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Jeschurun · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · page 59

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Date
1915-08-01
Page
– (sequence 59)
Language
German
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Von den 613 Gesetzen. 399 geschärft werden? Das Verbot, am Sabbat zu arbeiten, wird 12 mal wiederholt. das Verbot des Blutgenusses 7 mal. Hecht und Liebe gegen den Fremden werden 36 mal eingeschärft usw. Wurden diese Gesetze sovielmal gezählt, als sie in der Thora wiederholt werden oder nur je einmal? Wurde das Gebot der Schaufäden fünfmal gezählt, weil es im Talmud (Menachot 44) unter Berufung auf die betreffenden Schriftstellen heißt, daß, wer keine Schaufäden trägt, fünf Gebote übertritt? Wurde das Tfillingebot aus demselben Grunde 8 mal gezählt? Maimonides ist der Ansicht, daß die wiederholt eingeschärften Gebote und Verbote nur als je eine Kummer zu zählen seien (Regel 9), wenn die Wiederholung halachisch nichts Neues, sondern nur denselben Begriff enthalte. Es wäre teehnisch auch ausgeschlossen, daß diese Gesetze so oft gezählt werden, als sie wiederholt sind, da sie dann eine so große Zahl der 613 bildeten, daß für die Tausende anderer Bestimmungen wenig Platz übrig bliebe. Maimonides stellt (Regel 9), um ein Ausnahmeprinzip bei den wiederholt eingeschärften Gesetzen zu gewinnen, den Grundsatz auf, die Wiederholung eines Gesetzes berechtigte dann zu Von einem Gebot des Genusses kann natürlich keine Rede sein. Auch von einer Pflicht des Besitzers steht im Wortlaut des Verses nichts. (Anders bei dem Verbot, dem dreschenden Ochsen den Mund zu schließen und bei den Geboten der Armengaben vom Acker). Selbstverständlich enthält der Satz implizite die Bestimmung, daß es dem Besitzer nicht gestattet sei. wofern beim Mieten nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist (H. Sechirut 12,14), den Arbeiter am erlaubten Genuß zu hindern. M. hätte nun diesen Satz nicht in seine Zählung aufnehmen können, da derselbe nur eine Erlaubnis enthält und auch dann, wenn er als einschränkendes Gebot für den Arbeiter aufgefaßt würde, wegbleiben müßte, da dieses Gebot identisch wäre mit den darauffolgenden Verboten, nicht unmäßig usw. zu essen (V. 267, 268). Bas Gebot würde also nur dem Übertreter der Verbote gelten und dürfte von M. konsequenterweise nicht gezählt werden. Daher bezieht es M. auf den Besitzer und formuliert es dahin, daß der Besitzer verpflichtet sei, den Arbeiter essen zu lassen (G. 201; H. Sechirut 12,1). In der Überschrift zu H. Sechirut formuliert es M. allerdings als Gebot für den Arbeiter!

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