Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Eid der Juden. 231 ist, bleibt es bei der vernünftigen Entscheidung, daß ein solcher durch ungerechten Zwang erpreßter Eid keine Gültigkeit hat. Damit aber nicht der durch den Zwang vollständig seiner Willensfreiheit und der Möglichkeit ruhigen Denkens beraubte Mensch dazu verleitet werde, im Herzen zu beschließen, er wolle, nachdem er einmal schwören muß, auch mit vollem Recht schwören trotz des Zwanges, wird zur Vorsicht die Forderung gestellt, der Schwörende solle während des Schwörens den Gedanken hegen, daß der Eid nichtig ist, eben weil er unter Zwang schwört. Wir wollen nun die richtige Übersetzung der Zitate geben: Jore De’ah 239,1 (Isserles). ״Wenn ein Jude einen Nichtjuden bestohlen hat und man verurteilt ihn zu schwören, und es sind andere Juden dabei, welche wissen, daß er falsch schwören würde, so sollen diese ihn zwingen, sich mit dem Nichtjuden zu vergleichen, damit er nicht falsch schwöre, trotzdem er bezüglich des Schwures in einer Zwangslage sich befindet, weil durch seinen Schwur der Name Gottes entweiht würde. Wenn er aber unter Zwang steht (bezügl. des Eides) und es ist keine Entweihung des Gottesnamens in der Sache, soll er im Herzen den Schwur nichtig machen, weil er bezüglich des Schwures unter Zwang sich befindet, wie oben c. 232 bestimmt ist.“ Hierzu bemerkt der Kommentar Beer ha-Golah: ״Vgl. Das. § 14 Isserles: Wenn ihm die Todesstrafe droht1) heißt es ein Zwangseid; dabei unterscheidet er (Isserles) nicht, ob dadurch der Gottesname entweiht wird (oder nicht). Nur bei einer Zwanglage durch ungerechte Geldberaubung schreibt Der Fall, wo einer mit dem Tode bedroht wird, lautet Jore Dea 232,14 (Isserles):?נללך או סלמון• מוצחע לימזבע לזעגיד על א' אם בא על מגויד ״ *כדי למעניסו נדיהד? בליקד־י סבועיז אונס ויפו לבמלדז בלבםWenn ein König oder ein Herr befiehlt, man solle unter Eid aussagen über einen, ob er einer Nichtjüdin beigewohnt hat, um ihn mit dem Tode zu bestrafen, so heißt dies ein Zwangseid. den man im Herzen für nichtig erklären soll. Diese Stelle zitiert auch Fritsch S. 98 seines Buches, erlaubt sich aber dabei die gemeine Fälschung, die Worte: ״um ihn mit dem Tode zu bestrafen“ zu unterschlagen!! vgl. Kopp 1. c. S. 122f.