Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2292929-2292955-2292957--01149-2294399- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Probleme der Pentateuchexegese. 23 Volk sein (Lev. 19, 2). Es ist dies eine Grundforderang, die in einem darauffolgenden sittlich bestimmten Frömmigkeitsideal zu reichlicher Entfaltung kommt. JW ist ein Gott der Wahrheit (Jer. 10. 10), er verabscheut die Lug-Reden (Prov. 12,22). und Israel muß sich von jeder Lugrede fernhalten (Exod23.7). Leipzig 1911) S. 44 und 45 behauptet: ״Aber so mild und gütig man gegen den Volksgenossen und Bruder war, so streng wird doch der Unterschied zwischen ihm und dem Volksfremden, nokri, vollends wenn er nicht als ger oder toschab in ein Schutz Verhältnis zu Israel getreten war, aufrecht erhalten.״ Als Beweis für diese Behauptung bringt Kittel folgende Sätze: ״Den Volksgenossen darf man nach dem Gesetz, wenn er das Darlehen nicht heimzahlt, nicht drängen, wohl aber den Fremden (5. Mos. 15,3), von jenem keinen Zins nehmen, wohl aber von diesem (5. Mos. 23,20 f.). Ja, man darf ihn nicht einmal lieben (5. Mos. 23,3 [soll wohl heißen 23,7]); JW verbietet es.“ Soweit Kittel. — Unglücklichere Beweise hätte Prof. Kittel für seine Behauptung nicht beibringen können. Die erste Stelle spricht vom Erlaß]alire. Jedes 7. Jahr soll für die Israeliten ein Erlaß ausgerufen werden, in welchem dem israelitischen Schuldner die Schuld erlassen werden mußte. Dieses Gesetz hängt offenbar mit einer anderen im Bundesbuche (Exod. 23, 11 befindlichen Vorschrift zusammen, wonach die Israeliten im 7. Jahre die Äcker brach liegen lassen mußten und weder säen noch ernten durften (vgl. meinen Kommentar zu Deut. 15;. Es ist doch dann nur ein Gebot der Billigkeit, daß dem nokri, der von der Vorschrift des Brachliegenlassens gar nicht betroffen wurde, auch die Wohltat des Schulderlasses nicht gewährt zu werden brauchte, zumal da der nokri auch dem Israeliten die Schulden zu erlassen nicht verpflichtet war. Die andere Stelle, die das Zinsnehmen vom nokri gestattet, enthält ebenfalls ein Gesetz das auf Gegenseitigkeit beruhte. Denn sowie der Israelit vom nokri, ebenso durfte der nokri vom Israeliten Zinsen nehmen (vgl. hierüber meine Schrift ״Der Schulchan Aruch usw.“ 2. Aufl. S. 161 f.). Vgl. noch was Kittel selbst S. 50 hierüber zugesteht. Somit verwandeln sich diese beiden Beweisstellen in Gegenbeweise. Wenn die Thora nur an diesen beiden Stellen, wo dies eine Forderung der Billigkeit erheischt, zwischen den Israeliten und dem nokri unterscheidet, so ist daraus zu ersehen, daß in sonstiger Beziehung man auch dem nokri gegenüber mild und gütig sein mußte. Wird doch den Israeliten der Patriarch Abraham als Vorbild hingestellt (Gen. 18,19). War denn Abraham nur seinen Stammesgenossen gegenüber gerecht^ mild und gütig, und nicht vielmehr auch gegen fremde unbekannte Wanderer? Die Stelle aber, die nach Kittel beweisen soll, daß JW ge-