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Jeschurun · 1916-06-01 · Heft 6 (Juni 1916) · p. Seite 305

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 6 (Juni 1916)
Date
1916-06-01
Page
Seite 305 (sequence 23)
Language
German
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Stellung des heutigen Judentums zu der aus Talmud usw. 305 Mit solchen Grundsätzen der talmudischen Ethik, welche uneingeschränkte Menschenliebe und Menschenachtung, Verpflichtung zur Gerechtigkeit, Redlichkeit und "Wahrhaftigkeit allen Menschen gegenüber eindringlichst lehren, sind Gesetze, welche Ungerechtigkeit oder auch nur Unwahrhaftigkeit gegen Niehtjuden (und sollten es auch nur Heiden sein) gestatten, absolut nicht vereinbar, und jeder unparteiische Forscher muß für Gesetze der letzten Art, die er im Talmud und Schulchanaruch findet, eine Erklärung suchen1). Denn daß hier zwei verschiedene Strömungen vor uns liegen, ist gänzlich ausgeschlossen, da ja auch im Sch.-aruch, der die endgiltige Halacha enthält, den wenigen Gesetzen, die scheinbar Ungerechtigkeiten gegen die ״Gojim“ erlauben, so viele Gesetze entgegengesetzten Inhalts gegenüberstehen, daß für die ersteren notwendig eine Erklärung gesucht werden muß. Jedoch mögen zuvor die den Gojim gegenüber das Unrecht verbietenden Gesetze des Sch.-aruch angeführt werden: 1. Es ist einerlei, ob man Israeliten oder Gojim bestiehlt (Ch. ha—Mischpat 348, 1). 2. Man darf nicht rauben oder vorenthalten, sowohl Israeliten als Nichtjuden. Was heißt ״ vorenth alten “? Wenn man bei jemand ein Darlehn oder Mietslohn hat, und man kann es nicht herausbekommen (das. 359, 1, 8.) 3. Die Israeliten dürfen nicht Laub zur (Laubhütte) abschneiden, es sei denn, daß sie es von den Nichtjuden ף Man hat diese Gesetze als Kriegsgesetze zu erklären versucht, entstanden zur Zeit der erbitterten Kriege zwischen den Juden und den Römern. Dies erklärt aber nur manche abfällige Aussprüche der Rabbinen über die Nichtjuden, aber nicht die Gesetze. Die Rabbiner waren viel zu gewissenhaft, um momentane durch Zeitumstände hervorgerufene Entscheidungen als Thoragesetze auszugeben. — Auch die Erklärung können wir nicht für genügend erachten, wonach die Ausnahmegesetze gegen die Heiden in den Bestimmungen der Mischna Aboda sara 2, 1—2 ihre Begründung finden, woraus zu ersehen ist, daß die Heiden Palästinas zu jener Zeit so entartet waren, daß bei Ihnen die größsten Verbrechen (Mord, Bestialität, Unzucht) zu befürchten waren.

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