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Jeschurun · 1915-11-01 · Heft 11 (November 1915) · page 42

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 11 (November 1915)
Date
1915-11-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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522 Von den 613 Gesetzen. haupt nicht). Sondern auch Gebote, die nur Dikdukim des Rechtsverfahrens sind, z. B. das Gebot, die Zeugen eingehend zu befragen (Gebot 179), nach der Majorität zu entscheiden (Gebot 175) usw. Oft spricht sich M, über die Motive aus, die ihn veranlassen. Dikduke mizwot als selbständige Gebote zu zählen, z. B. bei mehreren der oben zitierten Gesetze über den Aussatz. Ferner, um noch einige Beispiele von vielen zu nennen: Verbot 188. die Berührung des Hohenpriesters mit Leichen Verwandter betreilend; Geb. 56 das Passahopfer betreffend: Geb. 82, wo er begründet, warum er das Gesetz über den erstgeborenen Esel in 2 Gebote spaltet, statt es unter einen Oberbegriff' zu bringen; Gebot 233, wo er es mit einem Hinweis auf einen talmudischen Ausdruck begründet, warum er die Gebote über die hebräische Magd nicht in gleicher Vdeise als Dikduke mizwot auffaßt, wie die über den hebräischen Knecht, sondern sie nach zu entscheiden, sondern sich auf Grund von 2. B. M. 23. 7 dem Urteil entziehen muß (H. Sanliedrin 24, 3), ein Gesetz übrigens, das Maimonides als Dikduk mizvva oder aus einem sonstigen Grunde nicht in seine Zählung aufgenommen hat, während es uer Semag als selbständiges Gebot zählt. ׳ Eingehende Kontroversen hat der Satz r>. B. M. 10.20 ״Bei Seinem Namen־ sollst du schwören“ hervorgerufen. Maimonides zählt das als «in Gebot (G. 7), während Kachmanides und Babed es als eine Erlaubnis (רנטות) auffassen. Aus besonderen Gründen sei hervorgehoben, daß die Kontroverse keine halachische, sondern eine rein theoretische ist, da M. natürlich das Verbot des un!.üizen Eides aufgenommen hat (V. 62). M. denkt bei dem Gebot selbstverständlich nicht an überflüssige Eide. Das sagt er ausdrücklich in Sefer ham. (G. 7 ן und in IJ. Schewuot 11, 1. Das korrespondierende Verbot dieses Gebotes ist »icht das Verbot des unnützen und falschen Eides (V. 61, 62, 249), sondern das aus 2. B. M. 23, 13 gefolgerte Verbot 14, nicht bei fremden Göttern zu schwören. M. will es also nicht als eine Mizwa hinstellen, einen Eid zu schwören, der nicht unnütz und nicht falsch ist, sondern die Mizwa besteht darin, bei einem unentziehbaren gerichtlichen Eid beim Kamen Gottes zu schwören, ״denn das Schwören bei seinem großen und heiligen Kamen gehört zu den Arten des Gottesdienstes, und es ist eine große Verherrlichung und Heiligung, hei seinem Kamen zu schwören‘1 (II. Schebuot 11, 1).

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