Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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248 Eine Halacha über Gelübde. Die Opfergesinnung macht das Gelübde zu einem rechten. Es muß dem Gelobenden ernst damit sein, daß er sich um Gottes willen etwas versagt. Ob es ihm ernst ist oder nicht, das geht schon aus dem Ausdruck des Gelübdes hervor. Der korrekteste Ausdruck für ein Gelübde ist daher Korb an1) ״Opfer“. Und zwar, wie ich glaube, nicht deshalb, weil der Genuß eines Opfers verboten ist, denn es gibt ja viele Opfer, die zum Genuß erlaubt sind. Sondern weil Opfern ein Weiheakt ist und der Ausdruck Korb an am deutlichsten zeigt, daß der Gelobende ein Gott wohlgefälliges Werk voll« bringen will. Wenn aber das Gelübde ein Zornesakt ist, wenn sein Motiv nicht Hingabe an Gott, sondern Aufregung, Haß usw. ist, dann ist das nicht ein נדר in rechtem Sinne dieses Wortes, nicht ein ernstes Tun, sondern eine unüberlegte Handlung, die wertlos ist. Wo nun ein unpassender, unwürdiger Ausdruck bei einem Gelübde gebraucht wird, wie z. B. ״ בבשר חזיר כעבודה זרהwie Schweinefleisch, wie Götzendienst usw.“, da ist es von vorneherein klar, daß dort nicht eine fromme Opfergesinnung herrscht, sondern Zorn und Aufregung. Der Gelobende, der solche Ausdrücke anwendet, zeigt, daß er sich nicht um Gottes willen, sondern aus unwürdigen Motiven etwas versagen will. Auf eine solche Handlung trifft der Begriff נדר nicht zu, und es ist deshalb kein נדר da. Daher der Grundsatz ״ עד שידיר בדבר הנדירer muß einen Gelobungsausdruck anwenden“. Das scheint mir der tiefere Sinn dieser Unterscheidung zu sein. Daß die Halacha dieses Motiv des überlieferten Grundsatzes עד ׳שידור הנדיר nicht zu berücksichtigen scheint, sondern diesen Grundsatz in seiner allgemeinen wörtlichen und uneingeschränkten Bedeutung anwendet, hängt mit dem Wesen der J) Auch dieser Ausdruck (Markus 7, 11) wurde völlig mißverstanden. Guthe ״Bibel Wörterbuch“ Artikel Korban gibt irrig an, daß durch diesen Ausdruck eine Sache ״als Eigentum des Tempels erklärt wurde.״ Auch Schürer a. a. O., S. 494 richtet infolge einer mißverständlichen Auffassung von Misehna Xedarim IX 1 eine arge Verwirrung an.