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Central-Verein-Zeitung · 1936-12-24 · 52 (24.12.1936) · page 12

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
52 (24.12.1936)
Date
1936-12-24
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Juristische Wochenschau Feststellung der Abstammung Die Frage. ob ein im Ehebruch erzeugtes Kind auf Feststellung einer anderen Abstammung auch dann klauen kann, wenn der Ehe- . mann seiner Mutter die Ehelichkeit nicht angefochten hat, das Kind also hach dem Gesetz als e h e .l i c h gilt, ist in Wissenschaft und Rechtsprechung der letzten Zeit verschiedentlich er- .. örtert und nicht einheitlich beantwortet^worden. ,; In der C^-V.-Zeitung Nr. 10, 10 und 41 / ltKifi . haben wir hierüber berichtet. ' . , . Nunmehr hat das ()berlandesgerichte.K ü 1 n („Jur. Wochenschr.“ 1986, 8. 3570) die. Klage eines Kindes; das in einer Mischehe geboren war, gegen den -jüdischen Ehemann seiner Mutter grundsätzlich zugelassen, die auf Festst°h lung gerichtet war, dass das Kind nicht, von dem Juden, sondern von einem deuteclibliitigen Marin erzeugt sei. Das Oberlandesgericht N a u m - •bür g hatte in einem Beschluss vom 6. Juli 1936 (C.-V.-Zeitung Nr. 4111936) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Eine Reichsgerichtsentscheidung hierüber ist in der letzten Zeit noch nicht ergangen. Zum Blutschutzgesetz In einem in der „Juristischen Wochenschrift“ 1936 8. 3472 veröffentlicblen Urteil hat das Re i c h s g e r i c h t ausgesprochen, dass die Tatbestandsmerkmale der Rassenschande, dass nämlich der eine Teil Jude und der andere deutsciiblifliger Staatsangehöriger ist, im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO.) zu prüfen siricl. Es sei zwar nicht erförderlich, dass in jedem Falle vom Gericht zum Zwecke jener .Prüfling ein mit Urkunden zu belegender Stanimbaum ausgestellt werden müsse. Die Prüfung, müsse aber sorgfältig .angestellt werden". Das Zeigen der Reichsfarben »In einem Runderlass vom 7. Dezember erklärt der Reichs- und prcussische Minister des Innern, es seien Zweifel darüber aufgetaucht, ob 8 4 des Blutschulzgeselzes, der Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge .und das Zeigen der Reichsfarben,verbietet, auch für einen deutschbliitigen Ehegatten gilt, der in einer deutschjüdischen Mischehe lebt. Der Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers der NSDAP, und dem Reichsjustizminister, dass in solchen Fällen auch dea deutschblütigen Ehegatten das Flaggen verbotenist. Dieses Verbot gilt entsprechend in allen Fällen, in denen neben Deutschblütigen auch Juden einer Hausgemeinschaft .ange.hören. Für die Frage der Zugehörigkeit zur-Hausgemeinschaft im Sinne dieses . Runderlasses dürften die gleichen Grundsätze gelten; die hierzu im Zusammenhang mit der..-Hausangestellten-. . beschäftigung aufgestellt wurden. Hiernach gehören, wie die massgebenden Kommentare aus-, führen, ausser den Familienangehörigen auch solche-Personen zur Hausgemeinschaft,- die am Familienleben der Häushaltsfainilie teilnehnfen, insbesondere mit ihr gemeinsam die. Mahlzeiten einnehmen. . .. Kein Ausschluss des Rechtsweges . In einer Entscheidung vom 22. Juli 1936 („Jur. Wochensehr.“ 1936 8. 3499) führt das R e i c h s a r b e i t s g e r i c h t aus, dass der Ausschluss des Rechtsweges nach der 2. Durchf.- Verordnung zum Berufsbeamlengesetz sich n i c h t auf den Fall vereinbarter Aufhebung des Dienstverhältnisses eines Behürdenangeslellten erstrecke. Jüdische Bevollmächtigte im Steuerverfahren Nach dem Gesetz vom 6. Mai 1933 dürfen Nichtarier grundsätzlich nicht, auch nicht von Fall zu Fall, als Bevollmächtigte oder Beistände" in Ste,uersachen zugelassen werden. Der Rei.chsfinauzhof hat in einem Urteil vom -.20. Oktober 1936 („Reichssteuecblatt“ vom 7. November 1936). entschieden, dass auch die schriftliche Einlegung eines Einspruchs, die Abfassung und Unterzeichnung der Bet ufuiigsschrift durch einen nichtariselien Rechtsberater unzulässig und ohne steuerrechUiche Wirkungen ist. Bestrafung wegen Beleidigung Vom Amtsgericht Köthen sind zwei Juden und ein nichtjüdischer Privatmann wegen Beleidigung zu Gefängnis verurteilt worden, wie der „Mit t e 1 d e u t s c he“, Magdeburg, berichtet. Die Juden hatten in -mehreren Zeitungen.die ausdrücklich Anzeigen von Juden ablehrien, Annoncen eingelmicht. Der Privatmann halle die Anzeigen für seine eigenen ausgegeben, so dass sie ausgenommen wurden. Die Verurteilung erfolgte auf. Grund eignes Strafantrages der Anzeigenleiter wegen Verletzung ihrer Slandesehr,e, Aufwertungs-Hypotheken Die bereits erwartete Regelung für die Aufwertungs-Hypotheken, die am 21. Dezember 1936 und später fällig werden, ist nunmehr in einer Verordnung des Reichsjustizministers Dr. Gärtner erfolgt. Nach dieser Verordnung sind Bestimmungen des Gesetzes vom 20.Dezember 1934 (RGBl. S. 12ö.">) im wesentlichen übernommen und zu einer Dauerregelung gestaltet worden. Hiernach kann der Gläubiger die Aufwertungs- ■ Hypothekmit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten kündigen. Hat der Gläub.1-. -ger zum 31.. Dezember 1936 gekündigt, so muss - er die- Kündigung \v i e d e r h o 1 e n. andernfalls ist die erste Kündigung ohne Wirksamkeit. Kann der Schuldner den Aufwer-tungsbetrag trotz eifriger Bemühungen nicht -beschaffen, dann muss er versuchen, sichmit dem Gläubigerzu einigen. Misslingt die Einigung, dann kann sowohl der,' Gläubiger als auch der Schuldner innerhalb-von sechs Wochen nach erfolgter Kündigung die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Das Gericht ist verpflichtet, nach Möglichkeit eine Vereinbarung der Beteiligten über die Zahlung des Aufwertungsbetrages herbeizufüliren. Gelingt dies nicht, dann muss es eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung über die Fälligkeit des Kapitals erlassen. Für diese / gibt die Verordnung dem Gericht gewisse Richtlinien, von denen hervorzuheben ist. dass der Richter die Kündigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ausschliessen kann. Wenn der Gläubiger nach Ablauf des vom Gericht gesetzten Moratoriums wieder 'kündigt, dann kommt die Verordnung erneut zur Anwendung. .__ Zwischenstaatliches Recht Durch die Wanderungsbewegung, in der sich die Juden Deutschlands grbssente.ils befinden, wird das Interesse' auch auf das äusserdeutsche Recht gelenkt. Dies; j“ilt insbesondere für die Frage des -Erwerbs einer anderen ' Staatsangehörigkeit, 'und zwar nicht so sehr für die Auswanderer selbst, als für .deren im Ausland geborene Kinder.. Deshalb hat der Bericht, den Ministerialrat im ReichsjusUzininisterium Dr. W. Vogels über die Ergebnisse der Pariser Tagung der International Law Association vom 10. bis lö. September 1936 in der „Deutschen Justiz“ vom 2., Oktober 1936 gibt, auch vom jüdischen Gesichtspunkt aus seine Bedeutung.,Die International Law Association 'hat sich zur Aufgabe. gemacht, wichtigere Fragen der Rechtsbeziehungeu zwischen verschiedenen Staaten durch private Vereinigungen zu klären, in denen Vertreter der Wissenschaft und der Rechtsanwendung ihre Wünsche . und Neigungen äussern und Entwürfe aüsarbeiten, die dann später die Grundlage für Stäatsverträge oder doch' für das tatsächliche Verhalten der Staaten bilden können. Auf der letzten Pariser Tagung wurde — wie wir diesem Bericht entnehmen — unter anderem auch die Frage der Staatsangehörigkeit behandelt. Nach dem bestehenden Recht kann man in den’ <einzelnen Ländern zwei Maximen feststellen. Ent- . weder wird die Staatsangehörigkeit eines Menschen ‘bereits durch seine Gebürt.. Tdfelgelegt. „Etn'e - Reihe von - Staaten, so auch' D e'u t s c h - 1 a n d-, haben bestimmt, dass die Staalsangehörig--... keit eines Kindgs sich nach der Sfaatsangehörig- , ■ keit derEllern richtet, (j u s s-a n g u i n i s). Das. : Kind eines Deutschen erhält; die deutsche Staats- .' angehörigkeit. gleichviel, . ob es im Inland oder iin Ausland geboren wird; andererseits-erhält das in Deutschland geborene Kind eines Ausländers . die ausländische Staatsangehörigkeit. Andere Staaten stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ellern, sondern auf den Ort der Geburt ab (jus s o 1 i). So erhält z. B. das jn Brasil! e n geborene Kind eines Ausländers die brasilianische - Staatsangehörigkeit, selbst werin die Ellern sich nur vorübergehend' in Bra- . silien aufgehalten haben sollten, im allgemeinen vertreten die Auswanderungsstaaten das jus .sanguinis, und die Einwanderungsstaaten das jus soll. Die Verschiedenheit dieser Grundsätze kann zur Folge haben, dass jemand eine doppelte „Staatsangehörigkeit besitzt. Hieraus ergeben sich unter Umslähden Härten und Schwierigkeiten für den Betroffenen; er kann z. B. von zwei Staaten »zum Militärdienst und zu sonstigen Verpflichtun- ' gen herangezogen werden. Das französische Staalsangehörigkeitsgeselz vom 10. August 1927 steht grundsätzlich auf dem Boden des jus sanguinis, hat dieses Recht aber in eigenartiger Weise mit dem jus soll ver-- bunden; so erhält z. B. ein in Frankreich geborenes Kind aus der Ehe eines Ausländers mit . einer Französin die französische Staatsangehörigkeit. Ebenso wird das in Frankreich geborene Kind eines ausländischen Ehepaars Franzose, wenn der Vater oder die'Mutter in Frankreich geboren ist (sogenannle Regel der doppelten Geburt). Das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, der selbst nicht in Frankreich geboren ist, erhält bei Erreichung des 21.' Lebens- , jahres die französische Staatsangehörigkeit, wenn es in diesem Zeitpunkt in Frankreich wohnt.“ ' Für -das französische Recht sind auf der Pariser Tagung Abänderungsvorschläge gemacht worden.'über die jedoch eine Einigung-noch nicht - erzielt worden sind. Deshalb bleibt es zurzeit bei dem oben dargestellten gellenden Recht. ' .... . M. G. Einzelhandel int Reich ALLENSTEIN B R A N DEN B U R G q. H. L E I P Z I G MÖN STER i. W. Kaufhaus 1. Hirschfeld Das Haus der guten Qualitäten hIM. Codi \ | Das Haus i CoDitzer i Sühne I Haus der guten Qualitäten | A L TEN BURG B RE S LAU SIE R KRA DE Kaufhaus M.&S. Cohn Immer führend Neue Schweidnitzer Strasse 5 Uhren / Juwelen / Silber M A NN HE I M /chuh-B&umQ.G Mannheim J 1,1 Breite Strasse WITTEN a. d. Ruhr Beziehen S i e sich bitte b 6 i Anfragen auf die C. - V. - Zeitung KO NI GSBE R G i. Pr. M A R I E N W E R D E R / W pr. Alsberg & Blank - Das führende Kaufhaus ANNABERG l jacoby ii.il Bernhard Chaskel Spezialhaus f. 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