Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1916-06-01 · Heft 6 (Juni 1916) · p. Seite 306

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 6 (Juni 1916)
Date
1916-06-01
Page
Seite 306 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2292955-2292962--01439-2294694
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

306 Stellung des heutigen Judentums zu der aus Talmud usw. kaufen, denn vom Geraubten darf man keine Laubhütte machen (0. Chajim 637, 2). Der Feststrauß ist unbrauchbar, wenn etwas davon gestohlen ist, einerlei, ob es einem Israeliten oder einem isichtjuden gestohlen wurde (0. Chajim 649 und Kommentare); dasselbe gilt von sämtlichen Dingen, die zur Übung von Geboten gebraucht werden, z. B. Zizzit, Mazza u. a. 4. Wer den Zoll defraudiert, Übertritt das Verbot: Du sollst nicht rauben, da er den Anteil des Königs raubt, einerlei ob es ein jüdischer oder nichtjüdischer König ist 1). *) Wie strenge auch die russischen Rabbiner auf die gewissenhafte Befolgung dieses Gebotes dringen, beweist ein rabbinischer Erlaß aus dem Jahre 1820, abgedruckt in der Zeitschrift Jedidja ß. V (S. 263): Er lautet: Die Unterrabbiner samt den Richtern in der hebräischen Religion und den übrigen jüdischen Gelehrten der Stadt Wilna tun hiermit unter dem wirklichen Banne kund und zu wissen, daß vom heutigen Tag ab keinem Menschen, er sei männlichen oder weiblichen Geschlechts, frei steht, mit solchen Waren zu handeln, von denen er nicht bestimmt weiß, daß solche die Revision des Zolles passiert haben. Besonders aber wird das Handeln mit ungestempelten Waren streng verboten; sie müssen vielmehr mit dem Stempel des Land- oder Wasserzolls versehen sein; auch darf niemand sich die geringste Erlaubnis zu solch einem Handel geben lassen, er betreibe ihn in eigener Person oder durch einen dritten. Auch ist es niemand erlaubt, sich mit einem Transport von solchen verbotenen Waren weder für sich noch für irgend jemand anders, welches Glaubens er auch sei, zu befassen. Desgleichen ist es jedem Eigentümer oder Mieter der Gast- und Einfahrtshäuser verboten, jemand mit unverzollten Waren bei sich verkehren zu lassen, indem ausdrücklich untersagt ist, mit solchen Waren zu handeln, die vom Auslande auf Schleichwegen in die Staaten Sr. Kaiserlichen Majestät eingebracht werden. Ferner ist es niemandem erlaubt, hinsichtlich unverzollter Waren irgend ein Macklergeschäft abzuschließen oder Gelder auf sie zu leihen, sowie auch hiermit einem Juden untersagt wird, mit verfertigten Kleidern von verbotenen Waren zu handeln oder solche in das Land zu bringen. Wer — der Himmel verhüte es — hiergegen handelt — wird in den Synagogenbann getan. Er ist ausgeschlossen aus der israelitischen Gemeinde und soll mit der größten Strenge des Bannes belegt sein. Dahingegen wird auf denjenigen, welche diesem Gesetze Gehorsam leisten, Gottes Segen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.