Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1915)
- Date
- 1915-08-01
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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378 Wie können wir im Felde die Ehre des Judentums wahren? Sabbath den Woehenabschnitt lese und über seinen Inhalt nachdenke und mir vergegenwärtige, daß zu gleicher Zeit mein teurer Vater und meine Geschwister sich mit denselben oder ähnlichen Gedanken befassen, so wird zwischen mir und dem Elternhaus eine unsichtbare, aber darum nicht weniger innige Verbindung hergestellt. Verweilen wir einen Augenblick beim Sabbath. Daß auch bei diesem kostbarsten Kleinod Israels, wenn der Dienst es erheischt, das שמור dem זכור weichen muß, läßt sich nicht vermeiden. Jedoch auch diejenigen, die die Sabbath-Vorschritten lieben, wenn sie dieselben auch durch unverschuldete Umstände nicht erfüllen können, haben Großes erwählt. Wenn wir am Sabbath unsere Konserven nicht wärmen, sondern kalt genießen, oder wenn das Bedürfnis, unseren Lieben daheim täglich Nachricht zukommen zu lassen, zu Seiner Ehre unerfüllt bleibt, so haben wir, soweit es in unserer Macht liegt, den Sabbath geheiligt. Ein anderes Gebot: die Tefillin! Ein Glaubensgenosse, der seine Thoratreue auch im Felde zu betätigen gewillt ist, meinte mir gegenüber, in Gegenwart der nichtjüdischen Kameraden Tefillin zu legen, bringe er nicht übers Herz, er fürchte ihre spöttischen Bemerkungen. Abgesehen davon, daß das keine Entschuldigung wäre, — ״mögen die Übermütigen noch so sehr mich verhöhnen, von Deiner Lehre weiche ich nicht!״ — halte ich seine Befürchtung für unbegründet. Ich habe wenigstens noch niemals dabei Spott zu erdulden gehabt. Im Gegenteil, wenn ich ihnen die symbolische Bedeutung der Tefillin, Herz und Verstand dem Dienste des Allmächtfgen zu unterstellen, erklärte, fand ich stets dankbare Zuhörer. Gilt doch auch gerade von diesem Gebot im besonderen der Satz: ״Alle Völker der Erde werden sehen, daß der Name Gottes über dir genannt wird und dir gegenüber ein Gefühl der Ehrfurcht bekunden“! Nun ein Wort zur Frage der rituellen Verpflegung. Die Frage, wann wir nach den Bestimmungen unseres Religionsgesetzes im Felde zu verbotenen Speisen greifen dürfen, soll hier nicht erörtert werden. Unbestritten bleibt aber die Tat-