Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 51 (19.12.1935)
- Date
- 1935-12-19
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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f^r.51 * 7. Beiblatt - - 19. Dezemb er 1935 MHe neuen Gesetze Zur Verhütung von Missbräuchei? auf dem Gebiete der Rechtsberatung Gleichzeitig mit dem zweiten Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwaltsordnung hat die Reichsregierung ein Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. 12. 1935 (RGBl. I. S, 1478) erlassen. Danach darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig — ohne Unterschied zwischen Haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit — nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist. (81). Nach- § 5 der gleichzeitig ergangenen Ausführungsverordnung (RGBl. I, S. 1481) wird Juden die Erlaubnis nicht erteilt. Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten^ und die Uebernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht. Die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte. Patentanwälte und der Prozeßagenten (8.157 Absatz 3 ZPO) wird durch das Gesetz nicht berührt (8 3 Nr. 2 u. 3). Die Vorschriften des Gesetzes stehen dem, nicht entgegen, daß. kaufmännische oder sonstige gewerbliche- Unternehmer für. ihre Kuu- . den. rcchtlickie Angelegcnheiteil erledigen, die mit . '-einem Geschäft ihres Ge,vcrbebetricbs uiunimtteW barem Zusammenhängestehen. Entsprechendes gilt für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer. Vermögensverwälter, Hausverwalter und andere -io. wie. für Angestellte in Rechtsangelegcnlnitcn ihres - Dienstherrn. (88 5. 6.) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständisck>er oder ahnlickier Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen i,n Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat : und Hilfe in Rechtsangelegcnheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden (8 7). Wer. ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zil sein, fremde Rechtsanlegenheiten geschäftsmäßig besorgt oder gegen ein Berbot nach § 7 Satz 2 verstoßt, wird mit Geldstrafe bestraft (8 8). Bei juristischen Personen sowie bei offenen Handelsgesellschaften und ähnlichen Vereinigungen ermächtigt, die Erlaubnis nur zur Berufsausübung durch die mit der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen. Die Erlaubnis soll Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel nicht erteilt werden (88 3 u. 4 der AitSfichrungsverordnung). Uelvr Erlausnisgesuche entsckieidet der Präsident des zuständigen Landgerichts. Beschwerden sind zu richten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der endgültig entscheidet (88 11 u. 12 der Ausführungsverordnung). _ Das Gesetz ist am 18. 12. 1935 in Kraft getreten. Personen, -die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits vor diesem Zeit- Punkt geschäftsmäßig Ivtrieben haben, können ihre Tätigkeit nach Maßgabe sier bisherigen Borschrjften bis zum 30. 6. 1936 fortsetzen (Artikel 6 des Gesetzes). F. Ode.. Die Reichs -Aerzteordnung Durch Gesetz vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1433) hat die Reichsregierung die seit langem erwartete Reichsärzteordnung erlassen, die die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen aufhebt, eine einheitliche reichsgesetzliche Regelung bringt und insbesondere klarstellt, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist und der Gewerbeordmmg nicht unterliegt. Nach § 1 des Gesetzes ist der Arzt zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menscheu und des gesamten Volkes berufen. Er erfüllteine durch die Reichsärzteordnung geregelte öffentlich« Aufgabe. Zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist im Deutschen Reich nur befugt, wer von der zuständigen deutschen Behörde als Arzt bestallt ist. Die Bestallung berechtigt zur Aus- Übung der Heilkunde unter der Bezeichnung als Arzt (§ S). Eine auf Grund der bisherigen Gesetze erteilte Approbation als Arzt gilt als Bestallung im Sinne des Gesetzes (§ 84). Die Bestallung ist u. a. zu versagen (8 3 Ziffer 5), wenn der Bewerber wegen seiner oder seine? Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte und zur Zeit der Bewerbung der Anteil, der nicht deutschblütigen Aerzte an der Gesamtzahl der Aerzte im Deutschen Reich den Anteil der Nicht» deutschblütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reichs übersteigt. Ter Reichsminister des Innern kann in Härtefällen im Einvernehmen mit der Reichsärztekammer Ausnahmen zulassen. Verliert der Arzt die Staatsangehörigkeit durch Aberken- . nung oder durch Widerruf der Einbürgerung, so erlischt sogleich die Bestallung (§ 4). Die Bestallung ist zurückzunehmen: 1. wenn wesentliche Voraussetzungen der Bestallung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind; 2. ivenn dem Ärzte die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind: 3. wenn durch eine schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlung des Arztes erwiesen ist. daß ihm die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt: 4. wenn der Arztdurch berufsgerichtliches Urteil für unwürdig erklärt ist, den. ärztlichen Beruf auszuüben. Die Bestallung kann zurückgenommen werden, wenn Tatsachen-vorliegtzn. aus denen sich ergibt, daß dem Bewerber die nationale oder fitt£ict>c Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen; wenn der Bewerber durch beruisgerichtliches Urteil für unwürdig erklärt ist. den ärztlichen Beruf auszuüben; wenn dem Bewerber infolge eines körperlickien Gebrechens oder wegen schwache seiner geistigen oder körperlichen Kratte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des arztlichen Berufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt. Ferner kann, wenn der Arzt einer schweren Verletzung seiner Berufspflichten drin- - gend verdächtig ist, nach Anhörung, der Reichsärztekammer bis zur endgültigen Enticheidung ein vorläufiges Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufes gegen ihn verhängt werden (8 5). Es ist verboten.' die Heilkunde gewerbs- oder gewohnheitsmäßig auszuüben, wenn die Bestallung zuruckqenommen oder aus sie verzichtet ist. -oder solange auf die Ausübung des ärztlichen Berufs verzichtet ist. Das gleiche gilt, solange die Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig verboten ist oder solange die Befugnis zur Ausübung des ärztlickien Berufs ruht (Androhung von Gefängnis bis zu einem Jalire oder Geldstrafe s8 9s), Bestimmungen über den Schutz des DMifWeheimnisses bringt 8 13 des Gesetzes. Ter zweite Abschnitt der Reichsärzteordnung enthält Vorschriften über die Reichsärztekammer als die Vertretung der deutschen Aerztefchaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit ihren Untergliederungen (Aerztekammern und ärztliche Bezirksvereinigungen). Jeder Arzt hat sich bei ärztekammer ändern. Bei. Zweifeln, ob es sich ' •lim Vereine dieser Art handelt, entsckieidet der Reichsmiiiister des Jnueru. Die ' Reichsarztekaininer kann Vereine dieser Art auflofen und . hierbei Besti,l„n,liigen darüber treffen. wie das. . nach Durchführung der Liguidativn verbleibende Vereinsvermogeli zu verwenden ist. Der Reichs- . minister des Innern kann.imEinvernehmen mit dein Reichsminister -für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Vereinigungen, welckfe die Pflege der ärztlickien Wissensckiaft zur Aufgabe haben, nach Anhörung der Reichsärztekammer auftösen <8 87i. Doweit ärztliche Vereinigungen ' oder Standesvertretungen Grilppeiivcrsichernngs- Verträge für Aerzte oder deren Hinterbliebene mit" beailfsichtigten Versicherern abgeschlossen haben, kann die Reichsärztekamnier an Stelle der Vereinigung oder Standesvertretnng in den Vertrag eintreten (8 88). Das Gesetz tritt am 1.?tpril 1936 in Kraft. Der Reichs,ninister des Innern kann bestimmen, daß einzelne Vorschriften des Gesetzes schon vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten (8 93). F. (idt. . Verivalters verlangen, ivenn in seiner Person die Voraussetzungen des 8 1 Abs. 2 vorliegen (8 8). > Der Reichsminister des Innern erlaßt die zur Dnrchsnhriing und Ergänzung des Gesetzes erfor- . derlichen Rechts- und ilierivaltniigsvorschriiten. Er - oder die von ihm bestimmten Stellen können zur Vermeidung von -Harten^ Ausnahmen von-den Best iniiliiingeil des Geiepes zulauem Ter Reichs- ^minister des Innern bestimnir, wie lange em Apo» theker in einer reuhsdelisickien' >'<hotheke tätig ge,-', iveien lein iniiß, iim eine 'Ahvtheke als Packster zu , .fuhren. Die Fristlännfür Groststadt-. Kleinstadt' iind Lauda potlieken verschieden bemessen .werden l$ 91. Dre höhere Ver>vä 1 knngsbehvrde kann in Ausnahmefallen -nach Anhörung der Be- - riifsvertretiing der Apotheker die Zeit, ivahrend der eine Verivaltnng der Apotheke (8S 2. M ,zngelassen ist/ bis auf zwei Jahre verlängern. Sie kann auch zulasten. daß Jon einer Verpachtung abgesehen wird (8 101. F. (illti der ärztlichen Bezirksvereinigungder er angehört. anziimelden. (8 41.) Tie Reick,särzw kammer erhebt vonbeit Aerzten Beiträge auf Grund einer von ihr zu erlassenden Beitrags- . ordnung (tz 42). Sie kann anordnen, daß die Niederlaffung von Aerzten in einzelnen Orten nur mit ihrer Zustimmung zulässig ist. Tie ärztlickse Belsandlruig in der öffentlichen Fürsorge ist, abgesehen von der Anstaltsdehandlung. der freiberuflichen ärztlichen Jätigkeit vorbehalten. Die Reichsärztekamnier ist allein berechtigt, mit den Trägern der öffentlichen Fürsorge Verträge über die Tätigkeit der Aerzte abzuschließen. Sie bestimmt die Bedingungen, unter denen die Aerzte zur Behandlung zuzu-- lasten find, und regelt das Znlastnngsverfahreu (8 48). Bei jeder ärztlichen Bezirlsvereinigung wird eia" ständiger Schlichtungsausschilß gebildet (8 50). I D Innerhalb der Reichsärztekammer besteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Kastenärztliche Bereinigung Deutschlands. Der ReichSärzteführer ist zugleich Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933 (RGBl. I, S. 567) bleiben unberührt (§ 36 Abs. 2). Ter dritte Abschnitt des Gesetzes regelt die Behandlung von Bernfsvergehen. Das bernfsgerichtliche Verfahren wird -auf Antrag der Aufsichtsbehörden oder der Reichsärztekanimer eröffnet. Ein Arzt kann öie Eröffnung auch gegen sich selbst beantragen (8 57). Als Berufsgerichte der deutschen Aerztefchaft werden für jeden Acrztekammerbczirk ein ärztliches Bezirksgerichc und für das Reichsgebiet ein Aerztegerichtshos gebildet (§ 58). Das ärztliche Bezirksgericht entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei Aerzten als Beisitzern. Ter Aerztcgerichtshof ' entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richtcramt befähigten Vorsitzenden, einem zum Richteramt befähigten Mitgliede und drei Aerzten als Beisitzern (8 59).- Ter Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelasseneu Rechtsanwalts oder eines zum Richtcramt befähigten Beamten oder . eines Arztes als Beistands bedienen. Tie ärzrlichen Berufsgerichte --können ausnahmsweise mich andere geeignete Personen als Beistände zulasten (8 66). Gegen die Urteile der ärztlichen Bezirksgerichte können die Reichsärztekammer, die Anfsichtsbehörden und der Beschuldigte Berufung einlegen. Tie Berufung ist binnen zwei - Wochen nach Zustellung des Urteils beim ärztlichen Bezirksgericht oder, zur slliederfchrift der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts einzulegen. Sie hat auffchiebende-Wirkung. Tie Berufung ist schriftlich zu begründen. Tie Frist für die Begründung beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist (8 76). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden der Deutsche Aerztevereinsbund. E. V., in Potsdam, und der Verband der Aerzte Teutfchlands -(Hartmann-Bund) in Leipzig sowie deren Untergliederungen aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. - Rechtsnachfolgerin, des Teutschen Aerztevereinsbundes, E. 4L, und seiner Untergliederungen ist die Reichsärztekammer, Rechts- Nachfolgerin des Verbandes der Aerzte Teutschlands °(Hartmaun-Bund) und feiner Untergliederungen ist die Kasienärztlick)e Vereinigung Deutschlands. Tie Reichsärztekammer und die Kasienärztlickie Vereinigung Teutfchlands chaiten für die Verbindlichkeiten beider Verbände und ihrer Untergliederungen als Gesamtschuldner: Vereine von Aerzten. welche die llöahrnehmung . der Berufsangelegenheiten oder wirtschaftlichen Belange von Aerzten zur Ausgabe haben, dürfen ihre Satzungen nur mit Genehmigung der Reichslieber die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken Tie Reichsregiernnq Hat ein Gesetz über die Verpachtung und Verwaltupg vssentlicher Apvtveken vom 13. Dezember 1935 iRGBl. I. ^. IHM erlassen. Danach sind öffentliche Apotheken, die auf Grund laudesrechtlicher BestiininuiigeU für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitrrgeführt werden dürfen, für die T»,uer dieser Zeit an einen approbierten Apotheker zu verpachten. Eine Apotheke ist ferner zu vernichten, ivenn der Inhaber -1durch seine Geschäftsiiihrung trotz iviederholter Verivaruuug durch die zuständige Behörde die ordnungsmäßige Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährdet; 2. in nationaler oder moralischer Beziehung unzuverlässig ist: 3. infolge von Altersschwäche, von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, einer Sucht oder ' einer nicht nur vorübergellenden Erkrankung an der Führnng der Apotheke verhindert ist. Eine Erkrankung gilt nicht als vorübergehend, wenn anzünehmen ist. daß sie länger als drei Monate dauert: 4. aus einem anderen von der Aufsichtsbehörde als berechtigt anerkannten Grunde von der Leitung der Apotheke zurücktritt: in den Fällen zn 3 und 4 jedoch nur für die Dauer der Behinderung. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Verpachtung der Apotheke gegeben find. Vor der-Entscheidung ist die Berufnngsverttetung' der Apotheker zu hören. Tie Entscheidung ist endgültig. (8 1.) Apotheken, die nach § 1 dem Verpacht,ing?» fchutz unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten durch einen approbierlen Apotheker verivaltet werden. Diese Zeit rechnet von dem Ersten des Kalendermonats, der aus --.den Monat folgt, in dem die Vorausfetzungen für die Verpachtung der Apotheke eingetreten find. Bei Apotheken, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes verwaltet werden, rechnet die im § 2 bestimmte Frist von dem Zeitpunkt deS Inkrafttretens des Gesetzes (§ U). Ist eine Apotheke bei Inkrafttreten des Gesetzes verpachtet, so hat der Inhaber innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttritsn des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde den Pächter zur Bestätigung zu benennen und den Pachtvertrag zur Genehmigmig vorzutegen. falls dies nicht schon nach bisherigem Landesrecht geschehen ist. (§ 12.) Auch künftighin sind Pachtverträge der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung und zur Beftätigllng deS Pächters vorzulcgen. Gleichzeitig ist die Approbation deS Pächters einzureichen 18 3>. Tie höhere Verivaltuiigsbehörde kann „ach Anhörnnq der Bernfsvertretung der Apotlzeker die Bestätigung des Pächters und Genehmigung des Vertrages versagen, wenn l.in der Person des Pächters einer der Gründe - des $ 1 Abf. 2 vorliegt, oder der Pächter in seiner Person einender sonstigen Vorausfetzun- - gen nicht erfüllt, die durch dieses Gesetz oder seine Turchführungbestimmungen gestellt iverden; - - ,, 7 2. der Vertrag Bestimmungen enthält, deren »virt- ,'ck)aftliche Auswirkungen die ordnungsmäßige Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährden. Tie Entscheidung ist endgültig (8 4). Aeuderungen des Pachtvertrages bedürfen der Genehmignng durch die höhere Berwaltimgsbchörde (•? 5>. Bestehende Pachtverträge können durch die höhere Verwaltungsbehörde jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles . nachgeprüft werden (8 6). Ist eine öffentliche Apotheke nach diesem Gesetz zu verpachten, wird jedoch der Abschluß des Pachtvertrages oder-denen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die höhere Verwöltungsbehörde die zur Turchführunn des Gesetzes erforderlichen ■ Anordnungen zu frei. fen: sie kann auch die Schließung der Apotheke verfügen <8 ~). Beabsichtigt der Inhaber einer öffentlichen Apotheke, diele verwalten zu lanen. so hat'er den Verwalter der höheren Verwaltungsbehörde zu benennen: gleichzeitig ist die Approbation des Verwalters einzureichen. Tie höhere Verwaltungsbehörde kann die Abberufung des Oi’gamsation&zwang für Adressenverleger Ter Präsident der . Reichsschristtiimskannner . weist in einer 'Anordnnng vom 9. Dezember 1935 darauf hin. daß dem üieickisvervaiid des Adreß- und Aiizeigekibuchverlagsgeioerbes und damit der Reichssck>rifttumskaiu»ier mul) diejenigei, Firmen und Personen auzugeliöreii habe»., die Adresien von Orgaiiisationeii. Firmeii. Personen, Augehörigen bestimmter Geickiaits iind Bernfszweige u. dgl. gewerbsmäßig .verlegen und vertreiben tAdressenverteger). Tie Adressenverleger haben sich, soiveit sie »och nicht Rfitglied des ReichSverbandeS find, bis--zum 31. -Januar >!>36 beim - Reichsverl^and des Adreß- und Alizeigenbuchverlagsgeiverbes, Berti»'-Üstiliüersdorf. Hindenbiirgftraße 96, an.znmelde». Es besteht Beitragspilicht feit dem >5. Tezeinber >933. Ter!)>eick,sverba»d ist jedoch aiigennese». vo» der Einziehung der »och nicht bezahlten Mitgliedsbeiträge jür die Jahre 1933 und 1931 Abstand zu nehmen. Am 31. Dezember verjähren... Ter 31. Dezember eines Ial,res.ist im Handels- und B3irtscki«iiisieben von inannigfackier Bedeutung. An diesem Zage verjähre» Rechtsansprüche, ivenn sie nicht lwrher in der geeigneten Form geltend ge»iack>t werden. Am 31. Dezember 19 3 5 verjähre» alle Ansprüche von Kailsleuten, Handiverker». Klinstgeioerbetreibelide» für Liese-. rung von Waren. Ausführung von Arbeiten an? dem Satire I 9 3 3 . ferner die Ansprüche ailf Micksiände von Miet- oder Pachtzinsen aus dem Jahre 1931. die A»sprück>e der Allgestellten und geiverblichen Arbeiter auf Zahlung der Lvhurück« stände ans dem Jahre-19-3 3 und fck,ließlich die Houorariorderuiigen der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte und die Gebühreiiforderungen der Rechtsanwälte und Notare ebenfalls aus dem Jahre 19 33. ♦ Es ist in Laieiikrei'sen der Irrtum sehr dev«' breitet, daß die-Verjährung durch Uebersendung eines einfachen Mahnsck>reibei,s unterbrochen werden kann. DaS ist unrichtig. Die Verjährung kann -nur Unterbrochen ioerde» durch Zustellung eines 7'zahlungsbesehlS' oder einer Klage. Wer also die drohende Verjährung eines Anspruchs verhindern will, mag noch recht.zeilig bei dem znstäiidigen Amtsgericht de» Erlaß eines Zal>l»ngsbefehlS beantragen. Tie Verjährung ivird imterl'rochen. - wen» der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls oder ans Beslinnnnng eines GüieterminS am 3l. Dezember- 19-35 bei dem Gericht ringegaiigen ist. (8 (96 Abs. 3 ZPO3 Oevisenvorsebriften für den Postverkehr In einer Verfügung .des 9>eichsp'vstininisteriiims heißt es laut Tagespreise: Diarh der Verorduiiiig voin-I. Dezember 1935 diirse» Reichsmarkuoten. dieIdem in 8 > der Verordnung ausgesprochene» Einfuhrverbot zinvider aus dem Auslaiid ei^igesandt oder kingebrnil>t ivorden sind, nicht aiigeiivmiiie»' iverden. Die, Pöstanftalteii. haben daher 'bei der Einlieferniig von Zählkarten .und Pvstanweisniigeii die Aiinaliine bau Reichsb a » k » o t e ti abziilehneii. ivenn besvndere Auhaltspimkte dafür vvrliegen. daß die zur Zahlung verivandten!I>eichS»iarknoten a » s dem A u 8» land eingfandt vder eingebratht rvorden sind. Ilüenu ei» als "Ausländer erkannter Pvstbenntzer einen größeren Betrag .von Markiwten cinzahlt oder ivenn begründeter ^-erdaiht-besteht, daß ein Inländer eine solihe' Zahlung fi'ir einen Ausländer vvrnimmt, so ist der Einz>il>ler regelmäßig zu fragen, ob die Marlnoten ans dem Ausland eingefand-t oder eingehrackjt'ivvrden find. Ferner ivird darailf hingeivieseu. daß -Po st a » w e i.s u ng e n na ch d e in A u s l a » d i n n e r l> alb der Freigrenze im Falle des Verdachts, daß die Tevifenvvrsckiriften durch Vorlage von Reisepässen anderer Personen (von Faiuilieiiangehörigen, Angestellten »s>v.»-umgangen iverden sollen, mit einem den Verdacht erläuternden Anschreiben an die zuständige SaminelsteUe zur iveitcren Verfolgung der'Angelegenheit zn ü-berscnden sind. Z\i haben in den guten Fachgeschäften"