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Jeschurun · 1916-04-01 · Heft 4 (April 1916) · p. Seite 192

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 4 (April 1916)
Date
1916-04-01
Page
Seite 192 (sequence 16)
Language
German
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192 Deutschland und die Ostjudenfrage. graphische Bericht über die Diskussion gegeben. Und da ist manches unterlaufen, was in der Diskussion nur hingeworfen wurde. Aber der Talmud selbst läßt uns darüber nicht im Zweifel, daß manche Frage „hergeholt“ und manche Antwort „gequält“ ist und er erzählt uns auch, daß Einer, der es zu arg getrieben, darum aus dem Lehrhaus entfernt wurde1)* Aber im allgemeinen werden da die Probleme und Fälle nach den Gesetzen strengster Logik erörtert. Nicht eben nach den Methoden der heutigen rechtswissenschaftlichen Forschungen. Ein moderner Jurist, der sich die Mühe geben wollte, den Talmud zu studieren, würdezuerst verständnislos einer Methode gegenüberstehen, die zumeist nur Fälle behandelt und Einzelgesetze, ohne vorher im Zusammenhang den Begriff des in Anwendung kommenden Rechtsprinzips zu definieren und zu zergliedern. Aber wenn er die Behandlung dieser Fälle läse und einer Diskussion von Talmudbeflissenen über einen solchen Fall beiwohnte oder gar dem Vortrageines großen Talmudlehrers zu folgen vermöchte, so würde er über die logische Schärfe der Beweisführung, die vom Standpunkte des Juristen ausgezeichnete Behandlung des Falles staunen. Im übrigen: fast jeder große deutsche Rechtslehrer weiß, daß die Talmudjuden seine befähigsten Hörer sind. Wir haben bisher nur von der formalen Bedeutung des Talmudunterrichts gesprochen, daß das Studium des Rechts hier zur Rechtlichkeit erzieht. Das ist das, worauf es bei einer „Erziehungsschule“ vor allem ankommt. Aber das Recht selbst, das im Talmud behandelt wird, könnte auf einer niedrigen Stufe stehen. So waren die Rechtsgesetze im Altertum, im Mittelalter, ja bis auf die neueste Zeit manchmal von verletzender Härte und die Prozeßordnung und der Strafvollzug von großer Roheit. Wir erinnern an die Stellung der Sklaven im römischen Recht, an die Hexenprozesse noch in der Neuzeit, an die Hinrichtungsarten und die Anwendung der Folter bis an die Schwelle des vorigen Jahrhunderts. Das Recht beschäftigt sich mit der Interpretation und der Anwendung der i) Baba Bathra 32 b.

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