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Jeschurun · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · page 58

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Date
1915-08-01
Page
– (sequence 58)
Language
German
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398 Von den 613 Gesetzen. B 6. In Verbindung damit steht eine weitere Frage: Wie verfuhr man mit den Gesetzen, die in der Thora mehrmals einals ob das nicht schon in dem von ihm als selbständiges Gesetz gezählten Gebote von Talmud Thora (G. 11) enthalten sei, von welch letzterem allerdings Frauen befreit sind. Man hätte nun erwartet, daß M., nachdem er einmal diesen Ausweg gewählt hat, ihn auch auf die analogen Gesetze der Schuldeinforderung und des Zinsennehmens von Fremden anwendet und auch diese Gebote dahin deutet, man müsse prüfen, ob der Schuldner Israelit oder Fremder sei. Aber hier geht M. wieder einen anderen Weg. Er deutet die Gebote dahin (G. 142, 198 EL Malwe 1,2; 5,1), es sei ein Gebot, von Fremden die Schuld einzufordern und von ihm Zinsen zu nehmen und ihm Zinsen zu geben, eine Deutung, welche Kommentatoren und Apologeten große Verlegenheiten bereitet. Diese Deutung ist außerordentlich befremdend und wurde von Nachmanides u. a. als eine unbegründete Willkür zurückgewiesen. Sie kann auch in der Tat gleich der obigen nicht aus sich heraus, sondern nur aus dem Zusammenhang des Ganzen verstanden werden, nämlich als Glied in der Kette seines theoretischen Systems. M. ist zu dieser Deutung genötigt, nicht weil die sachliche Würdigung dieses Gesetzes eine solche Interpretation fordert, sondern weil seine Theorie ihn zwingt, eine Interpretation zu linden, die dem ganzen Prinzip nicht widerspricht. Irgend welche praktischen Konsequenzen zieht er aus dieser Deutung nicht. Sie hat bei ihm nicht den geringsten Einfluß auf die Halacha, sondern ist von einer rein theoretischen Bedeutung. Aber aus der Tendenz hervorgegangen, nach einer Dichtung hin konsequent zu sein, um nämlich nicht mit einer aufgestellten Kegel in Widerspruch zu kommen, gerät diese Deutung in sich selbst zu unlöslichen Widersprüchen: Wenn es aus irgend welchen Gründen ein Gebot wäre, vom Fremden Zinsen zu nehmen, wie kann es da ein Gebot sein, ihm Zinsen zu geben? Kurz ein Kätsel! Koch rätselhafter wird seine Methode dadurch, daß er z. B. den die Schonung eines Fruchtbaumes der belagerten Stadt betreffenden Satz (0. B. M. 20,19) ״Von ihm sollst du essen“ nicht als Gebot• zählt, obwohl der Sifre dort ebenfalls bemerkt1 ״Das ist ein Gebot“. (Vgl. Nachmanides in der am Schluß der Gebote befindlichen Aufzählung der vergessenen Gesetze. Geb. 6). M. zählt nur das Verbot (V. 57). In diesen Zusammenhang gehört auch die nach der Halaclia für den Arbeiter geltende Bestimmung: ״Wenn du in den Weinberg deines Nächsten kommst, so darfst du Trauben essen nach deinem Verlangen zu deiner Sättigung . .“ (5. B. M. 23,25). Die Thora erteilt hier dem Arbeiter die Erlaubnis mäßigen Genusses an der Frucht des Besitzers.

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