Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 11 (November 1915)
- Date
- 1915-11-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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Von den 613 Gesetzen. 5!9 tier untauglich machen, nicht in einzelne Verbote, sondern subsumiert sie alle unter den Begriff dauernde und vorübergehende Fehler (V. 70, 71, 91 f.), weil auch die Schrift die angegebenen Gebrechen unter dem einheitlichen Begriff Mum zusammenfaßt, und weil es halachisch keinen Unterschied bedeutet, ob ein Priester oder ein Opfer ein Gebrechen oder mehrere Gebrechen aufweist, 01er ob einem Opfertier ein Fehler oder mehrere Fehler beigebracht werden. Ebenso, um andere Beispiele zu nennen, zählt M. das Verbot (2. B. M 12.9). das Passahlamm halbgar oder gekocht zu essen, als 1 Verbot (V. 125), weil das (obwohl allerdings der Genuß rohen Passahopferfleisches nicht unter das Verbot fällt, H. Korban Pesach 8, 6) unter dem Begriff ״nicht gebraten“ zusammengefaßt wird, und weil es halachisch in Bezug auf die Konsequenz keinen Unterschied bedeutet, welche der beiden vorsehriftswidrigen Zubereitungen mehrere genossene Stücke hatten. Schwieriger liegt die Sache bei dem Verbote(5. B. M. 23, 4), daß kein Ammoniter und Moabiter in die Gemeinde des Herrn kommen dürfe, was ebenfalls unter 1 Verbot (V. 53) gebracht wird, weil in der Schrift nur 1 Negation bezw. 1 Prädikat bei beiden steht. An sich sind zwar Ammoniter und Moabiter, wenn auch verwandte, so doch verschiedene Völker. Aber da es praktisch keinen Unterschied bedeutet, ob das 2 Verbote sind oder 1 Verbot ist, weil doch niemand zugleich Ammoniter und Moabiter sein kann, so richtet sich M. nach der gemeinsamen Negation und rechnet Ammon und Moab als 1 Verbot. Noch schwieriger aber ist es, daß er den Satz (5. B. M. 24, 6), nicht oberen und unteren Mühlstein zu pfänden als 1 Verbot (V. 242) zählt, obwohl es halachisch 2 Verbote sind, da die Pfändung beider eine zweifache Ubertretung ist. M. begründet zwar seine Zählung in sehr scharfsinniger AVeise durch den Hinweis auf talmudische Ausdrücke. Aber seine Beweisführung ist so wenig zwingend, daß nicht nur Nachmanides, sondern sogar die in seinen Spuren gehenden Semag und Semak anders zählen. So erleidet sein Grundsatz, Verbote möglichst nicht