Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1915-11-01 · Heft 11 (November 1915) · page 44

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 11 (November 1915)
Date
1915-11-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2292929-2292942-2292953--01045-2294293
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

524 Von den 613 Gesetzen. seien, und zwar in Verbindung mit dem Ausdruk Mizwa1), woraus er folgert, daß die 4 Arten der Todesstrafe als 4 Gebot® zu zählen seien. Aber Nachmanides z. St. beweist es klar, daß diese Folgerung nicht zutreffe, daß hier Mizwa so viel bedeute wie ״Verfahren“, und daß dieser auch bei anderen Gesetzen stehende und von Maimonides dort nicht in gleicher Weise interpretierte Ausdruck nichts mit der Zählung der 613 Gesetze zu tun habe. Bei Gebot 75, das Opfer einer זבה betreffend, führt M. sogar naturwissenschaftliche Gründe an, die ihn veranlassen, ein Gesetz in 2 Nummern zu spalten. In einer Untersuchung darüber, welche Einzelgesetze des Maimonides logisch als Dikdukim andrer Einzelgesetze an־ gesehen werden können, soll hier nichts eingetreten werden2). 1j Aus dem gleichen Grunde folgert M., daß Jibbum und Ohaliza (G. 216. 217) zwei Gesetze seien, obgleich sie eigentlich als Dikdukiim einer Mizwa gelten könnten, nämlich der Pflicht gegen den kinderlos verstorbenen Bruder, da doch nur eines von beiden erfüllt werden kann. Andrerseits rechnet er sämtliche Handlungen der Abo da des Versöhnungstages (3. B. M. 16), also alle Vorschriften über die Opfer, das Bäu eher werk, die Sündenbekenntnisse, die Blutsprengungen, die Amtstracht usw. als ein Gebot, weil es Joma 60 heiße, daß eine Veränderung der Keihenfolge der Handlungen das ganze Werk ungültig machen, woraus er die Berechtigung schöpft, alles unter ein Gesetz zu bringen. *) Von den zahlreichen Beispielen nur eines der am deutlichsten in die Augen springenden, die fehlerhaften Opfertiere betreffend. M. zählt in bezug auf dieses Gesetz ein Gebot auf und zwar, alle Opfer fehler- 103 darzubringen (G. 61) und sieben Verbote und zwar 1. fehlerhafte Tiere zu weihen, 2. zu schlachten, 3. ihr Blut zu sprengen, 4. ihre Fettteile in Bauch aufgehen zu lassen, 5. Tiere mit vorübergehenden Fehlem darzubringen, 6. fehlerhafte Opfer von Fremden darzubringen, 7. einem Opfertier einen Fehler beizubringen (Verbot 91—97). Das letzte Verbot wird gefolgert aus dem Sifra zu 3. B. M. 22, 21, wo es heißt: ״Fehlerlos soll es sein zum Wohlgefallen, das ist ein Gebot; kein Fehler soll daran sein, das ist ein Verbot“, was auf die Beibringung eines Fehlers bezogen wurde (Menachot 56 b). Es wird also die Beibringung eines Fehlers von der Halacha ausdrücklich als ein durch ein Gebot und ein Verbot untersagtes Gesetz bezeichnet und von M. trotzdem, entgegen seiner Begel 6 und im Gegensatz zu den oben zitierten Fällen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.