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Central-Verein-Zeitung · 1936-12-10 · 50 (10.12.1936) · page 21

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
50 (10.12.1936)
Date
1936-12-10
Page
– (sequence 21)
Language
German
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Nr. 50 Beiblatt* WIRTSCHAFT DER WOCHE lO.Dezbr. 1936 r Die neuen Massnahmen in der Devisenbewirtschaftung / Von Dr: jur. Werner Gallewski, Berlin Im Züge des. Vierjahresplanes ist eine Reihe - von Vorschriften ergärigeh, die!eine restlose Erfassung des vorhandenen ^Devisenbestandes und >- Sicherung des Devisenanfallsfür die deutsche Volkswirtschaft gewährleisten sollen. "Neben einigen Einzelbestimmungen, auf die Ihier' nicht . eingegangen . werden soll, seien im folgenden einige Auswirkungen der Neuregelung, die von allgemeinem Interesse sind, erörtert: I. Wirtschaftssabotage Das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 bestimmt, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der wissentlich und gewissenlos aus grobem-Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestim- \ mungen zuwider Vermögen nach dem Auslande verschiebt oder im Ausland steh enlässt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, mit dem Tode bestraft wird, Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland . begangen hat.' v . Ini Hinblick auf die Engmaschigkeit der bisherigen Devisenstrafbestimmungen wird man hierin keinen neuen Straftatbestand, sondern nur eine Qualifizierung bereits bisher .strafbar gewesener Delikte erblicken können. In erster Linien ist hier an das Verbot der Verbringung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Gold und . Edelmetallen ins Ausland, die' unzulässige Verrechnung mit Ausländern und Verstösse gegen die Anbletungspflicht zu denken. Derartige Delikte waren bisher schon in besonders schweren Fällen niit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und erheblichen Geldstrafen bedroht. -Das neue Ger 6etz hat die Bedeutung einer Strafverschärfung, Erinh iffoiial Malermeister. BERUH W 50 CriCil fVraUül WarburgerStr.2,T«l.:B4Bav.0830 sofern zu d[en sonstigen Tatbestandsmerkmalen die besonderen objektiven und subjektiven Merkmale der Wirtschaftssabotage durcfo Devisenzuwiderhandlung hinzutreten.- Nach der heute noch geltenden Regelung des §2 des Reichsstrafgesetzbuches ist eine Rückwirkung strafrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich'ausgeschlossen. Dies entspricht auch der neueren Rechtsauffassung. Lediglich das Arialpgieverbot zuungunsten des Angeklagten, das sich aus §'v2 ergab, ist durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen aufgehoben worden. Der Gesetzgeber erlässt daher heute noch in den Fällen, in denen eine Strafbestimmung rückwirkende Anwendung finden soll, eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Demgemäss ergibt sich also, dass solche Verbrechen der Wirtschaftssabotage, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (4. Dezember 1936) vollendet worden oder im Stadium des Versuchs gescheitert sind, der neuen schwereren Strafdröhung nicht unterliegen. Praktisch werden jedoch die meisten Fälle der Wirtschaftssabotage, auch wenn die eigentliche Verschiebung der Vermögenswerte sich bereits vor dem 4. Dezember 1936 abgespielt hat, trotzdem unter die neue Strafbestimmung fallen, weil das Stehenlassen der sich aus der Verschiebung ergebenden Auslandsforderung im allgemeinen noch über den 4. Dezember 1936. hinaus fortdauern wird. Eine solche Verletzung der Anbletungspflicht stellt ein sog. Dauerdelikt dar/ Die Beendigung eines solchen Delikts tritt erst mit der Beseitigung des -rechtswidrigenZüstandes, bei dem Delikt der Nichterfüllung der Anbletungspflicht also erst mit der Vornahme der Anbietung ein. Bis dahin wird das Delikt somit ständig — also auch nach dem 4. Dezember 1936 — neu begangen, so dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des neuen Gesetzes vorliegen dürften. — Es mag jedoch Fälle geben, in denen der Zuwiderhandelnde sich durch tätige Reue eine Befreiung von der Strafe erwirken kann. . Hierfür kommen ab/jr nur solche Fälle in Frage, bei denen bisher noch keine Nichterfüllung der Anbletungspflicht vorlag, sondern in denen der Täter zum Beispiel zunächst lediglich eine gesetzwidrige Vereinbarung getroffen hat, aber der .Zeitpunkt, zu dem die Anbletungspflicht entsteht, noch in der Zukunft liegt. II. Devisenwirtschaftliche Sicherungsmassnahmen Durch die neuen §§ 37 a und 37b des Devisengesetzes.'werden den Devisenbehörden neue Möglichkeiten zur wirksamen Bekämpfung von Devisenzuwiderharidlungen und Umgehung der \: - Devisenbestimmungen'eröffnet. Nach der offiziellen Begründung soll durch diese Massnahmen insbesondere eine illegale Auswanderung verhindert werden. Diese Regelung erinnert an die den Steuerbehörden gegebene Möglichkeit, eine Sicherstellung der Reichsfluchtsteuer und sonstiger Steuern durch einen sogenannten Sicherheitsbescheid herbeizuführen. Selbstverständlich sind die devisenwirtschaftlichen und steuerlichen Sicherungsmassnahmen nebeneinander zulässig. Auf Grund der neuen Bestimmungen können die Devisenstellen, wenn Tatsachen vorliegen,, aus denen zu schliessen ist, dass ein Inländer beabsichtigt, unter Verletzung oder Umgehung ^der-H&esteheinieTr-i^ Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen, an- . ordnen, dass der Betroffene über sein Vermögen oder über bestimmte Vermögensgegenstände nur mit Genehmigung verfügen darf. Erforder- -r<r lichenfalls können bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen auch sonstige geeignet erscheinende Sicherungsmassnahmen von den Devisenstellen getroffen werden. Wann die Voraussetzungen für solche An-' Ordnungen tatsächlich als gegeben anzusehen sind; 'ist/in einem .Runderlass näher, erläutert ■ worden, ■[' Hiernach genügen;, nicht Erwägungen allgemeiner Art, etwa die, das6 bei jedem Auswanderer die GeJähr einer Vermögerisverschiebung nicht von der Hand zu Weisen sei. "Viel-' mehr muss gegen den Betroffenen ein be-, stimmter Verdacht bestehen. Ein solcher Verdacht wird besonders dann gerechtfertigt sein, wenn ein Inländer unter Verheimlichung seiner Auswanderungsabsicht offensichtlich Vorbereitungen für seine Auswanderung trifft. Es wird sich daher für Auswanderer, die ihre festliegenden Vermögenswerte liquidieren, nicht empfehlen, die sich hieraus ergebenden Barmittel in unüblicher Weise in bar aufzubewahren: Zum Nachweis der lauteren Absichten des Auswanderungsinteressenten wäre es vielmehr angebracht, die Geldmittel bei einer Bank oder in sonst zweckmässiger Weise anzulegen. Ferner sind ungewöhnliche Ankäufe von Wertgegenständen, das. Stehenlassen von Exportforderungen im Ausland über die handelsüblichen Fristen hinaus oder schliesslich die Ausfuhr von Kommissionswaren, wätfrend das- ~ selbe Unternehmen bisher auf Grund fester Abschlüsse geliefert hat, ein Grund zum Erlass von -Sicherungsmassnahmen. Die Tatsache allein, dass ein Inländer seine Aüswanderungsabsichten erklärt, soll die Ergreifung von Massnahmen nicht rechtfertigen. Gerade insbesondere dann, wenn er Transferanträge bei der Devisenstelle einreicht, soll häufig darauf zu "'schliessen sein, dass er sich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen halten will. Andererseits ist bedeutsam, dass nicht nur die Gefähr einer Verletzung, sondern auch die einer Umgehung der Devisenbestimmungen den Erlass von Sicherungsanordnungen rechtfertigen kann. Der Inhalt der Anordnungen kann in einer Verfügungsbeschränkung oder in" einer-sonstigen, sichernden Massnahme bestehen. Für den Regelfall werden Beschränkungen in der Verfügung über einzelne besonders ins Gewicht fallende Vermögenswerte wie z. B. Grundstücke, Hypotheken, Darlehnsforderungen, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen genannt. Falls der Betroffene massgeblichen Einfluss auf ein rechtlich selbständiges Erwerbsunternehmen hat, so können auch gegen dieses Unternehmen sichernde Massnahmen ergriffen werden, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene mit Hilfe des- Unternehmens seine Vermögensverechiebungen durchführt. Ferner ist devisenwirtschaftlich heuartig die Einrichtung von gesperrten Konten für Inländer vorgesehen: Es kann dem Betroffenen aufgegeben werden, seine liquiden Mittel auf ein bei einer Devisenbank geführtes Sperrkonto einzuzahlen. . Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Sperrkonto in dem bisher im Devisenrecht angewandten Sinne. Insbesondere ist die Verwerfung eines solchen Kontos im Wege des Sperrmarkverkaufs seiner Natur »nach nicht möglich.. ' Aeusserstenfalls kann auch eine Beschränkung in der Verfügung über das gesamte Vermögen des Betroffenen ausgesprochen werden. In jedem Fall , soll aber dem Betroffenen ein Spielraum gelassen werden, der es ihm gestattet, über die zur Abwicklung seiner normalen Geschäfte und zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhalts erforderlichen Geldbeträge zu verfügen. Es kommen auch Sicherheitsinassnahmen persönlicher Natur in Betracht, so z. B. Passentziehung oder die Auferlegung von Aufenthaltsbeschränkungen. - Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung kann auch ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen erforderlich werdende Anordnungen zur Sicherung der Devisenbestände erlassen.. Die Reichsstelle ist ferner zuständig zur Entscheidung über Anordnungen der Devisenstellen im Beschwerdewege. Die Einlegung der Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen der Devisenbehörden werden mit der Zustellung an den Betroffenen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung im.„Reicheanzeiger" wirksam. Rechtsgeschäfte, die entgegen den Anordnungen getätigt werden, sind nichtig. Ein Schutz gutgläubiger Dritter greift nur in demselben-Masse ein, wie dies bißher in Ansehung der auf dem Deyisengesetz selbst beruhenden Verfügungsbeschränkungen der Fall war. -Es werden daher solche Personen geschützt, denen die beschränkenden Anordnungen zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftea nicht bekannt waren. Es. ist Vorsorge getroffen, dass die in Frage kommenden Geschäftsgegner des Betroffenen (z. B. der Schuldner des Guthabens, der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten.Grundstücks, die die Wertpapiere verwahrende Bank, die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) rechtzeitig benachrichtigt werden. Diese Personen können dann nicht mehr gutgläubig mit befreiender Kraft an den Schuldner oder für dessen Rechnung an einen Dritten leisten. Soweit sich die angeordneten Verfügungs-- beschränkungen auf Grundstücke beziehen, ist eine Eintragung im Grundbuch^ ausdrücklich ausgeschlossen. Es tritt jedoch eine Sperrung des Grundbuchs ein. Zum Thema „Depotzwang" Dje — in der C.-V.-Zeitung bereits grundsätzlich dargestellten — neuen Vorschriften über den Depotzwang und das Au6lieferungsverbot' von gewissen ausländischen Wertpapieren werfen eine Reihe von Fragen auf, Von denen einige, insbesondere-soweit sie Auswanderer interessieren, kurz angedeutet werden sollen: :';'." ■;' i. . ".■■'" y, '' * Dem De p o t z w a n g sind bisher grundsätzlich nur deutöch-auslänaische Arbitragtiwerte unterworfen, " d. h. .solche ausländischen ' Werte; die auch ah deutschen Böreeri gehandelt werden (sowie gewisse nur in .Deutschland?ge.- handelte. Werfe, z. B. K.ojohiä'Ian teile, .die wegen * ihier besondere engen Beziehung zum Aushin.1 deviseriwirtschaftliche Bedeutung haben). Der Depotzwang gilt nurfür solche Papiere, für du- . vdies durch Bekanntmachung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung besonders'- angeordnet ist. Bisher sind zwei solche Listen erschienen. In diesen sind reine .Auslandspapiere, d. h. Papiere, die nur an.ausländischen Börsen gehandelt werden, nicht enthalten. Solche reinen Aüslaiulswerte brauchen also auch nicht, wie dies "für im Ausland befindliche depotzwangspflichtige Papiere gilt, ins Depot einer inländischen Devisenbank bei einer ausländischen Bank eingeliefert zu werden. Sie können dort bleiben, wo »ie sind,- sellistverstündlich bedarf jede Verfügung oder Depotuinleguug wie bisher einer Genehmigung. Der Klarheit ballier sei erwähnt," dass .'das A u s 1 i e f e r u n g s v e r b o t grundsätzlich, für alle Arbitragepapiere gilt. Hier werden die Ausnahmen ausdrücklich angeordnet. Dies ist •für einige Nonvaleurs bereits geschehen. " V "'"' '.' II. "'; . ';"':■■:/ Es hat-sich'die Fnigo..erhoben', ob die am 1t. Dezember. 19315 '.ablaufende Frist 'für die llepoteinlegung auch für solche- IVrsuiieii gilt, '. die sich während der ganzen Dauer der. Kin-. legungsfrist vorübergehend, d': h. auf' Reisen, im Ausland, aufhielten. Die' für die laufende allgemeine Devisehanbietungspf I icht. geltende; Bestimmung, dass eine Frist von einer Woche erst nach Rückkehr von der Reise zu lauf-'n beginnt, . ist in der bepotzw-angsverordnuug nichtin bezug genommen. Nach Lage "d,es .Falles wird jedoch in einer bei einem Ausländsaufenthalt beruhenden Verspätung der Depoteinlegung kein Verschulden zu finden sein. IIb \ Personen, die nach dem \Q. November aus- gewandert sind, müssen beachten, dass sie ihre - depotzwangspflichligen Wertpapiere fristgeinäsa in ein Depot einlegen müssen, auch wenn siel» •«Iii« Werte im Ausland befinden; ' d-iin . solche. Personen unterlagen sclum-vor ihrer. Auswanderung der Depolzwaiigspl'licht und bleiben dieser auch dann nach der .Auswanderung unterworfen. Rudolf (>räii|iner. Versicherungsschutz bei Auswanderung Nach dem Runderlass der l!eichsdevisenste|le Nr. 1/36 Il/A 8 ist bekanntlich eine Uebetführung einer auf Reichsmark lautenden Lebensversicherung in das Ausland nicht zulässig. Aus diesem Grunde geben viele -Auswanderer' ihre vielleicht -seit langer Zeit -bestehende Lebens- ■'Versicherung"-ohne Weiteres verloren, oder begnügen sich damit, dieselbe vor der Auswande-'"" rung zu beleihen oder zurückzukaufen. Aber auch andere, deren Auswanderung noch nicht, unmittelbar bevorsteht, lehnen den Absrhluss etffer Lebensversicherung ab. weil es ihnen nicht sinnvoll erscheint, eine . Lebensversicherung ab- .zuschliessen, die sie für den Fall einer etwaigen späteren Auswanderung doch verlören geben' müssen. 1 ' Nun bestehen aber durchaus Möglichkeiten, eine in Reichsmark . abgeschlossene 'Lebensversicherung auch nach der Auswanderung aufrecht zu erhalten. Es. ist nämlich angängig, die Versicherung auf Grund der bisher eingezahlten Prämien in eine prümie'nfreie Versicherung umzuwandeln und gleichzeitig den sich-ergebenden Restbetrag, d. h. ursprünglichen Versicherungssumme abzüglich umgewandelter prämienfreier Summe, durch eine Fremdwährungs-Versichorung zu ergänzen. Bei dieser Behandlung ist eine neue Risiko-Prüfung nicht erforderlich» vorausgesetzt, dass der seitherige. Ablaufder Versicherung beibehalten wird und die Gesatntversicherungssumme (einschliesslich eventuell beitragsfreier Versicherungssumme)''nicht höher ist als die .ursprüngliche .Vorsicherungssumme. Die Prämien tlieser Freindwährungsversirherung, die also aus dem die umgewandelte prämienfreie Versicherung übersteigenden Restbetrag der ursprünglichen Versicherung besteht, müssen natürlich nach*.der Auswanderung in den betreffenden :Devisen gezahlt-werden. Idls der 'Auswanderer jedoch nach der Auswanderung im Laufe der Zeit nicht in der Lage'ist, die Prämien in Devisen zu entrichten, bestehen für ihn die gleichen Möglichkeiten, wie sie im allgemeinen im Falle einer nicht heal*»iehtigte.n Prämienzahlung bestehen. (Risiko-Versicherung, Hinitusschie.bcn des Kndlerniins der.Lebensversicherung u. del.) Der Auswanderer steht sich also in einem derartigen Falle nach der Auswanderung nicht schlechter, wenn er vorder Aus-. -Wanderung nicht in der Lage ist, die Prämien zu enlrichteii. Der in eine präiureufre.ie Versicherung umgewandelte Versicherungsteil kann vor der Auswanderung nach allgemeinen Grundsätzen beliehen werden. Der Auswanderer wird sich also sorgfältig zu überlegen haben, ob er seinen Versicherungsschutz nicht lieber aTufrechterlnilleti will! Kr würde sichbei der oben .geschilderten Transaktion erheblich besser stellen, als wenn er nach der Auswanderung bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft eine neue Versiehe-" rung nbschlie«sf, da er bei dieser sich zunächst einer neuen ärztlichen Untersuchung unterziehen muss und die Gefahr läuft, eventuell abgelehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen aufgenöm- : inen zu werden. Nicht seine Lebensversicherung läsat man fallen, sondern das, was man mit ihr erreichen will. Die**» Ueberlpgurig führt dazu, das» gerade solche Personen, die sich mit dem Gedanken der Auswanderung tragen, den Abschluss einer Lebensversicherung nach Massgabe der oben dargelegten Möglichkeiten zweckmäseigerweise werden ins Auge fassen müssen. Jedenfalls' braucht der 'Gedanke an eine eventuell spätere Auswanderung niemand von dem Alwchluss einer Lebensversicherung .zurückzuhalten. Gerade für den Auswanderer wird mit Rücksicht auf die tieschränkten■ Trnnsl'ermöglirhkeiten die Aufrechterhnltung und der Besitz einer Lebensversicherung eine vordringliche Aufgabe sein. J. L. Eger._ Blick in die Wirtschaft Berlin, 8. Dezember. * Während der Berichtswoche ist in der Tagespresse von einer lustlosen Börse gesprochen w;orden. Die Aktienkurse .halten im wesentlichen, und von den immer vorhandenen Schwankungen abgesehen, nachgegeben, während, was als durchaus bemerkenswert' verzeichnet werden muss, sicli trotz der geringen Gesch'äftsneigung an der Mörse überhaupt die Renten im grossen und ganzen gehalten haben. Es ist nun interessant, einige Aeusserungnn zu der Geschäftsstille an der Börse aus Stimmen der Presse und aus interessierten wie als Bachverständig .anzusprechenden' Kreisen kennen-' zulernen. - Die „Frankfurter Zeitung" erklärt; Erörterungen von Fragen der internationalen Politik, die auf die Haltung der Auslandsbörsen nicht . ohne Einfluss geblieben waren, hätten auch hier die Unternehmungslust, die. ohnehin seit dem Erdrutsch der Auslandswerte gelitten habe, unterbunden. Ausserdem hätten auch die zum Teil schon beginnenden Vorbereitungen für den .lahresultimo zur Zurückhaltung beigetragen. Die Banken hätten das inzwischen als befriedigend bezeichnete Zeichnungsgeschäft für die neue Reichsanleihe in den Vordergrund gestellt.^ Di© Berliner Handelsgesellschaft betont in ihrem Wochenbericht über die Berliner Börse einleitend, die im Zusammenhang mitdem Kurssturz der Auslandswerte am Aktienmarkt in den letzten Wochen zu beobachtende .SLgr^sität ,habe einer weiteren Beruhigung Platz gemacht, und fährt dann iort: Die Kundschaft halte sich indessen wegen *der ungeklärten aussenpolitischen Lage noch zurück, so dass die Tendenz bei mässigen Schwankungen unsicher , war. Günstige Berichte aus der Eisen-, Elektro- und Maschinenindustrie sHen auf die Stimmung ' eindruckslos geblieben. Hier und da hätten!unbedeutende Realisationen, die wegen des Ultimo und der. Vorauszahlung auf die einen flotten Verlauf nehmende Zeichnung der Reichsanleihe getätigt wurden, vorübergehend auf die Kurse gedruckt. Die „B e r g w e r k s z e i t u n g" beschäftigte sich mit der Frage der Seibetfinanzierung der Industrie beim Vierjahresplan und den diesbezüglichen Aufgaben der Börse; wir halten schon früher an dieser Stelle auf die. einschlägige Rede des Börsen- und llande|Nkaii|inerpräSidenten, Staatsrat Reinhart, im Oktober hingewiesen. K« ist hei dieser Gelegenheit in Börwenkreieenvon der Ausgabe neuer Aktien die Rede, was wohl, wenn überhaupt, in erM"r Linie die heimischen Rohsloffwerte betreffen dürfte. Die „Hergwerkszeitung" hebt hervor, entgegen früheren Verlautbarungen sei neuerdings doch beabsichtigt, die Selbstfinanzierung', der Industrie hei den ihr gestellten Aufgäben durch Inanspruchnahme dV'ri Kapitalmarkt*« Iii grösserem ■Umfange, -zu erleichtern. Die letzten industriellen Emissionen dürften nach der Meinung dieser Zeitung zur Genüge bewiesen haben, dass Ernst Lochner & Horkheimer I'rankrurt a. M. / Ue(?r. 1K'S7 ✓ . I.icl.fraucnbergJJO Herrenstoffe In den hclinnntcn orMlilf<s«tltf«-n <|iialllM(ßn. der Markt sehr auinahnieberelt und .aufnahmefähig sei. Iis handelt sich aller offenbar hier noch um offeite Fragen, die allerdings bald einer Lösung zugeführt wen/len. dürften, .—■ ebenso, wie die Frage des AiileihcHtockgwet/.es.- Da.s« dieses Gesetz eirip Verlängerung , erfahren wird, ist nicht nur einhellige Auffassung, sondern kann als fes.tslehend angenommen werden; ob aber weitere Aenderungeu im Sinne einer gewissen- und angestrebten Stabilität der Aktienkurse schon jetzt vorgenommen werden «ollen, scheint noch erwogen zu werden. Jedoch dürfte auch hier bald eine Entscheidung erfolgen. Mit" den kommenden grown Invetititionsaufgaben der Industrio im Rahmen des wVier-.' jahresplanes und des sich daraus ergebenden : Kapitäibexiafffi be^InWiTTt—räri—-auch ein Bericht der .Wirtschaftsgruppe" Privates Bankgewerbe, wobei gesagt wird, man werde auf eine erhöhte Verkehrefähigkeit namentlich auch der Aktie bedacht eein müieen. Es wird dabei auch eine Prüfung der im neuen Einkommenflteuerrecht getroffenen Vorschrift empfohlen, wonach alle Aktienverkäufe, die innerhalb eines , Jahres nach der Anschaffung erfolgen,, als

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