Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 53 (31.12.1936)
- Date
- 1936-12-31
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Darstellungen und zahlreiche Photos belebten Darstellung entwirft der Verfasser ein sachkundiges Bild von dem nach dem Krisenembruch zurzeit erreichten Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes. — Das Tempo der zu verzeichnenden Erholung der Wirtschaft wird vom Verfasser jedoch nicht iiliorsrhätzL Pulen verfügt" zwar über einen .latenten Hedarf auf vielen Gebieten der öffentlichen und privaten Wirtschaft; das Verkehrsnetz, und die Motorisierung stehen unter dein europäischen Durchschnitt;, die Erträge, der Landwirtschaft wären bei inten- '■ßiverer'.Bewirtschaftung noch sehr steigerungsfähig: der niedrige Lebensstandard der Hevülkerung .lässfnoch keinen hohen Verhauch an industriellen Erzeugnissen zu. Aber obwohl diesem Ihvestitionsbedarf die_uilliirlichen Ililfemittel des Landes, seine grosseiiteils» noch' ungehobenen Schätze *an_Kohle und 'Petroleum, an Holz und Wasserkräften. voT allem al>er der Arheitshedarf einer.nicht hinreichend beschäftigten■ Bevölkerung entsprechen, haben einige Hemmungen den — konjunkturbringenden — Sprung-zu einer intensiveren Wirtschaftsstufe bisher verhindert. Aus Goreckis Schilderung ergibt sich.so das Bild einer zwar jungen und aufstrebenden, aber vorwiegend durch Kapitalmangel und Krisenfolgen in ihrer Unternehmungslust beengten Wirtschaft. Immerhin konstatiert er einen Erfolg der — bei Aufrechterhaltung der Goldwährung — .hauptsächlich in Ausgabenbesch'ränkung und Ausfuhrförderung gelegenen Hilfsmittel auf dem Wege zur wirtschaftlichen Gesundung in Polen. Die Anlaufbasis für eiuen wirtschaftlichen Aufschwung in Polen kann als erreicht gelten, aber ob es mit Hilfe dieser „klassischen" Methode gelingen wird, das Missverhältis zwischen Wirtschaftspotential und Geldkapital entscheidend zu verringern, -wird vom weiteren Verlauf der Weltkonjunktur abhängen. — Inzwischen machen die polnischen Kolonialwünsche, vorgetragen im Zusammenhang mit an die jüdisch-polnische Adresse gerichteten Aussiedlungsplänen, jede Erörterung der polnischen Wirtschaftslage auch für die Juden anderer Länder interessant. K.H. Die Arbeitszeit / Von Max Goldstein Jubiläen. Die Firma L. Nothtnann. N e i s s e. Inhaber Erich und Peter Holz, besteht am 3. Januar 1937 Iii) Jahre. — Prokurist Bruno G o 1 d s t e i n ist am -31. Dezember 1931? 30 Jahre im Hause Julius J e i d e 1, -B e r 1 i n. tätig. .; S)a8 5öof)Ifaf|rtö* unb ^ufttnbamt ber berliner 8übi|dien CBemctnbe teilt auf mfchieeone 9lnirorte« mit, bafc bie ,.3M ou e e i t r a n # f o rte" eme' ftänbifle (nn'ricf)tuini ift unb neben bn 3iMntcrbilfe beftchen bleibt. Die bedeutsame Rolle, die die Arbeitszeitordmmg (Arb.Z.O.) vom 2G. Juli 1934, RGBl. S. 803, für alle Berufe, und daher auch für den jüdischen UjU-e-r-n e h m e r und Bes c h ä f t ifr t e n , hat. die Fülle von Frager, die täglich auftauchen und zur Vermeidung von Gesetzesverletzungen sorgfältig geprüft : werden müssen, lässt eine eingehende systematische Darstellung angebracht und notwendig erscheinen. /. Geltungsbereich Die Arb.Z.O.. welche für die regelmässige werktägliche. Arbeitszeit der Beschäftigten ausschliesslich der Pausen die Dauer von acht, Stun=- den festsetzt (§ 3 Abte* I)s gilt örtlich für die Arbeit, welche in Deulä-c h 1 a n d ohne Rücksicht auf die 'Staatsangehörigkeit in dem noch näher zu erläuternden Geltungsbereich geleistet wird. ■ . ■ Der Geltungsbereich der Arb.Z.O. ist verschieden, obv es sich um Arbeiter oder Angestellte - handelt. Die Arbeiter unterliegen dem Arbeitszeitsohutzrecht hauptsächlich in gewerblichen Betrieben (§ 1). Als Arbeiter im Sfnne der Arb.Z.O. gelten auch Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker in gewerblichen Betrieben (§ 2 Abs. III). Arbeiter sind auch die Gesellen und .Gehilfen in gewerblichen Handwerksbetrieben. Der Arbeilszeitschutz «ilt ferner für L e h r 1 i n g e in Gewerbebetrieben. Zu den gewerblichen Betrieben gehören die unter die Gewerbeordnung fallenden Betriebe, d. h. im .allgemeinen alle erlaubten ■ Erwerbsarien, wenn . sie mit der Absicht der Gewinnerzielung berufsmässig betrieben werden. Hierzu sind insbesondere zu rechnen die.Betriebe von' Industrie und Handwerk, die Betriebe des Handels und seiner Hilfsgewerbe, das Verkehre- und Versicherungsgewerbe. Nicht zu den gewerblichen Betrieben* rechnet insbesondere der Haushalt (so Rohmer, a. a. ().), künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit, persönliche Dienstleistungen höherer Art (wie Arzt. Seelsorger. Rechtsanwalt. Lehrer). Deshalb ist der Chauffeur des Arztes oder Anwalts kein gewerblicher Arbeiter im Sinne der Arb.Z.O.« ebensowenig der Hausgehilfe oder die Hausgehilfin. Wenn der Haushaltungsvorstand gleichzeitig noch einen gewerblichen Betrieb hat, kommt es für die gesetzliche Arbeitszeit z. Bi eines Chauffeurs darauf an. 6b er zum Haushalt oder auch gleichzeitig zum Betrieb gehört bzw. welche- Arbeitsleistung überwiegt (Erdmaiiii-Meitssiager S. 64). Der Umstand, dass Arbeiter der Arb.Z.O. nicht unterliegen (wie bei Hausgehilfinnen), bewirkt nun aber nicht etwa, , dass sie unbeschränkt beschäftigt werden können. Zwar macht der Dienstherr sich in,, diesen Fällen nicht strafbar, aber, er ist nicht, in der Lage, den Beschäftigten fristlos zu entlassen, wenn dieser getsundheitsschädlicbe,, tägliche Mehrarbeit , verweigert. Es, wird hierbei auf Treu und Glauben im Einzelfall abeustellen. sein (vergl. Richter Arbeitszeit, München:j1934. und Oecltfsler in - der „Arbeitsrecüt-Kartei" vom August 193G unter Arbeitszeit. C.-Vi-Zeitung Nr. 40, 193ü). Hierbei sei noch bemerkt, dass die Treuhänder das Arbeitsverhältnis der Hausgehilfinnen und Hausangestellten durch Richtlinien geregelt haben, in denen auch, eine Klarstellung über Arbeitsruhe, tägliche Pausen und freie Nachmittage erfolgt ist (s. ISrdmannjMeissiiH ger Erläuterungen zu § 1 S. 6")). Die Angestellten gemessen den Schutz der ArbZO nicht nur in gewerblichen Betriehen, sondern auch darüber hinaus bei Beschäftigung in „Betrieben und Verwaltungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der Absicht der GewinnerzielunK betrieben werden.'" (§ l^Ziff. 2.) Zu den Betrieben zählen ausser den Handels-, Industrie- und Handwerksbetrieben auch ein Ingenieurbüro, ein Sanatorium (s. Rohmer, S. 14). der „Betrieb" eines Anwalts und Arztes. Kein Betrieb ist der Haushalt (so Rohmer). Voraussetzung für die Unterstellung unter die Arb.Z.O. ist in allen Fällen die Beschäftigung eines Angestellten im Sinne des § 1 Ziff. 2. Abs. II ÄrbZO. Als Angestellte werden danach angesehen: x „die mit kaufmännischen oder mit technischen Diensten oder mit Schreib-, Rechnen- oder ähnlichen Arbeiten beschäftigten Angestellten in Betrieben und Verwaltungen ähnlicher Art ohne Rücksicht darauf, ob sie mit Gcwinncrzielun<r betrieben werden. Sie gilt ferner für Büioangestellte, die für Büros einfache oder nur mechanische Dienste leisten.'* Der Angestelltenbegriff der ArbZO ist weiter als der des' § 1 des Angesfelltenversicherungsgesetzes. Er ist dem Bedürfnis des Arbeitszeitschutzes angepasst (Böhmer S. 18). Ausgenommen sind gewisse Angestellte in leitender Stellung. Ob" aucH die Beschäftigung von Tolon« täreh den Bestimmungen der ArbZO unterliegt, -wird in der Rechtswissenschaft nicht einheitlich beurteilt. Im allgemeinen wird die Frage bejaht. Wenn der Volontär rechtlich auch niclit als „Beschäftigter im Arbeitsverhältnis" anzusehen ist, so steht er doch tatsächlich in einein Beschäftigungsverhältnis, das dem des Lehrlings in gewissem Grade ähnelt. Bei dem vorherrschenden Zweck des Arbeitszeitrechts auf Menschen-,und Gesundheitsschutz ist daher auch die Beschäftigung von Volontären den Bestimmungen der ArbZO zu unterstellen( vergl. die Ausführungen bei Rohiner S'. 19 und bei Erdmann-Meissinger S. 140, sowie das Urteil des Reichsarbeitsgerichts in der Amtl. Samml., Bd. 4, S. 310). Wie steht es nun mit dem Reisenden und V e r t r e t e r? Zu den kaufmännischen Angestellten können' auch Reisende, Handelsvertreter unter der Voraussetzung* gehören, dass ihre Beschäftigung im abhängigen Arbeitsvertrag und nicht im freien Agentenvertrag erfolgt. Die Abgrenzung zwischen Handlungsagenten und Handlungsgehilfen ist oft recht schwierig und soll einem besonderen Aufsatz vorbehalten bleiben. Das Reichsarbeitsgericht hat eine solche zuletzt in einem Urteil vom 8. Juli 1936 (..Juristische Wochenschrift" 1936, S. 3148) versucht. Diese Abgrenzung ist auch für das Arbeitszeitrecht wichtig. Ist der Reisende als Handlungsgehilfe, also als Angestellter im Sinne des § 1 Ziff. 2 ArbZO anzusehen, dann gilt das Arbeitszeitschutzrecht auch für ihn (s. Erdmann-Meissinger, S. 133). Für das Gebiet, der Heimarbeit findet sich der gesetzliche .Arbeitzeitschutz nicht in der ArbZO, sondern in dem Gesetz über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (siehe Erdmann- Meissinger, S. 103). (Wird fortgesetzt.) Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch einen Runderlass (186/36 DSt.) .die Bestimmungen über die Verwendung von Devisen13 bei Seereisen, insbesondere bei Gesellschaftsreisen und Landausflügen, erneut verschärft. Der tägliche Höchstbetrag für die Ausgabe von Bordreiseschecks ist von 50 RM auf 30 RM herabgesetzt worden. Zahlungen in Registermark an Bord sind in der bisherigen Höhe, Zahlungen mit Devisen weiterhin unbeschränkt zulässig. Die Kosten für Landausflüge werden in Zukunft auf bestimmte Höchstbeträge festgesetzt. Diese Beträge werden jedoch nicht in bar an den Fahrgast ausgezahlt, sondern im wesentlichen intern^verrechnet. Einzelhandel im Reich K-O NIG SBER6?. Pry ALLENSTEIN DÖSSEL D ORF ESSE N Kaufhaus L Hirschfeld Das Haus der guten Qualitäten Sfeiimb@lPg9 Königsallee 46 Das Modehaus in Düsseldorf ALTENBURG ESSEN Kaufhaus M. & S. Cohn Immer führend ff {Q&kuhkaus •H.J* tunsen ANNABERG Ljacobyini Bernhard Chaskel Spezialhaus/. Damenkleidung M&uuuUt Dil gute Bezugsquelle ^Äre;^ 4}lum ^^K&Eaf^iiffiDniäaiia FREIBURG i.B. nffjTjff'jj^irniänBI HAMBORN BP AM DT -AMPORN - M AR X.LOH tk. JtodeHdotfi für Betten und Bekleidung LEIPZIG MD NSTERLW. BEUTHEN O.-S. Emanuel Foerster Berthen OjS. Gleiwitzerstr. 26 Wollwaren — Trikotagen Schneidereiartikel BIELEFELD S. Alsbergs Co. Modernes Spezialhaus. BOCHUM-LANGENDREER Gebr. 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