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Jeschurun · 1915-11-01 · Heft 11 (November 1915) · page 41

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 11 (November 1915)
Date
1915-11-01
Page
– (sequence 41)
Language
German
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Von den 613 Gesetzen. 521 dem nicht erstgeborenen Sohn den doppelten Erbanteil zu geben. Und da er das Verbot nicht zählt, so läßt er auch das Gebot aus, dem erstgeborenen den Doppelanteil zu gewähren. Daß hier ein Versehen des Maimonides vorliegt, ist ausgeschlossen. Er hatte vielmehr ein bestimmtes Motiv, dieses Gesetz nicht als selbständige Nummer zu zählen1). Ebenso zieht er das auf Grund von 5. B. M. 20, 5 f., 24, 5 angeordnete Gesetz, daß, wer ein Haus gebaut, einen Weinberg gepflanzt bzw. eine Frau geheiratet hat, ein ganzes Jahr weder zum Krieg noch zu anderen Lasten herangezogen werden darf, sondern zu Hause bleiben soll, in 1 Verbot (V. 311) und 1 Gebot (G. 214) zusammen (Überschrift von H. Melachim. Im Sefer hamizwot ist die Fassung eine andre). Die Zusammenziehung geschieht vermutlich um deswillen, weil dieses Gesetz nur zum Teil auf der Schrift beruht2). Aber auch dort, wo keine Rücksicht auf korrespondierende Verbote vorliegt, nimmt M. Gebote, die an sich Ausführungsbestimmungen sind, als selbständige Gesetze auf. So zählt er z. B., obwohl er Gesetzeskomplexe bildet über die Rechtsprechung (dieselben bilden den Schluß der 248 Gebote) dennoch außerdem Einzelgesetze, die nur Ausführungsbestimmungen des Rechtsverfahrens sind. Und zwar zählt er nicht nur Verbote wie z. B. das Verbot (5. B. M. 19. 15), das Zeugnis eines einzelnen Zeugen gelten zu lassen (Verbot 288. Das im gleichen Verse stehende Gebot, daß 2 Zeugen Geltung haben, zählt er charakteristischerweise3) überx) Welches sein Motiv ist, kann natürlich nur vermutet werden. Vielleicht ist der Grund der, daß halachisch bei Innehaltung bestimmter Formen die Erbfolge eine Änderung erfahren kann (H. Nachalot 6). ־) Umgekehrt verfährt er bei dem Satze 2. B. M. 21, 27 ״Einem Lichter sollst du nicht fluchen“. Hieran knüpft er aus einem bei V. 60 angegebenen Grunde 2 Gesetze, und zwar das Verbot der Gotteslästerung (V. 60) und das Verbot, dem Richter zu fluchen (V. 315). 3) Der Grund, warum er dieses Gebot nicht zählt, liegt m. E. darin. daß ja die Aussage zweier Zeugen falsch sein kann, und daß daher der Richter, der die durch zwei Zeugen bekräftigte Aussage für anglaubwürdig hält, nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt ist, da-

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