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Jeschurun · 1914-10-01 · Heft 10 (Oktober 1914) · page 38

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1914)
Issue
Heft 10 (Oktober 1914)
Date
1914-10-01
Page
– (sequence 38)
Language
German
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270 Die biblische Vorschrift über Militärpflicht und Kriegsführung. denen die Ordnung ihrer bürgerlichen und Besitzverhältnisse durch die Einberufung besonders gefährdet war, nicht nur zu ihrem eigenen Schaden, sondern auch zu dem der Allgemeinheit. Was aber die Hauptsache ist: diese Befreiung gewinnt neben der gemütlichen eine sehr reale Bedeutung, wenn man bedenkt, daß doch die Heimat von aller waffen- und dienstfähigen Mannschaft nicht völlig entblößt werden durfte, und wenn man die ausdrückliche Bestimmung des Talmuds hinzunimmt, daß gerade diese nach Hause entlassenen Soldaten für das Kriegsheer ״Wasser und Nahrungsmittel zu liefern und die Straßen instand zu halten hatten“. Wir haben also in ihnen die im Inland mit den Aufgaben des Truppentransportes und der Truppenverpflegung beschäftigte Landwehr des alten Israel zu erblicken. Die weitere talmudische Bestimmung, daß die Felddienstbefreiung nicht etwa auf die bloße Aussage hin eintritt, sondern ״jeder einzelne für seine Worte urkundliehe Belege beizubringen hat“, vervollständigt das Bild einer ordnungsmäßigen und systematischen Mobilmachung. Die Anrede an der Grenze des Landes ist also implicite eine ausgedehnte militärtechnische Maßnahme gewesen. Im Gegensatz dazu war die Ansprache des Feldpriesters vor der Schlacht lediglich Ermahnung und Aufmunterung. ״Hört, Israeliten, ihr kommt heute zum Kampf mit euren Feinden. Werdet nicht schwach und fürchtet euch nicht; laßt euch nicht verwirren und zittert nicht vor ihnen. Bedenkt, der Herr, euer Gott, ist mit euch, kämpft mit euch gegen eure Feinde und hilft euch.“ So lautet sie in wörtlicher Übertragung, kurz und bündig, kernig und markig, und bringt nichts anderes zum zielsicheren Ausdruck, als was jeder um eine gute Sache kämpfende Heerführer vor dem entscheidenden Schlage für seine Mannschaft empfinden mag. II. Nachdem so die Bestimmungen über das Aufgebot zum Krieg und die Belehrung der Mannschaften vorangegangen sind, folgen im zweiten Teil des Kapitels Vorschriften über die Kriegsführung selber, und zwar soweit sie die Einnahme feindlicher Städte ohne und mit Belagerung betrifft. Im ersten

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