Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1915)
- Date
- 1915-07-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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322 Die Auslösung der Gefangenen. Ban einer Synagoge einen Geldbetrag gesammelt oder gar die Balken und Steine schon gekauft und die Hand an die Arbeit gelegt, so stelle man den Bau ein, verkaufe das Material und benutze das Geld für den noch heiligeren Zweck zur Auslösung von Gefangenen. Um diese Liebestat zu vollbringen, ist es auch gestattet, eine Thorarolle zu verkaufen. In rührender Weise wird sogar die Frage aufgeworfen, ob es Pflicht sei, sein Leben aufs Spiel zu setzen, um die in die Gefangenschaft Geratenen zu retten. Man beschleunige unter allen Umständen die Auslösung der Gefangenen. Jeden Augenblick, der dabei verabsäumt wird, begeht man gleichsam das Verbrechen eines Mordes. Besitzt einer die Mittel, so muß er sich selber auslösen: der Geizige, dem das Geld höher als die Freiheit steht, soll zu seinem Loskaufe gezwungen werden. Der Ausgelöste hat auch die Pflicht, sobald es ihm möglich ist. das für ihn gezahlte Lösegeld zurückzuerstatten, und bei der Auslösung unmündiger Waisenkinder darf deren Vermögen zur Deckung dieser Ausgabe herangezogen werden. Interessant und belehrend sind noch einige spezielle Be- Stimmungen, nach denen man in besonderen Fällen zu verfahren habe. Man löse die Frau vor dem Manne aus, weil bei der Frau auch das sittliche Leben bedroht ist. Zuerst löse man sich selbst aus, dann den Lehrer, dem man sein geistiges Leben zu verdanken hat, und erst später den Vater, wenn dieser kein Gelehrter ist. Nur die Auslösung der Mutter geht der eigenen Person vor. Ebenso ist der Vater zur Auslösung seines Sohnes verpflichtet, wenn er dazu imstande ist; bei den anderen Familienmitgliedern kommen die näheren Verwandten zuerst inbetracht. Von besonderer Humanität zeugt die Be- Stimmung: Auch der in die Gefangenschaft geratene Sklave soll ausgelöst werden, da er durch die Beobachtung der noachidischen Gebote auf dieselben Hechte wie der Glaubensgenösse Anspruch hat. Noch zwei im Talmud und in den Gesetzesbüchern aufgestellte Bestimmungen sind für unseren Gegenstand von hoher Bedeutung: ״Man unterlasse die Auslösung von Gefangenen,