Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1915)
- Date
- 1915-01-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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IO Unser Kaiser. sein Gottvertrauen sich in ursprünglicher Reine und Kraft bewahrt hat. n. Das Prinzip der Legitimität und die Idee des Gottesgnadentums bergen die Gefahr in sich, daß sie zu absolutistisehen Neigungen verführen und der Willkür des Herrschers die Bahn ebnen. Die Völker haben sich durch den Ausbau der Verfassungen gegen bedenkliche Ausschreitungen der königliehen Gewalt zu schützen gesucht. Das Problem des rechten Ausgleichs zwischen den Befugnissen, die dem Könige und denen, die dem Volke zustehen müssen, soll die Monarchie von ihrem Ansehen nichts verlieren und das Volk seinen Leistungen entsprechend mitraten und taten, wird wohl restlos nie zu lösen sein. Und es wird wohl hier wie so oft gehen, daß es nicht so sehr auf die Beschaffenheit der Institutionen, sondern auf die Menschen ankommt, die sie mit ihrem Geist erfüllen und ihre Bestimmungen zur AusführuDg bringen. Was nun das jüdische Königtum betrifft, so kennen wir nicht die Einzelheiten ihrer verfassungsrechtlichen Beschränkung 1). Die Schilderung des Absolutismus, wie er in I. Sam. 8,11 — 18 den zukünftigen Königen zugeschrieben wird, soll wohl mehr der Abschreckung dienen, als daß sie der Wirklichkeit entspricht. Es gab schwache Könige, die ein Spielball waren in den Händen der Militärpartei. Eine geradezu köstliche uns ganz modern anmutende Darstellung eines solchen antiken Nikolaus, der vor der Großfürstenpartei zittert und trotz besserer Erkenntnis in sein Verderben rennt, gibt uns die Bibel in der Erzählung von der heimlichen Zusammenkunft zwischen dem König Zidkijahu und dem Propheten Jirmijahu (Jer. 38,14—27). Es gab ebenso Herrscher von robustem Gewissen, deren Hand schwer auf dem Volke lastete. Aber das Gefühl für Recht und Gerechtigkeit war im Volke so ausgeprägt, daß ein schrankenloser Despotismus, der in den Untertanen nur Sklaven sieht^ ג) Über die Tatsache einer solchen verfassungsrechtlichen Be- Schränkung vgl. Maimonides a. a. O. UI. 7.