Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 11 (November 1915)
- Date
- 1915-11-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2292929-2292942-2292953--01036-2294284- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Von den 613 Gesetzen. 51S Ich will das an einigen Beispielen beleuchten: Die Thora enthält zahlreiche ßechtsbestimm ungen. Welche von ihnen sind als Mizwot und welche von ihnen als Dikduke mizwot zu registrieren? Welche von ihnen sind also zu koordinierende, selbständig zu zählende Gesetze, und welche von ihnen sind zu subordinierende Ausführungsbestimmungen von Mizwot, also nicht zu zählen? Wenn man einzig und allein von dem festen Standpunkt ausgeht, daß ein logisch widerspruchsloses System der Zählung anzuwenden ist. dann gibt es meines Erachtens nur eine Antwort darauf: Sämtliche Rechtsbestimmungen sind unter ein Gesetz zu bringen, etwa unter den Satz: ״Richter und Amtsleute sollst du dir einsetzen in all deinen Toren, .... daß sie das Volk in gerechtem Gericht richten (5. B. M. 16, 19). Unter dieses Allgemeingesetz (Gebot 176) sind als subordiniert alle Rechtsbestimmungen zu bringen1), also alle Gesetze, die das Prozeßverfahren, die Zeugen, die Abstimmungen, das Recht, die Strafen einschließlich der Strafvollstreckung, die Gerechtigkeit usw. betreffen. Andernfalls kann von einem streng logischen Zählungssystem keine Rede sein. Denn die von mir in bunter Reihe genannten Kapitel, die wiederum in Paragraphen zu spalten wären, sind ja nur Dikdukim der einen Mizwa, das Volk in Gerechtigkeit d. h. nach den Rechts- Satzungen der Thora zu richten. Ein zweites Beispiel: Die Thora enthält zahlreiche Vor- Schriften über die Opfer. Welche von ihnen sind als Mizwot, und welche als Dikduke mizwot zu registrieren? Auch hier kann es bei Annahme eines logisch widerspruchslosen Systems m. E. nur eine Antwort geben: Sämtliche Opfergesetze sind ו) Auch bei diesem System sind freilich Komplikationen nicht zu vermeiden. Denn die Rechtsbestimmungen betreffen ja auch ethische Gebote, die ganz unabhängig davon sind, ob ihre Verletzung gerichtlich verfolgt־ wird oder nicht. Sie betreffen ferner Kultusgebote, deren Geltung ebenfalls nicht davon abhängt, ob ihre Übertretung Gegenstand eines Rechtsverfahrens ist oder nicht usw. usw. Kurz, von welcher Seite man auch die Sache anfassen mag, es türmen sich Berge von .Schwierigkeiten auf.