Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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230 Der Eid der Juden. der letzten antisemitischen Pamphlete. (Fritsch: Mein Beweismaterial gegen J . . . . S. 117) ״Den Falschschwur soll der Jude vermeiden, wenn zu befürchten ist, daß es entdeckt wird; im anderen Fall soll er ihn mit heimlichem Vorbehalt schwören, d. h. im Herzen für ungültig erklären. Jore dea 239, 1 Haga יהדדי מעכב לעכדם רהי־יברהד לישבע במעמד שאר היהרדים ריידעים שנשבע לשקר יכופדהו שיתפשר עם העכו״ם דלא ישבע למקד אפילי אם היה אניס על השברעה הראיל ריש חלול השם בשברעתי ראם היה אכרה רליכא חלול השם בדבר ״ *מבטל השברעה בלבר הראיל רהרא אכרם בשברעה כדלעיל סי׳ רל״בWenn ein Jude bestohlen hat einen Akum, und man legt ihm einen Eid auf in Gegenwart anderer Juden, und sie wissen, daß er falsch schwören würde, so sollen sie ihn nötigen, sich zu vergleichen mit dem Akum und nicht falsch zu schwören, selbst wenn er genötigt würde zu schwören, weil der Name entheiligt würde durch seinen Schwur. Wenn er aber gezwungen wird [zu schwören], und es ist keine Entheiligung des Namens in der Sache, so soll er den Schwur in seinem Herzen für ungültig erklären, weil er gezwungen ist zum Schwören, wie schon oben gesagt ist § 322. Kommentar עיין שם סעין2 י״ד בהגה דבמקדם שיש עדנש מיתה :באר הגדלה מקרי שברערת ארבס רלא חילק אם יש דזלרל שם בדבר רבאיבס ממרן כתב רהרא דליבא חלרל השם בדבר» Siehe dort (Abschnitt 14 in der Haga): Wo Todesstrafe droht, nennt man es Notschwur und macht keinen Unterschied, ob darin eine Entheiligung des Namens liegt oder nicht; aber bei Geldstrafen, schreibt er, [darf er] nur dann [falsch schwören] wenn keine Entheiligung des Namens zu befürchten ist.* Bei diesen beiden Zitaten ist einmal durch eine falsche Übersetzung, sodann durch Weglassung zweier Wörter im zweiten Zitat die Behauptung glaubhaft zu machen gesucht, daß der Schulchan Aruch den Falschschwur mit einer reservatio mentalis gestatte. Der Schulchan Aruch erklärt vielmehr in Überein- Stimmung mit modernen Gesetzgebungena) den ״Zwangseid“ für vollständig ungiltig, verlangt aber, weil zur Zeit der Abfassung dieses Buches bei den Nichtjuden auch solche Eide für giltig gehalten wurden, daß man alle möglichen Bemühungen und Kosten aufwende, um einen solchen Eid zu vermeiden, falls dadurch eine Entweihung des Gottesnamen entsteht. Wo dies nicht der Fall ף Wie dies von Dr. Josef Kopp in seiner Schrift ״Zur Judenfrage* I. Aufl. (Leipzig 1866) S. 124f. (vgl. auch Das. S. 121 f.) bez. des österreichischen und deutschen Strafgesetzbuches gezeigt wird.