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Jeschurun · 1915-07-01 · Heft 7 (Juli 1915) · page 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1915)
Issue
Heft 7 (Juli 1915)
Date
1915-07-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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Die Auslösung der Gefangenen. 321 der jüdischen Geschichte, welches den Titel ״ פדיון שבוייםDie Auslösung der Gefangenen“ führt. I. Der Talmud und die späteren Gesetzeslehrer nennen die Auslösung der Gefangenen ein ״großes Gebot“ (מצוה רבה) und stellen die Ausübung dieser Pflicht an die Spitze aller anderen Liebeswerke 1). Im Anschluß an einen Bibelvers (Jeremia 15,2) wird die Gefangenschaft als ein schweres Leid bezeichnet, schwerer als Hungersnot und Tod, denn in ihr treflen beide Übel zusammen. Der Hunger, dem die Gefangenen ausgesetzt sind, führe oft einen frühzeitigen Tod herbei. Mit eindringliehen und warmen Worten schärfen daher die talmudischen Gesetzeslehrer ein, die Auslösung der Gefangenen herbeizuführen. Wer sich dieser Liebespflicht entzieht. Übertritt die biblischen Verbote : Du sollst Dein Herz nicht verhärten (Deut. 15,7); Verschließe nicht Deine Hand (das.); Stehe nicht still bei der Lebensgefahr Deines Nächsten (Lev. 19,16); Er herrsche nicht mit Strenge über ihn vor Deinen Augen (das. 25,53); Tue ihm Deine Hand auf (Deut. 15,8); Es lebe Dein Bruder bei Dir (Lev. 25,35); Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst (das. 19,18); Bette die dem Tode Preisgegebenen (Spr. 24,11), und mehrere andere biblische Verbote. Welche wohltuende Teilnahme an dem Leide, welches innige Verständnis für die Seelennot der Gefangenen kommt in diesen Sätzen zum Ausdruck! Eine höhere Bewertung dieser Liebestat ist kaum denkbar. Auf dieser festen Basis werden nun klar und eindringlieh die einzelnen Bestimmungen in der Ausübung dieser Pflicht entwickelt und festgesetzt. Die Auslösung der Gefangenen geht der Ernährung und Bekleidung der Armen vor. Selbst das Geld und die Wertsachen, die für andere wohltätige Zwecke bestimmt sind, dürfen hierzu verwendet werden. Hat man zum *) Talmud, Baba bathra 8 a; Mischne Thora, Hilchot Mathuot Anijim 8,10; Jore Dea 252.

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