Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1915)
- Date
- 1915-12-01
- Page
- – (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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Von den 613 Gesetzen. 573 Von den 613 Gesetzen. V011 Rabbiner Dr. S. Kaatz. Hindeuburg O.-S. 9. Der erste, der eine Zusammenfassung der 613 Gesetze vorn ahm. war der der gaonäi sehen Zeit1) angehörende R. Simon aus Kahira. Derselbe zählt sie in der Einleitung2) zu seinem Werke Halachot gedolot auf, und diese Zählung verlangte und behielt mehrere Jahrhunderte hindurch eine fast unbestrittene Autorität. Sie bildete die Grundlage für die zahlreichen. Asharot3) genannten Piutim. in denen die Gesetze Israels in poetischer Weise behandelt, und die ein Bestandteil der jüdischen Liturgie wurden. Denn die Harfe des Gesanges verstummte nie in Israel. Des Psalmister. Wort: ״Gesänge wurden mir deine Satzungen im Hause meiner Pilgerschaft“ (Ps. 119. 54) fand seinen ergreifenden lebendigen Ausdruck in Israels Leben und in Israels Gebet. Wie diese Satzungen sein Leben verklärten und vertieften und von ihm verklärt und vertieft wurden, so wurden sie zu Liedern und Gesängen zum Lobe des Gottes Israels, der sein Volk durch seine Gebote geheiligt und ihm ewiges Leben durch sie gegeben. Sie verschmolzen mit Israels Seele. Das Gesetz wurde zum Gebet. י) Die Datierung schwankt zwischen dem achten und dem neunten Jahrhundert. 2) In unseren Ausgaben der Halachot gedolot haben die Zahlenangaben Verstümmlungen erfahren. Es sind dort als Schlußzahlen genannt: 848 Verbote, 248 Gebote und 60 Abschnitte, was als Summe 661 und nicht, wie dort als Fazit genannt. 818 ergibt. Die verstümmelten Zahlen müssen entsprechend verbessert, und zwar müßte, wenn die Rechnung stimmen soll, an Stelle von 3^8 Verboten gesetzt werden 300 Verbote, was mit den 65 Abschnitten 365 ergiebt. Vgl. Rosin, ein Kompendium der jüd. Gesetzeslehre, wo eine andere, unverständliche Korrektur vorgeschlagen wird. 3) Von der neuen Litteratur über Asharot sei auf die übersichtliche Darstellung bei Elbogen ״der jüdische Gottesdienst״ nach dem angefügten Sachregister verwiesen.