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Jeschurun · 1916-04-01 · Heft 4 (April 1916) · p. Seite 195

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 4 (April 1916)
Date
1916-04-01
Page
Seite 195 (sequence 19)
Language
German
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Deutschland und die Ostjudenfrage. 195 in der Diskussion zur Sprache kommen, daß sie in der geistiggymnastischen Übung so unzählige Male verwandt wurden. Denn ein Auswendiglernen von Sprüchen ist völlig unbekannt. Immer wieder sehen wir uns freilich vor der Schwierigkeit, dem des Talmuds Unkundigen nun ein rechtes Bild zu geben von der Eigenart dieser Verschlingung von Recht und Ethik. Denn auch das Andere tritt ein: Das Recht wird vom Gesichtspunkt der Ethik behandelt. Es werden aus einer allgemeinen Rechtsbestimmung ethische Forderungen abgeleitet, dadurch aber nicht nur das Recht, sondern auch die Ethik erweitert. Und zwar in einem doppelten Sinne extensiv und intensiv. Ein Beispiel mag das erläutern. Lazarus hat in seiner „Ethik des Judentums44 (Band I, S. 289—310) an dem biblischen Verbot „der Übervorteilung44 gezeigt, welchen Anteil die geistige Arbeit des Talmuds an der Erläuterung und Fortbildung des biblischen Sittengesetzes hat. Alle möglichen Formen einer widerrechtlichen Ausbeutung der Unkenntnis oder der ungenügenden Sachkenntnis des Mitmenschen werden aus diesem Verbot abgeleitet. Aber nicht nur das Verbot der Schädigung an Geld und Gut, sondern auch das der Verletzung der Ehre des Nächsten soll nach der Meinung der Weisen hier ausgesprochen sein. Bis zu welchen feinen Nüancen hier die ethischen Forderungen gelangen, mag der, dem auch die Lektüre der Talmudübersetzungen Schwierigkeit macht, bei Lazarus nachlesen. Ergänzend möchten wir noch auf das Folgende verweisen. Es ist ein selbstverständliches und in allen Moralbüchern erörtertes Sittengebot, den Nebenmenschen nicht zu kränken. Der Talmud bringt aber als ein Verbot, das unter das biblische „der Übervorteilung44 fällt: Man dürfe Einem nicht die Sünden der Eltern Vorhalten. Kränkung und Beschimpfung ist immer verpönt, aber der Angegriffene kann sich wehren und mit einer Beschimpfung erwidern. Aber man soll den Andern nicht übervorteilen. Wie man den Käufer, der durch mangelnde Warenkenntnis wehrlos ist, nicht übervorteilen darf, so darf man auch einem Menschen gegenüber, der in seiner oder in der Vergangenheit

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