Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1916)
- Date
- 1916-06-01
- Page
- Seite 308 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/2292929-2292955-2292962--01441-2294696- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
308 Stellung des heutigen Judentums zu der aus Talmud usw. letztere Ansicht ist die maßgebende (Ch. M. 369,8). 9. Wenn ein Israelit an einen Heiden eine Forderung hat, und dieser leugnet ab, und der Heide hat einen israelitischen Zeugen, darf dieser für ihn zeugen, wenn er ihn dazu auffordert. Anm. (des Isserles): Um so mehr dürfen zwei (israelitische) Zeugen für den Heiden Zeugnis ablegen, da doch auch nach jüdischem Hechte auf ihre Aussage hin der Israelit verurteilt würde. Ebenso kann an Orten, wo man nicht auf einen Zeugen hin zur Zahlung verurteilt, jeder das Zeugnis ablegen. Dazu ist noch hinzuzufügen, daß auf Grund dieses Paragraphen in einer Entscheidung des H. Jacob Emden (am 27. Januar 1765) der Rabbi es als Pflicht erklärte, vor Gericht dem Nichtjuden beizustehen, um den jüdischen Betrüger, der gegen das jüdische Religionsgesetz und die jüdische Moral handelt, zu entlarven. (Vgl. die Übersetzung des Responsums in meinem ״der Schulch-Aruch usw.״ S. 107 f.) 10. ״Es ist verboten, einen menschlichen Leichnam, sei es (Teil VI, Nr. 49) hervor. Dort heißt es: ״Da es uns verboten ist, den Befehl Sr. Majestät des Königs zu übertreten, so sind wir nicht verpflichtet und nicht befugt, mehr zu strafen, als uns nach dem hohen Befehle Sr. Majestät des Königs erlaubt wurde. Und wenn es im Ch. M. c. 2 heißt: ״Jedes Gericht usw., wenn es sieht, daß das Volk ausgelassen ist . . . kann allerlei Strafen verhängen, so habe ich bereits längst geschrieben, daß es uns fern sein muß, auch nur die Hand zu erheben, ohne die Erlaubnis des Kaisers und der Fürsten des Landes“. — So und nicht anders wurde diese Bestimmung des Ch. M. stets aufgefaßt. Mit Recht steht daher in den neueren Ausgaben: ״Jetzt geht alles nach dem Staatsgesetze“. . Und in den Responsen des berühmten R. Akiba Eger, Oberrabbiner in Posen (I, Kr. 41) heißt es: Fürwahr, es ist die Pflicht eines jeden rechten Rabbiners, das Volk zu warnen, daß sie die Befehle des Königs beobachten und seinen Gesetzen nicht zuwider handeln, wie auch ich vielmals in meinen Predigten gewarnt habe und aus Bibel und Talmud, sowie durch Vernunftgründe, durch starke unwiderlegliche Beweise gezeigt habe, daß diese Pflicht jedermann aus Israel obliegt. Der Rabbiner selbst muß mit dem schönen Beispiel voran gehen, damit die Gemeinde von ihm lerne, den König zu ehren und zu ehrfürchtena.