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Jeschurun · 1914-07-01 · Heft 7 (Juli 1914) · page 32

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1914)
Issue
Heft 7 (Juli 1914)
Date
1914-07-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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246 Eine Halacha über Gelübde. jemand dem Genuß einer Speise entsagt, indem er hinzufügt: ״Wie ein Opfer“, so ist das ein gültiges Gelübde und bedarf, wenn es bereut wird, einer formgerechten Auflösung, denn ein Opfer kann gelobt werden und wird erst durch das Gelübde dem profanen Gebrauch entzogen. Wenn aber jemand sagt (Mischna Nedarim II l): '״ כבשר חזיר כעבודת כוכבים וכרwie Schweinefleisch, wie Götzendienst usw.“, so ist ein so formuliertes Gelübde von vorneherein unverbindlich, da Schweinefleisch, Götzendienst usw. schon an sich verboten sind. Diese Unterscheidung hat eine harte und absprechende Kritik im ״neuen Testament“ erfahren, wo es (Matthäus 23, 16) heißt: ״Wehe euch, ihr blinde Führer, die ihr sagt: Wer beim Tempel schwört, das gilt nichts; wer aber beim Golde des Tempels schwört, der ist verpflichtet. Ihr Toren und Blinde, was ist denn mehr, das Gold oder der Tempel, der das Gold geheiligt hat: Ferner: Wer beim Altar schwört, das gilt nichts; wer aber bei der Gabe, die darauf ist, schwört, der ist verpflichtet. Ihr Blinde, was ist denn mehr, die Gabe, oder der Altar, der die Gabe heiligt?a Hier wird vor den ״Schriftgelehrten und Pharisäern“ gewarnt, die kasuistisch zwischen dem unterscheiden, was man bei Tempel und Altar und was man bei Tempelgold und Altar gäbe ״schwört“ d. h. gelobt. Schürer, Geschichte des Jüdischen Volkes II, S. 493 hat die Stelle mißverstanden. Er sagt darüber: ״Diese Verschiebung des richtigen Gesichtspunktes führte notwendig.zu Resultaten, welche mit einer sittlichen Auffassung der Dinge direkt in Widerspruch standen. Bekannt ist der Weheruf über die Schriftgelehrten, die mit dem Eide ihr leichtfertiges Spiel trieben.״ Ebenso haben O. Holtzmann ״Die jüdische Schriffcgelehrsamkeit“, Winer ״RealWörterbuch“, Schenkel ״Bibellexikon“ u. a. m. die Stelle auf Eide bezogen und die Behauptung aufgestellt, daß die rabbinische Behandlung der Eidespflicht zu Unsittlichkeit geführt habe. Aber es unterliegt m. E. keinem Zweifel, daß die ganze Auslegung eine irrige ist, und daß die Stelle in keinem Zusammenhang mit halachischen Verordnungen über den Eid steht, sondern sich auf Gelübde bezieht.

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