Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1915-11-01 · Heft 11 (November 1915) · page 43

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 11 (November 1915)
Date
1915-11-01
Page
– (sequence 43)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2292929-2292942-2292953--01044-2294292
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Von den 613 Gesetzen. 523 in 2 Gesetze spaltet (Über den hebräischen Knecht auch Gebot 196, Verbot 233). Ferner Gebot 20, wo er die gesamte Tempeleinrichtung als 1 Gesetz zählt und betont, daß er den Opferaltar, obwohl derselbe zu den Dikdukim bezw. zu den Teilen der Mizwa (Kegel 12) gehöre, davon ausnehme, eine Betonung, die außerordentlich rätselhaft ist, denn M. zählt nur die 2 auf den Opferaltar (2. B. M. 20. 25 f.) sich beziehenden Verbote (V. 79, 80), was ja seinem Prinzip in bezug auf die Ausführungsbestimmungen, sobald sie Verbote sind, entspricht, also keine Ausnahme bedeutet. Das auf den Opferaltar sich beziehende Gebot dagegen: ״Aus ganzen Steinen sollst du den Altar des Herren, deines Gottes, bauen“, zählt er nicht. (Vgl. Rabed zu Gebot 20 der in der Einleitung des Mischne Tora aufgezählten 613 Gesetze). Da M. also keine auf den Opferaltar sich beziehende Gebote zählt, so ist es schwer zu verstehen, was er mit seiner Bemerkung meint. Dieselbe hängt vermutlich damit zusammen, daß M. im Mischne Tora, H. Bet habchira 1, 15 ausdrücklich sagt, daß, wer beim Altarbau einen behauenen Stein verwendet, ein Gebot übertritt, ein Satz, zu dem man die Ausführungen des Mischne Lamelech z. St. vergleichen möge. Warum hat denn nun aber Maimonides dieses Gebot nicht in seine Zählung aufgenommen? Auch hier tritt seine wunderbare Akribie zutage. Die Thora erwähnt nämlich dieses Gebot in einem andern Zusammenhang als die Verbote, und zwar beim Altar auf dem Berge Ebal. Im Talmud (Aboda sara 52b) dagegen wird darauf wie auf ein allgemein gültiges Gebot Bezug genommen. Das hat m. E. Maimonides zu seinem Verfahren veranlaßt. M. zählt (Regel 14) die Strafvollziehungen, wie Todes- und Geiselstrafe, die doch an sich zu den Dikdukim des Rechtsverfahrens gehören, als selbständige Gebote, und zwar dergestalt, daß er z. B. die 4 Arten der Todesstrafe als 4 Gebote zählt (G. 226—229). Zur Rechtfertigung seines Verfahrens beruft er sich (a. a. 0.) darauf, daß in Mischna Sanhedrin 49b. f die 4 Arten der Todesstrafe aufgezählt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.