Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1915)
- Date
- 1915-08-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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394 Von den 613 Gesetzen. Thora sowohl ein Gebot• als auch ein Verbot steht? Wurden sie als zwei Gesetze gezählt oder nur als ein Gesetz? Am einfachsten liegt die Sache dort, wo das Gebot und das korrespondierende Verbot zwei verschiedene Dinge enthalten1), z. B. das Verbot, zu rauben und das Gebot, das Geraubte wiederzuerstatten. In solchen Fällen sind es offensichtlich zwei Gesetze. Keinem Bedenken unterliegt es ferner, auch wenn die Begriffe des betreffenden Gebotes und Verbotes ziemlich nahe beieinander liegen, dort zwei Gesetze zu zählen, wo das Gebot eine Handlung anbefiehlt, und das Verbot eine Handlung oder die Unterlassung einer Handlung verbietet, z. B. das Verbot, sich einem verlorenen Gegenstände zu entziehen und das Gebot, ihn aufzuheben; das Verbot Opfer außerhalb Jerusalems darzubringen und das Gebot alle Opfer dorthin zu bringen: das Gebot vorschriftsmäßig zu schlachten und das Verbot zu essen, was nicht vorschriftsmäßig geschlachtet ist; das Verbot Mutter und Junge zu nehmen und das Gebot die Mutter fliegen zu lassen; das Verbot den Lohn des Tagelöhners über Nacht zu behalten und das Gebot ihm am Tage auszuzahlen. In diesen und ähnlichen Fällen, wo das Gebot eine Handlung anbefiehlt, können Gebot und Verbot ohne Bedenken als zwei Begriffe angesehen werden. Zu diesen Fällen kann man auch rechnen das Verbot die Ecke des Feldes abzuernten und das Gebot, sie den Armen zu überlassen, da das Gebot mehr sagt als das Verbot, wie das Gebot, den Nächsten zu lieben, mehr enthält als das Verbot zu hassen. Schwieriger liegt die Sache dort, wo das Gebot nicht eine Handlung, sondern die Unterlassung einer Handlung anbe- נ) Es ist nicht immer möglich, zweifelsfrei festzustellen, welches das korrespondierende Verbot eines Gebotes ist, da oft mehrere Moglichkeiten vorliegen. So nennt der Sifre sutta zu 4. B. M. 18.4, zitiert in Jalkut Korach Ende 752, die im ersten Satzteil angeordnete Pflicht der Priester, das Heiligtum zu hüten, ein Gebot und zitiert als korrespondierendes Verbot den zweiten Satzteil, daß ein Fremder das Heiligtum nicht betreten dürfe. Maimonides dagegen zitiert nach einer ihm vorliegenden Mechiltaals korrespondierendes Verbot einen andern Satz(G.22. V.67; 8,!)undzähltdasVerbotfürdenFremdenalsbesondereISIummer(V.74).