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Jeschurun · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · page 57

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Date
1915-08-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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Von den 613 Gesetzen. 397 boten) auch ein Gebot Übertritt1). (Vgl. Nachmanides zu Regel 6 des Sefer ham.). Die zu entscheidende Frage ist nun, ob in allen diesen Fällen das Gebot neben dem Verbot als selb־ ständiges Gesetz gezählt wurde. ג) Das Verfahren des Maimonides bei der Behandlung dieser Gesetze hat zu vielen Diskussionen Anlaß gegeben. Bei diesen Diskussionen ist, soweit ich sie übersehen konnte, nicht scharf und klar das Motiv hervorgehoben worden, durch das M. m. E. zu seinem eigentümliehen Verfahren veranlaßt, richtiger gesagt, gezwungen wurde. Die Zwangslage entstand durch den Zusammenstoß zweier von ihm aufgestollter Kegeln, deren Anwendung bei diesen Gesetzen zu entgegengesetzten Konsequenzen führen müßte. M. stellt nämlich die bereits zitierte Zahlungsregel 6 auf, daß dort, wo eine Bestimmung sowohl ein Gebot als auch ein Verbot enthalte, zwei Gesetze zu zälilen seien. Er stellt ferner (vgl. die weiteren Darlegungen) die Kegel 9 auf, daß eine Bestimmung, die wiederholt eingeschärft wird, nur als ein Gesetz zu zählen sei, wofern die Wiederholung nichts Neues enthalte. Bei den oben erwähnten Gesetzen über die reinen und unreinen Tiere, sowie über das Zinsennehmen von Fremden kämen nun diese zwei Kegeln in Kollision miteinander, da bei ihnen, wie oben ausgeführt wurde, das betreffende Ge־ bot nur dem Zwecke dient, auszudrücken, daß der Übertreter des betreffenden Verbotes zwei Gesetze Übertritt. Nach Kegel 6 wräre also das Gesetz zweimal zu zählen, nach Kegel 9 dagegen nur einmal. Um dieser Kollision zu begegnen und nicht der Inkonsequenz geziehen zu werden, ist M. zu folgendem Auswreg genötigt: Er will es nicht wahr haben, daß die betreffenden Gebote dem Übertreter der Verbote gelten, sondern deutet die bei den Tiergattungen stehenden Gebote dahin, es sei geboten, die Keinheitszeichen von Vieh, Fischen usw. zu prüfen (Geb. 149—152, Überschrift von H. Maacholaut assur.), eine Deutung, deren befremdende Willkür von Nachmanides zu Regel 6 hervorgehoben und bekämpft wird. Sie ist in der Tat nicht zu verstehen. W enn es ein selbständiges Gesetz ist, die Keinheitszeichen der Tiere zu prüfen, wieso ist es da nicht je ein selbständiges Gesetz zu prüfen, ob heute Sabbat oder Wochentag, Festtag oder Alltag, ob etwas Fleisch oder Milch ist, ob etwas mein Eigentum oder fremdes, Mensch oder Tier ist, kurz wieso werden nicht allen 065 Verboten in analoger Weise 365 neue Gebote hinzugefügt, daß man die dem Verbot zugrunde liegenden Begriffe prüfen müsse? Und was die Sache noch schwieriger macht: M. ändert unter Berufung auf einen anderen Vers den Wortlaut des konstruierten Gebotes in H. Maach. assur. 1,1 dahin ab, es sei ein Gebot, die Keinheitszeichen zu kennen, als ob das gleiche nicht für alle 613 Gesetze zuträfe, und

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