Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1914)
- Date
- 1914-06-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Eid der Juden. gesetzbuch (Schulchan aruch) an derselben Stelle, wo vom Kolnidre-Gebete die Rede ist. S. a. Jore deak e. 211 § 4 beißt es: ״Diese Worte (Kolnidre u. s. w.) gelten nur bezüglicb eines Schwurs oder eines Gelöbnisses, die man sich selbst auf־ erlegt hat: hat aber ein Anderer ihm den Schwur oder das Gelübde auferlegt, so hat diese Ungiltigkeitserklärung keinerlei Wirkung.“ Dazu bemerkt noch der Kommentator ״Beer Hagolah“ : ״Letztere Bestimmung spricht auch von den Fällen, wo man einem Nichtjuden etwas gelobt oder zugeschworen hat, (auch diesbezüglich ist das Kolnidre-Gebet wirkungslos)“. 2) Sogar bezüglich der uns selbst auferlegten Gelübde soll das Gebet nur für den Fall Sühne erwirken, daß man aus Versehen oder aus Vergessenheit ein Gelübde nicht beobachtet. Dies sagt klar und deutlich der unmittelbar nach dem Kolnidre vom Vorbeter und der Gemeinde je dreimal feierlich ausgesprochene Satz: ״Und es sei verziehen der ganzen Gemeinde der Kinder Israel und dem Fremdlinge, der in ihrer Mitte weilt, denn es ist dem ganzen Volke nur aus Versehen begegnet.“ 3) Obige Behauptungen werden noch durch folgende Tat- Sachen unwiderleglich bewiesen. Die Juden waren im Mittelalter und auch später oft Zwangseiden unterworfen (durch Bedrohungen mit Tod oder Folterung). Die Rabbiner verhandeln vielfach darüber, ob solche erzwungene Eide Gültigkeit haben, oder nicht. Keinem von den Dezisoren ist es je in den Sinn gekommen, sich auf das Kolnidre-Gebet zu berufen, das ja, nach der Ansicht der Antisemiten, alle Eide und Gelübde aufheben soll. Ja, man könnte einen Preis aussetzen für den, der in den tausenden von rabbinischen Responsen über Gelübde und Eide einmal eine Entscheidung zeigte, wo gestattet wird, auf Grund des Kolnidre-Gebetes einen Eid für ungiltig zu erklären. — Noch mehr, im Schulchan aruch befinden sich 37, zum Teil sehr große Kapitel über Gelübde und Eide (nicht mitgezählt die zahlreichen Bestimmungen über Fasten- und