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Jeschurun · 1914-07-01 · Heft 7 (Juli 1914) · page 19

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1914)
Issue
Heft 7 (Juli 1914)
Date
1914-07-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Der Eid der Juden. zu machen1). Es wird dies auch aus besonderer Gewissenhaftigkeit gefordert. Ist dies aber auch nicht geschehen, so ist der Eid dennoch ungültig. Trotzdem aber die vorliegende Ent- Scheidung des Isserles von allen rechtlich Denkenden nicht ungerecht befunden werden dürfte, wird sie dennoch von der bei weitem größten Mehrzahl der jüdischen Kommentatoren und Dezisoren verworfen und das Endresultat ist, daß hier nicht wie der Schulchan Aruch entschieden werden dürfe. Es darf vielmehr wegen eines Geldverlustes, und sei er auch noch so groß, und noch so ungerecht, kein falscher assertorischer Eid2) geschworen werden. So entscheiden Ramb an, Raschba, Ritba, Nimuke-Joseph, R. Elija Misrachi, Mordechai, Ribasch, Schilte-Gibborim, R. Joseph Colon, R. Menachem Asaria aus Fano, Dagul-Merbabah und zuletzt, mit besonderer Gründlichkeit den Beweis führend, R. David Bisteritz in dem Werke ״Beth-David“ Teil 2 S. 172, Kolumne 2. Hiernach ist ein falscher Eid nur gestattet, wenn man mit dem Tode bedroht wird. Ein solcher Fall liegt im ersten Zitat bei Fritsch vor. Dort wird der Dieb mit dem Tode bedroht, wenn er nicht den Reinigungseid leistet3), wie dies bereits der Kommentator Sifsse-Kohen nachweist. Der Schulchan Aruch gibt auch zunächst gar keine Vorschrift für den Dieb. Dieser würde gewiß falsch schwören, um nicht gehängt zu J) Hiernach ist der Anstoß, den die Sachverständigen bei Kopp L c. S. 122 f. in der Forderung des ״Nichtigmachens im Herzen“ finden vollkommen beseitigt. 2) Bloß ein erzwungener promissorischer Eid, oder ein erzwungenes Gelübde hat keine Gültigkeit. Daher heißt es im Schulchan Aruch Jore Dea 232,15: ״Wenn jemand, (sei es ein Jude oder Nichtjude) seinen nächsten Nachbarn vergewaltigt und peinigt, bis er ihm geschworen, daß er ihm so und so viel Geld geben wrerde, so hat dieser Schwur gar keine Geltung.“ Daß eine solche Gelderpressung durch einen Eid irgendwelche Gültigkeit hat, w’ird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen. s) ״Die modernen Prozeßgesetze haben nicht nur den Beinigungseid abgeschafft, sondern sie verbieten jeden, auch nur indirekten, Zwang zur Ablegung eines Geständnisses und lassen niemals die Beeidigung eines Angeklagten zu.“ (Hopp 1. c. S. 124.) 16

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