; denn die Thora verlangt nur dann die Aussage zweier Zeugen und die Erfüllung der übrigen Vorschriften über die Annahme eines Zeugnisses, wenn der Sachverhalt nur durch die Zeugen selbst und ihre Aussage klargestellt werden kann, wie z. B. wenn sie bezeugen, ״der hat jenen ermordet•״ oder ״der hat jenem geliehen“. Bei einer Sache aber, die auch unabhängig von dem Zeugen klargestelit werden kann und bei weicher der Zeuge keine Ausrede hat. sich zu rechtfertigen, wenn seine Behauptungen sich als unwahr erweisen, wie z. B. hier, wo der Zeuge aussagt, daß eine bestimmte Person gestorben sei. hat die Thora auf jene Bestimmungen keinen entscheidenden Wert gelegt, weil es unwahrscheinlich ist, daß der Zeuge hierbei eine falsche Aussage machen wird. Und deshalb haben auch die Weisen hier Erleichterungen eintreten lassen und haben die Aussage eines einzelnen Zeugen oder einer Sklavin oder eine schriftliche Mitteilung, unter Verzicht auf eine genaue Ausforschung der Zeugen, für genügend erklärt, damit die Töchter Israels ihr Leben nicht einsam vertrauern müssen.“ Es wird also hier, im Gegensatz zu der sonstigen Praxis, ein Indizienbeweis zugelassen. Der Rabed fügt zu den Worten des Maimonides noch den andern im Talmud angeführten Grund hinzu, daß die Frau selbst mit Rücksicht auf die schweren Folgen, die für sie aus einer Wieder Verheiratung bei Lebzeiten des Mannes erwachsen, genau nachforschea und erst dann eine neue Ehe eingehen wird, wenn sie über den Tod ihres Mannes Gewißheit erlangt hat (דייקא ויזינסבא). Denn bei einer etwaigen Wiederkehr des totgeglaubten Mannes müßte sie nicht nur von beiden Männern geschieden werden, sondern sie würde auch aller Rechte und Vorteile, die sich aus dem Ehevertrag ergeben, verlustig gehen. Die Kinder, die der Ehe mit dem zweiten Manne entsprossen sind, wie auch diejenigen, die aus der etwa wieder aufgenommenen Ehe mit dem ersten Manne 23*

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