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Jeschurun · 1914-08-01 · Heft 8-9 (August 1914) · page 34

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1914)
Issue
Heft 8-9 (August 1914)
Date
1914-08-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
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286 Volkskundliches zur Exegese. ח weiter anführen־, es genüge aber hier noch ein einziger. Ein arabischer Krieger hatte im Kampfe den Sohn des Königs von Hlra am Euphrat gefangen genommen und wollte ihm die Locke abscheren. Aber der Prinz weigerte sich dessen und sprach: .,Den Königen schneidet man nicht die Haare ab“; darauf ließ ihn jener frei Weggehen1)• Hieraus ergibt sich, daß das Haar־ abscheren ein symbolischer Akt für den Verlust der Selbständigkeit, für die Stellung eines Unterworfenen und Sklaven war. Ein alter Dichter rühmt daher als Siegestaten seines Stammes: ״"Wir sind bekannt dafür, daß wir unaufhörlich gegen Könige kämpfen und Stirnlocken ab s chneiden“ 2). Wie uralt und weit verbreitet diese Symbolik des Haarschneidens ist, dafür einige Belege aus den entlegensten Kulturkreisen. In den Familiengesetzen der Sumerer, der vorsemitischen Bewohner Babyloniens, heißt es: § 1. Wenn ein Sohn zu seinem Vater spricht, Du bist nicht mein Vater, so soll er ihm das Stirnhaar schneiden, eine Sklavenmarke ihm einprägen, auch darf er ihn um Geld verkaufen3). — Hier ist wieder die Haarschur deutlich mit dem Versetzen in den Sklavenstand verbunden. Nach § 2 soll auch demjenigen, der zu seiner Mutter sagt, Du bist nicht meine Mutter, das Stirnhaar abgeschnitten werden. — Bei verschiedenen indogermanisehen Völkern wird der Gegensatz zwischen Freiheit und Knechtschaft durch wallendes und geschorenes Haupthaar bezeichnet, auch bei Frauen; angelsächsisch sagt man: ..eine Freie, eine Lockenträgerin4). Bei den Germanen wurde dem frei gelassenen Knecht eine Locke geschoren5), wie bei den Arabern dem freigelassenen Gefangenen, offenbar um ihn als ehemaligen Sklaven des Herrn zu bezeichnen. Ebenso wurde ג) Daselbst 487,7. 2) Tebrizi zur Hamäsa 388, Z. 16. 8) Vgl. M. Schorr in Wiener Zeitschrift für die Kunde des Morgenlandes. Bd. 18 (1904) S. 234. 4) Vgl. hierzu Schräder, Reallexion der indogermanischen Altertumskünde 018. 5) J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer I 202.

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