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Jeschurun · 1915-07-01 · Heft 7 (Juli 1915) · page 38

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 7 (Juli 1915)
Date
1915-07-01
Page
– (sequence 38)
Language
German
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330 Talmudische Misceilen. indem aber das ויפקדם dem בטלאים vorangeht, hielten es die Talmudweisen für zutreffender, dem Ausdrucke nicht die Bedeutung des Ortes beizulegen, wo die Musterung stattfand, sondern darin eine Bezeichnung der .,L'ammer“ zu erblicken, durch welche die Volkszählung vorgenommen wurde. Auch die Pesikta des Rab Kahana (Abschn. שקלים) und Midrasch Tauchuma (Abschn. בי תישא) teilen die Ansicht des Rab Aschi, aber auch die des Rabbi Jizchak. Es werden daselbst 10 Orte angegeben, an welchen zu verschiedenen Zeiten Volkszählungen stattfanden, darunter zweimal in den Regierungstagen Sauls, und zwar ויפקרם בטלאים und ויפקדם בבזק, v7as diePesiktaund der Tanchuma gleichlautend auslegen: כדאינון עתירין באימריא בד־אינין מסבינן בבזיקיא als die Kinder Israel begütert waren, zählte man sie durch Läjnmer, als sie verarmten, durch Steine. Auf den Einwand vieler: weshalb eigentlich der Talmud das Verbot der Kopfzählung nicht aus der näher liegenden pentateuchischen Bestimmung: bei etwaigen Volksmusterungen ״halbe Sehekalim״ zu entrichten und diese zu zählen (Exod. 30,11) hergeleitet hat, dürften wohl die drei Schlußworte Rabbi Jizchaks die Antwort enthalten. ,,Es ist untersagt, Israel zu zählen אפילו לדבר מצויה, sogar, wenn es einer Pflichterfüllung gilt.“ Das Letztere kann man nun freilich nicht ohne weiteres aus jener göttlichen Anordnung deduzieren. Dort ist von einer Volksmusterung לדבר מצרה, zum Zwecke notwendigen Kampfes nicht ausdrücklich die Rede, und deshalb ist dort die ״halbe Sehekalim ־Spende“ als ״Sühne“ befohlen worden, ein Umstand, den, wie der Midrasch Lekach Tob (Abschn. כי תשא) hervorhebt, König David bei der von ihm unnötigerweise anbefohlenen Volkszählung (II Sam. 24) übersah und dafür schwere Strafe erlitt. Anders jedoch bei den beiden Hinweisen auf das Verhalten des Königs Saul. Bei ihm handelte es sich in der Tat um die Ausführung zwingender Forderungen; in dem einen Falle um die Vereitelung des barbarischen Ansinnens des Ammoniterkönigs Nachasch an die Bewohner von Jabesch: das rechte Auge sich ausstechen zu lassen, und im anderen Falle: auf

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