Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 50 (10.12.1936)
- Date
- 1936-12-10
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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k ■ ' ■ -V- .. '; 'Spekulationsgeschäfte zu behandeln »irfd, ung awar in der Richtung, ob dadurch die Funßibihtät der Aktie nicht gar zu eehr gehemmt würde. Jedenfalls Steht die Frage der Selbetfinan- zierung der Industrie im .Zusammenhang mit dem Vierjahresplan und die entsprechende Einspannung des Kapitalmarktee im Vordergrund des Interesse« auch am Aktienmarkt; man gewinnt den Eindruck, dass nach Klärung der hier aus den verschiedenen Berichten ersichtlichen Fragen auch mit einer /wieder stärkeren Belebung im Böreenbezirke gerechnet -wird. '-■ - \ . Kunden enthalten, die nicht mehr in einem Geschäftsverhältnie zu der betreffenden Grosshandelsfjrma stünden. Die Rechnungen, die die GrosShandelsfirma dem Erwerber der Waren entsprechend den Bestimmungen der Warenr ausgangsverordnung auszustellen habe, müssen jedoch in jedem Falle auf den Namen und die Anschrift des Erwerbers ausgestellt sein. Vom Einzelhandel " Auf einer ausserordentlichen Beiratssitzung 'der W i r t s cbaf t s g r u p p e' „K i n z e 1 b a n - de, 1" wurde — wie einem Bericht im;,;,Reichsanzeiger" ivom 2. Ilezeniber u. a. zu entnehmen •)st — einstimmig der Pia« einer umfassenden ' Z u s a in nienl e g u n g der F»a c h p r g a n M : sa t i o n en d e r W i r 16 ch a f t sgr u pp e beschlossen. .An. Stelle von 3(K Fachgruppen und 3 Zweckvereinigungen werden nunmehr 10 grosse Fachgruppen und 4 kleinere selb- .ständige Fachabteilungen neben den drei Zweckvereinigungen gebildet. Damit hat, wie auch der anwesende Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums hervorgehoben habe, die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel als eine der .grössten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch als erste die Folgerungen aus/dem Erlass des Reichswirtschaftsnünisters vom 7. Juli 1936 gezogen und eine Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitsformen der Berufsvertretung vorgenommen. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Dr. Hayler teilte weiter u. a. mit, dass. die Fachgruppe;,Nahrungs- und Genussmittel" Sonderbeträge für die Erweiterung des Fischabsatzes b'eim letzten Verbraucher zur Verfügung stellen wolle. Der Beirat betrachtete dagegen den Ausbau des F i s c h ha n d e 1 s als eine volkswirtschaftliche Aufgabe, zu deren Durchführung der g e s a m t e E i n z e 1 h a n - d e 1 gemeinschaftlich beitragen solle, und erteilte Dr. Hayler die Vollmacht, die hierfür, erforderlichen Kosten durch U m 1 a g e aus-sämtlichen Fachzweigen der Wirtschaftsgruppe zu erheben. * Die Frage der, Abgrenzung von^Sond e'ra n g.e bo t und Son der Veranstaltung i in Einzelhandel (nach der Verordnung über Sonderveranstaltungen vom 10. Juli 1935, {?§ 1 und 2, sind Sonderveranstaltungeu unzulässig) wird in einem umfangreichen Gutachten des Einigungsamtes der Industrie- und Handelskammer zu Berlin an Hand eines praktischen Falles behandelt. Das Gutachten wird in Heft 33 des „Wirtschaftsblattes der Iudustrie- und Handelskammer Berlin" veröffentlicht. Fragen des Warenausgangsbuches Durch eine Entscheidung des Reichsfinanzministeriums, die im Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin (Heft 33) veröffentlicht wird, ist die Frage, ob es dem Grosshändler gestattet ist, bei der Vorbuchung der Waren im Warenausgangsbuch anstelle des Namens und der Arisch rift des Erwerbers eine Kontgnummer zu setzen, im bejahenden Sinne entschieden, worden. Der ' Entscheid sei besonders für Grosshandelsfirmen wichtig, die mit dem Durchschreibeverfahren arbeiten, M>ei dem vielfach die Einsetzung von Kontonunimern an Stelle« der Namensbezeich- —mm^-Tihltch-sei. Voraussetzung, sei natürlich, dass die ürcwshandelßfirma ein Verzeichnis führe, aus dem. hervorgehe, wer unter der Kontonummer als Empfänger der Waren in Betracht komme. Dieses Verzeichnis müsse ständig auf dem laufenden sein und auch die Nummer sowie Namen und Anschrift derjenigen Die neue Berliner Telephonnummer auf Briefbogen Wie in der Tagespresse bereits angekündigt . wurde, werden, im Laufe des kommenden Jahres . sämtliche Amtsnamen der. Berliner Telephonämter durch Nummern ersetzt. Die künftige , Anschlussbezeichnung besteht also aus einer sechsstelligen Zahl, die in', drei Gruppen zu je;zwei Ziffern in Erscheinurig tritt. Da für weite Kreise im Hinblick» auf den. Jahreswechsel die Angabe, der Rufnummer auf Briefbogen, Plakaten oder sonstigen- Werbemitteln von besonderer Bedeutung ist, weisen wir darauf hin, dass die Umänderung im Berliner Telephonverkehr mit dem Erscheinung6tage des neuen Fernsprechbuches---das ist der 5. April 1937 —z^in Kraft tritt. Die Oberpostdirektioh Berlin empfiehlt besonders Teilnehmern mit Fernsprechverkehr/bei Anfertigung von neuen Briefbogen oder Werbedrucksachen schon jetzt die alte un d die neue Nummer (z. B. .12 8141 und 92 8141) anzugeben und zur Vermeidung von Verwechslungen die gleichfalls sechsstellige Postschecknummer am. zweijkmäseigsten links unter dem Namen, die Rufnummer dagegen rechts unter der Anschrift aufzuführen. Die Umstellung der Apparate erfolgt erst später. Für die neue Auflage . des Fernsprechbuches ' kann nur .noch solchen Anträgen auf Abänderung, Neuaufnahme oder Kündigung entsprochen werden, die bis spätestens 21. Dezember 1936 bei der Fernsprechbuchsfelle C 2, Spandauer Strasse 13/14, vorliegen. Werbedrucksachen und Fachschrifttum Die Reichsgruppe Industrie, die R e i ch's s c h r i f t t u m s k a m m e r und der Werbe rat der Deutschen Wirtschaft haben eine Arbeitsstelle gebildet mit der Aufgabe, das Fachschrifttum von den Werbedrucksachen abzugrenzen. Die Herstellung und Verbreitung des unabhängigen Fachschrifttums. ist dadurch, dass in zahlreichen Fällen Hefte und Bücher als Werbedrucksachen hergestellt worden sind, die den Eindruck objektiver Fachschriften erwecken, gefährdet worden. Die genannte. Arbeitsslelle 'wird nicht nur die bereits schwebenden Zweifelsfälle Mären, sondern sich auch beratend zur Verfügung stellen, wenn bei Neudruckvorhaben Unklarheiten entstehen. Zur Vermeidung etwaiger Nachteile wird geraten, von dieser Prüfungs- und BeratungsmögUchkeit vor der Herstellung neuer Werbedrucksachen Gebrauch zu machen. Den Schriftwechsel führt für die Industrie die Reichsgruppe. Industrie, Berlin W35, Tirpitzufer 56/58, für Verleger die Beratungsstelle für Fach Verleger, Berlin W8, Mobrenstrasse 65. Notizbuch des Kaufmanns Auf Grund der vom Reichs- und preussischen Wirtschaftsminister erteilten Ermächtigung sind die zuständigen Reichs- und Fachgruppen angewiesen worden, ihre Mitglieder zu verpflichten, jedem Kaufvertrag über Leder, Schuhe und Hausschuhe, der nach dem 1. Januar 1937 abgeschlossen wird , b e s t i m m t e e i n h e i 11 i c h e L i e - feru.nj?s-und Zahlungsbedingungen zugrunde zu legen. Soweit bisher höhere Nachlässe oder sonstige für 'den Käufer günstigere Bedingungen gewährt worden sind, darf die Einführung der Einheitsbedingungen keine Erhöhung des tatsächlichen Einstandspreises für den Abnehmer im Gefolge haben. Nach Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle vom 26. Oktober ist VjOiii 1. Januar 1937 an der Erwerb von Alt- und Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken und die gewerbs- oder berufsmässige Vermittlung dieses Erwerbs nur denjenigen Personen oder Personenvereinigungen gestattet, die im : Besitz einer Genehmigung der U e b e r w a c h u n g s s t e 11 e für Edelmetalle sind.. Danach bedürfen auch die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung der Devisenstellen nach Ri IV, 31 oder, einer besonderen Genehmigung der Devisenstelle nach Runderlass Nr. 236/ 35 D. St. der Reichsstelle für DeVisenbe wirf schaff tüng im Zusammenhang mit einer; - Weiterver- : äusserungsbescheinigung des Finanzamts nach- Ri III, 30 zürn Erwerb voni Altr und Bruchgold einer Genehmigung der Ueberwächuhgsstelle für Edelmetalle. Anträge sind der üeberwachungsstelle über dje zuständigen Fa^hverbände zuzuleiten. "* Wie mitgeteilt wird, ist die nach dem bis-: herigen Stande der Gesetzgebung über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der handelsrechtlichen und steuerlichen Erleichterungen gesetzte Frist (31. Dezember 1936) verlängert worden. Entsprechende Anordnungen sind durch die Dritte und Vierte Durchführungsverordnung zum Um- ■ wandlungsgesetz bzw. Umwandlungssteuergesetz getroffen-worden, und zwar wird ü. a. ein Unterschied zwischen handeLsrechtlichen Erleichterungen (bis 31. 3. 1939) und steuerlichen Erleirhierungen (bis 30. 6. 1937) gemacht. Für Gesellschaften, die nach dem 31. 12. 1936 ihre Umwandlung oder Auflösung beschlie-ssen, seien gewisse - Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit in der Bewertung ihrer Wirtschaftsgüter vorgesehen. Im „Reicheanzeiger" vom 4r Dezember erschien eine' Verordnung W 24der Ueberwach ungs6 teile für Wolle und andere Tierhaare, die eine Abänderung der Verordnung W 23 enthält. \ Im „Reichsanzeiger" vom 5. Dezember er-' schien eine Anordnung ZV 3 über die H e r- Stellung von b a u m w o 11 h a 1 t.i g e n Wirk- und Strickware n vom 31. Juli 1936 in der Fassung der Anordnung ZV 8 vonr27. November 1936.. Im ..Reichsanzeiger" vom: 1. Dezember erschien eine Siebente Bekanntmachung über die Aenderung der Zu9tändigkeit von Ueberwachungsstellen vom 27. November 1936, die zu einem grossen Teile die Verlegung von Waren aus verschiedenen Usberwaehungsetellen zu der.Ueberwaebungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete betrifft. Die Regelung des Fettbezuges Aue einer in der Tagespresse von zuständiger Seite erschienenen ausführlichen Mitteilung über die Regelung des Fettbezuges heben wir einige _für die Verbraucher besonders wesentliche Punkte hervor. Die seit drei Jahren von der Reichsregierung durchgeführte F e 11 v e r b i 1 - 1 i g u ng f ü r M i ri. d e'r b emi'Helte wird im Jahre 1937 nicht nur unverändert durchgeführt, sondern darüber hinaus noch erweitert. Einzelheiten darüber enthält die „erwähnte Mitteilung. Um eine g 1 e i c h m ä s s i ge Verteilung der vorhandenen Speisefette auf alle Reichsteile vom Erzeuger bis zum Einzelhändler sicherzustellen, hat, so heisst es in dieser Mitteilung weiter, der Reichsnährstand, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft die Molkerelen und Butterverteiler angewiesen, ihre Abnehmer im gleichen Verhältnis zu beliefern wie im Oktober, 1936, jedoclj bis auf weiteres nach Abzug von 20 Prozent, die durch die Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette einbehalten und in den Hauptversorgungsgebieten dem Bedarf entsprechend! verteilt werden* Aehnliche Anordnungen . seien, für die übrigen Fette ergangen. Um dem Kleinhändler und Fleischer eine gerechte Verteilung der Fette an den Verbraucher zu ermöglichen, werden der Einzelhändler und das Fleischerhändwerk das bereits im letzten Winter auf privater Grundlage angewandte Verfahren der K un.denl ist e in erweitertem Umfange und auf zuverlässigen Unterlagen ab Januar 1937 wieder aufnehmen. Um bei der Kundenliste die Personenzah'l des einzelnen Haushalts zu berücksichtigen, werden die Eintragungen in die Kundenliste nur aur Grund von Haus', haltsnachweisen durchgeführt werden. Noch im Dezember wird den Haushaltungen ein Haushaltsnachweis zugehen, der als Unterlage für die Eintragung in die Kundenliste bei dem vom Verbraucher selbst gewählten Geschäft dient. Die Aufgabe der Haushaltsnachweise wird in gleicher Weiße durchgeführt wie die Personenstandsaüfnahme vom 10. Oktober jeden Jahres. In ähnlicher Weise wird die Versorgung der gewerblichen Betriebe, Gastwirtschaften,. Bäckereien und Konditoreien, soweit sie vom Einzelhandel bisher bezogen haben, geregelt. Als Unterlage für die Eintragung dieser Betriebe in die Kundenliste dient ein Betriebsnachweis, über dessen Ausstellung die zuständigen Wirtschaftsverbände das ^Nähere mitteilen werden. ■_■ Arbeitsverhältnis und Wehrdienst Die Folgen der Einberufung zum Arbeits-oder . Wehrdienst auf das Arbeitsverhältnis sind in einer Verordnung vom 30. September 1936 (RGBl. S. 865) klargestellt worden. Das Arbeitsverhältnis e n d i g t mit dem Tage, an dem die Arbeitsdienst- oder Wehrpflichtigen zur Erfüllung der aktiven Dienst- oder Wehrpflicht aus dem Betriebe ausscheiden. Einer Kündigung bedarf es nicht. Andere Vereinbarungen sind zulässig. . Nach erfüllter Dienstpflicht sollen die Soldaten oder Arbeitsmänner in dem bisherigen Betrieb oder in ein gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis wieder eintreten können. Ein Rechteanspruch entsteht dadurch jedoch nicht. Damit den Rückkehrenden aus der Erfüllung der Dienstpflicht kein Nachteil erwachse, bestimmt § 3 der Verordnung, dass die Zeit der. erfüllten Dienstpflicht für die Berechnung von Anwartschaften (z. 13. Einstufung in eine höhere Gehaltsklasse oder Urlaubshöhe) angerechnet wird. Für den Erwerb des Urlaubsanspruchs gilt dies nicht; für Kündigungsfristen und für die Widerrufsklage erst nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit. Bei Lehrlingen findet eine Anrechnung der bisherigen Lehrzeit auch dann statt, wenn der Lehrling in einem anderen Betrieb des gleichen Berufes weiter ausgebildet wird. Soldaten und Arbeitsmänner, die nach Erfüllung der Dienstpflicht erstmalig in ein Beschäftigungsverhältnis der\freien Wirtschaft ein- / ^weuer Ludwig Steinmetz % V NSrnbwrfl«- Str. 56 (n.ben WoolwortM treten, wird die Dienstzeit erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit angerechnet. (Vgl. im übrigenauch den Artikel „Aktiver Wehrdienst und Arbeitsvertrag" in der C.-V.- Zeitung vom 19. März 1936.) Für die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Soldaten gilt hingegen die Verordnung vom 25. November 1935/28. März 1936 (Reg.-Bl. 1935, S. 1358 und 1936, S. 326). Diese Wehrpflichtigen werden— ebenso, wie die zu einer Uebung Einberufenen — lediglich als beurlaubt angesehen. Ein Gehaltsanspruch während dieser Zeit besteht nicht. " HERREN-BEKLEIDUNG Pflaunlacher & Schwab HERRENKLEIDERFABRIK Spez.: Loden- und Sportbekleidung A U G S BURG ERLANGER & LIST Fabrik bayerischer Trachtenkleidung MO NC H E N Paul-Heyse-Strq$se 10 Natkan&Co. Herrenkleider-Fabrik Bremen, Georgstr. 39 Nrfttpr. Amt Wmr Samm«l-Nr. 82964 Paul Landmann Zuschneidemaschinen-Fabrik Baadmeuer Fabrikation Berlin NO. 18, Lindsbargtr 8tr. 106, E 0, 6819 Vergessen Sie nicht, wenn Sie einkaufen, sich auf das Inseratin der C-V.- Zeitung zu be- DAMEN-REKLEIDUNG MXNTEL KLEIDER Bis SE$ A.& S. SEGALL Berlin SW19, Kommandantenstrasse 20-21 Pelzwarenfabr. / Rauchwaran Nur Engros-Verkauf JULIUS NELSON&Co. 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