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Jeschurun · 1916-04-01 · Heft 4 (April 1916) · p. Seite 191

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 4 (April 1916)
Date
1916-04-01
Page
Seite 191 (sequence 15)
Language
German
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Deutschland und die Ostjudenfrage. 191 Der Talmud behandelt nun zu einem großen Teil Rechtsfragen. Für das Studium in den Lehranstalten kommen diese sogar zum überwiegenden Teile in Betracht'). Das Strafrecht wird, weil heute nicht in Anwendung, wenig erörtert. Das Zivilrecht aber in allen seinen Ausstrahlungen. Man kann wohl sagen, daß es kaum eine Frage des „bürgerlichen Gesetzbuches“ gibt, die nicht hier in irgendeiner Form angeschnitten oder wenigstens gestreift wird. Aber das talmudische Recht hat noch eine besondere Eigenart, die, wenn man so sagen darf, die Vorzüge des Studiums des römischen und des deutschen bürgerlichen Rechts vereinigt. Einerseits sind die Rechtsgesetze durch Bibel und Talmud in ihren Grundzügen festgelegt. Anderseits war das Zivilrecht bei den Juden in Mittelalter und Neuzeit, ja ist im Ostjudentum noch heutzutage, in lebendiger Entwickelung. Die mannigfachen Beziehungen, welche die Juden in aller Herren Länder unter sich und mit der Umgebung in Handel und Gewerbe verband, brachten es mit sich, daß immer neue Rechtsfragen zur Erörterung kamen. Diese mußten aber in die allgemeinen Rechtsanschauungen eingeordoet und mit den Grundgedanken der biblisch-talmudischen Rechtsgesetze in Einklang gebracht werden. Das führte dazu, daß man diesen Grundgedanken bis in die feinsten Verästelungen nachging, jene alten Rechtsgesetze immer und immer wieder durchforschte und der Talmudjünger den geistigen Gewinn davontrug, den eine wissenschaftliche Vertiefung in die alten für alle Zeiten gleich bleibenden Rechtsprobleme mit sich bringt. Vor nutzloser scholastischer Geistesarbeit und der Gefahr spitzfindiger Übertreibung war er aber dadurch geschützt, daß das Leben ununterbrochen seine vielseitigen Anforderungen stellte, die mannigfach verschlungenen Interessen tagtäglich eine praktische Entscheidung heischten. Wo Rechtsstudien sind, da ist auch Haarspalterei. Daß solche im Talmud vorkommt, kann nur der Unwissende leugnen. Im Talmud wird nur, wenn man so sagen darf, der stenox) Vgl. J. Weinberg „Die Jescliiwoth in Rußland“ JeschurunlllS. 116.

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