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Central-Verein-Zeitung · 1936-12-03 · 49 (3.12.1936) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
49 (3.12.1936)
Date
1936-12-03
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Nr.49 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE 3. Dezbr. 1936 Zum Depotzwang für Auslandswerte -.Im „Reichsanzeiger" vom 30: November er- _8ch-ien .eine zweite Bekanntmachung über die- Verwahrung.ausländischer Wertpapiere, In ihr wird die Liste 1 der zum Depotzwang aufgerufenen Wertpapiere, die bereits am .20. November veröffentlicht .wurde, in neuer Fassung bekanntgegeben. Sie enthalt wieder.57 Nummern, aber es sind jetzt unter einer. Nummer z. Ii. aHe auf- . gerufenen Auleihen eines bestimmten ausländischen Staates zusanimengefasst, wahrend in der ursprünglichen Liste nur Sammelbezeichnungen verwendet waren. Ferner wird die in der ersten Bekanntmachung vom 20. November Türdie Einlegung gesetzte Frist bis zum 4. Dezember 1936 bis einschliesslich Freitag, den 11. Dezember 1936, verlängert. Von dem Depotzwang werden unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs drei Personengruppen befreit: a) Personen, denen unter Wahrung derGegen- . . seitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen ein. Anspruch afif Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht; b) fremde Staatsangehörige, die nicht gleichzeitig deutsche Staatsangehörige sind, hinsichtlich ihrer im Ausland befindlichen Wertpapiere; c) inländische Versicherungsunternehmung'en, die der zuständigen Devisenstelle bis zum 11. Dezember 1936-die schriftliche Erklärung einsenden, dass sie die Wertpapiere nur an eine Devisenbank oder durch Vermittlung einer Devisenbank verkaufen werden. Ferner wird eine Liste 3 von Wertpapieren veröffentlicht, die die von dem Auslielerungsverbot au6genommenen W ertpapiergattungen Mithält, die, also Werlpapierhandler oline Genehmigung nach § 2 der Siebenten Durchführungsverordnung im Inland aushändigen oder zu einem Wertpapierhandler, der nicht Devisenbank ist, umlegen können. Dabei handelt es. sich um Russische Anleihen, Ungarische Vorkriegspfandbriefe, Oesterreich ische und Ungarische ungeregelte Vorknegsanleihen, Bosnische und Herzegowmische Anleihen, deutsche Schutzgebietsanleihen. Aus einem Runderlaes derReichs- 8teile für Devisenbewirtschaftung (Nr. 167/36 D.St), in dem die Reichsstelle den Devisenstellen Anweisungen zur Siebenten Durchführungsverordnung zum Devisengesetz ITeppiche | Möbelstoffe / Gardinen I PLUMCNFELP. Nürnberg. Adlcrttrassc 36 | und zu der anschliessenden Bekanntmachung mit der Liste der Wertpapiere vom 20. November 1936 gibt, sei noch hervorgehoben, dass, wenn Wertpapiere im Ausland in das Depot einer Devisenbank bereiner auslandischen Bank umgelegt werden, die hierdurch erwachsenden Kosten aus den'Ertragen oder Erlosen oder durch Beleihung der unigelegten Wertpapiere zu entrichten sind. Einer entsprechenden Devisen - Verwendungsgenehmigung bedürfe es nicht, wenn mit der Begleichung der Kosten aus den im vorangegangenen Satz bezeichneten Devisenanfallen die Devisenbank beauftragt wurde, zu welcher die Wertpapiere umgelegt werden. Grundsätzlich kommen Ausnahmen von dem Depotzwang nur in Betracht, wenn die Wertpapiere im Ausland liegen. Der Runderlass bezeichnet dann einige der Möglichkeiten, bei denen Ausnahmen bewilligtwerden können und weist auch darauf hin, dass die etwa bestehende Absicht des Inhabers eines auslandi- . sehen Direktdepots aus Deutschland auszuwandern, eine Ausnahmebewilhgung nicht rechtfertige, w Noch einmal wird ferner darauf hingewiesen, das9 „D e v 1 s e n b a n k e n" nicht nur, wie oft angenommen wurde, die grossen Aktienbanken seien, sondern auch andere Institute und auch viele Bankfirmen, welchen die Reichsbank gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 1935 diese Eigenschaft zugesprochen habe. Und das seien im privaten Bankgewerbe, wie der Zentralverband als Wirtschaftsgnuppe schon vor einer Woche ausdrucklich betont habe, fast sämtliche privaten Bankgeschäfte und Banken. Sie sassen an allen grosseren und selbst kleineren Plätzen. Uneinbringliche Forderungen gegen Ausländer Bekanntlich unterliegen alle Verfügungen über eine Forderung eines inländischen Gläubigers gegenüber einem Ansiander der.Genehmigung der Devisenstelle. Nun ereignet es sich häufig, dass solche Forderungen zweifelhaft geworden sind. . Infolgedessen halt sich der inländische Glaubiger, insbesondere dann, wenn sich die Forderung als uneinbringlich erweist, ein Wechsel zu Protest gegangen ist oder dg!., für verpflichtet, beim Ahse hl uss seiner Bücher eine solche, zweifelhaft oder wertlos gewordene Forderung nach zwingenden kaufmannischen Grundsätzen abzuschreiben bzw. Rückstellungen auf a1« Forderung vorzunehmen. Der Präsident des L a n d es f i n a n zamts Berlin hat jetzt erklärt-, daes inländische Glaubiger Ruckstellungen oder Abschreibungen auf zweifelhaft gewordene Forderungen ge gen. Ausland er einer Gene h - migung nicht bedürfen und dass derartige Ruckstellungen oder Abschreibungen nichtim Nnhe der Devisenbestimmungen als Verfugung über die Forderung anzusehen sind. Vielmehr bringe der -Gläubigerdurch diese Hai)d-? . hing' in seinen Büchern nur zum Ausdruck, dass--- er die Forderung gegenüber dem Ausländernicht , mehr als- -vollwertig" betrachten-, könne. Die Dtivisonstelle erkennt an. da«? Kaufleule gemäss v? 40 .UGB zu diesen Kuckstellungen oder Ah- - Schreibungen verpflichtet sind. Hierin wird seitens der Devisenstelle ein Verzicht ouer ein Erlass gegenüber dem ausländischen, Schuldner nicht erblickt, zumal du . die Forderung nach aussen hm in voller Hohe aufrechterhaltenwird. Ganz anders ist iedorh die ■ Sachlage /u beurteilen, wenn zugleich mit der Aushuchung einer Forderung, die also zunächst lediglich eine innere buchtechnische ■ Angelegenheit des Gläubigers als8 ordentlichen 'Kaufmanns bildet, ein freiwilliger' -Verzicht oder Kr las« d e r g e s a m t e n Schuld oder ein e s leilbetrages gegenüber dem ausländischen- .Gläubiger ausdrücklich erklart wird. Jn diesem Falle ist zu einer solchen Handlung, wie der Präsident des Landesfinanzantts Berlin weder darlegt, seine besondere Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn der inländische (rlatibiger einer Auslandsforderung in einem aussergerichtlichen oder-gerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Konkursverfahren oder.einem ähnlichen Verfahren, einem ganzen- oder teilweise vorgesehenen h r 1 as s oder auch nur einer Stundung der Schuld zustimmt, ■ Ebenso gilt dasselbe, wenn der .inländische Gläubiger durch Einzel verde ich die Schuld ganz oder teilweise erlügst, ouer stundet. Daher isl in solchen Fallen, bevor die Zustimmung zu einem Konkursvergleich, Moratorium oder ähnlichem erteilt wird, jedesmal hierfür die Genehmigung der Devisenstelle einzuholen und bei ihr ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Unterlagen, genauen zifferiiiassigen Angaben u. dgl. einzureichen. Dr. W hg. ■ ■- ' : ' y Bestimmungen für die Ausfuhr Tin Zusammenhang mit den Bestrebungen der Reichsregierung, alle vorhandenen Devisenreserven noch starker als bisher zu erfassen, hat es sich (laut „Reichsanzeiger" vom 28. November 193h) als erforderlich erwiesen, durch eine schärfere Handhabung des Systems der E x p o.r tvaluitaerklarungen den Eingang der Erlöse aus der deutschen Ausfuhr wirksamer zu tiberwachen. Zu diesem Zweck hat die Reichshank im Einvernehmen mit dem ReirhswirU Schaftsministerium den Vordruck I der Exportvalutaerklarung, mit dem die Ausfuhren angemeldet werden, sowohl hinsichtlich der äusseren Fprm als auch des Inhalts umgestaltet. Einzelheiten über diese Massnahmen sind in der Tagespresse veröffentlicht worden. Gleichzeitig wird für K o in ml ssions- und Kousigna^ 11 o n s I i e f e r u n g e n die Verwendung eines besonderen Vordrucks vorgeschrieben. Er ist anr linken Rand durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich gemacht. Dieser Vordruck ^enthalt im wesentlichen die gleichen Angaben wie der allgemeine Vordruck. Durch die .inhaltlichen Aenderungen des Vordrucks I sollen die Ausfuhrer zu einer gewissenhafteren Ausfüllung angehalten werden, damit eine genaue Nachprüfung der gemachten Angaben möglich wird. Die Richtigkeit der von den ■ Ausfuhren! in dem Vordruck I gemachten Angaben wird von den mit der Exporlvalutnkonlrolle hefassten Behörden geprüft.- Unrichtige Angaben sind mit strengen Strafen bedroht. Die neuen Vordrucke mussen ab 15. Dezember WM> verwendet werden. Die Benutzung der bihenaen Vordrucke ist von diesem Tage ab nicht mehr zulassig/ Verstösse gegen Anordnungen - der Ueberwachungsstellen Angesichts der Bedeutung., die die Vorschriften über den Warenverkehr und die Anordnungen der beberwachungsslellen für die Gesamtwirtschafl habe-n. hat der Reichsjustiznimister die Strafverfolgungsbehorden angewiesen, den Zuwiderhandlungen gegen diese Best l m m u n g e n besondere. Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf eine strenge Ahndung, die ihre abschreckende Wirkung nicht verfehlt, hinzuwirken. Hinsichtlich des Gewichts der Verfehlungen dürfe kein grundsätzlicher Unterschied dann erblickt werden, ob es sich um eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Verbrauch und Verwendung, An- und Verkauf, Bezug, Lieferung oder Lagerung für bestimmte Waren oder Rohstoffe oder um unnrhtige Angaben bei Erhebungen oder um einen Verstoss gegen die Buchführung.^ pflicht handele, da die Erhebungen der Ueberwachungsstelle erst die Aufstellung eines Bewirt- . srhaftungsplanes ermöglichten und die Buchführungspflieht sich als ein-wirksames Mittel erwiesen habe. Vergehen zu erkennen und ihnen vorzubeugen In Zweifelsfallen solle eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Ueberwachungsstelle eingeholt werden. Aus der Textilwirtschaft Wie die Kachgruppe ..Einzelhandel' den ihr angeschlossenen Betrieben neuerlich mitgeteilthat, soll das W ort „Konfektion" im Verkehr mit Lieferanten und Verbrauchern, auch in allen Ankündigungen auf dem Firmenschild, im Schaufenster. Inserat und Prospekt von den TextilVinzelhändlem und ihren Angestellten vermieden und durch den Ausdruck „F e r t i g k 1 e i d u n g' ersetzt werden. Die Verdeutschung des Wortes „Masskonfektion" sei zurzeit noch nicht geklart. ¥ Vom 20. -März bis 4. April 19.17 findet in den Berliner Ausstellungshallen am Funkturm eine grosse Ausstellung de rd e u t g c h e n T e x t i 1u tv dB e k 1 e i dun g s wirtsrh af t stut, deren I m^i r alle NirNihifts und lach gruppen von der Fohstofferzeugung . bis zum Einzelhandel sind und deren Durchführung m den II luden dei . \ib. ilsgeineitiM h ift Deutsche lextiMoffp' 1h gl Die \u«Mc Illing wird \oi bunden mit Fachtagungen aller Gnippen und einer gemeinsamen Kundgebung. Die Ausstellung soll der Fachwelt und der Oeffentlichkeit einen Ueberblick geben über Bedeutung und Leistung der Textil-; und Bekleidungswirtschnft in Erfüllung der ihr durch den \ lerjahresplan vorgezeichneten Aufgaben. Meldepflicht des Holzgrosshandels Durch Errichtung der Fachgruppe Holzhandel in der Wirlschaftsgruppe Gross-, Ein- und Ausfuhrhandel sind alle diejenigen llolzluindelsbetriebe ineldepllichlig. die Holz in unverarbeitetem oder bearbeitetem Zustande an W loderverkiiufer. gewerbliche Verbraucher und Weiter- verarbeiter 'weiter verkaufen. Die Anmeldepflicht gilt auch .für die 'gemischten Betriebe, die 'Holzhandel neben einem anderen Gewerbez.weig betreiben'. Die Meidezeit laufl vom lö. November bis iri. Dezember 19;-!b. Die Anschrift der Fachgruppe ist Berlin VV 9, Heniiaiin-Uonng- Slrasse 7. Steuertermine im Dezember 5. Dezember: Abführungder ein-- behaltenen Lohn» und Burgersteuer für Arbeitnehmer (ganzerMonat November bzw. zweite November-: Hallte) 10 Dezember: Umsatzsteuer. Ein- - kommensteuer. - 15. D e t e in bor.: Grund- und Gebaude- ~- . steuern, Lohnsummensteuer. - '20. D e z e tn b e r : -Abführung der ein- -behaltenen Lohn- und Burgersteuer für Arbeitnehmer für die erste Dezeinberhälfte. v Ausserdem sind bei den von den Jüdischen Gemeinden -erhobenen -Gemeindesteuern Nachzahlungen für 1936 an den in den einzelnen VeranlHcmncsbeuaohrieliligutigen aufgeführten Terminen zu leisten. Fischspezialgeschäfte Im Ministerialblatt für Wirtschaft vom 28. November Nr. 17 veröffentlicht der Reichs- und preußische W irtsrhaiIsnunister für F.rrirhlung von F i s c Ii s p e z l a 1 g e s c h a f t e n Richtlinien, die eine Milderung in der Durchführung des F; i n z e 1 h a n d e l s sc h u t z g es e » z e s vorsehen. Fjschspezntlgeseliafle im Sinne diOMi- Richtlinien sind solche Fischeinzidhandelsge- .sch::fie.-die frische Fische das jjan/.e .lahr ober, verkaufen und iioer Baume mit der hierfür iiohgd'it Ausslatlung verlogen. Die Richtlinien gelten für die unter dieso Bestimmung fallenden Geschäfte in Orten über 301)00 Einwohnern, wenn sie bereit sind:- eine neutrale Werbung fdr die Hebung des frischen Fischabsatzes •durchzuführen.. Fdr diese Geschäfte wird bestimmt, dass eine aussergewohnhehe Ueber- ■ Setzung im Sinne des F-inzelhnndelsschutzgesetzes nicht anzunehmen ist. F'ur Filinlunternehmungen gelten besondere Vorschriften. Notizbuch des Käufmanns Im Heiclisanzeiger vom 30. November wird auf eine Anordnung der Reirhsdevi.<en>telle (RE lß9:36 D. St. 80/36 Ue. St. vom 28. November 1!H6) hingewiesen, nach der mlan lisclte ■Spediteure' in" den Fällen des RE 12ö;3(5. I). St. ausiandisclie F.isenbahnfrachten und sonstige im Ausland entstandene Nebenkosten nicht mehr bezahlen dürfen;. * Dif Leipziger F rhhjahrsniesfie 1937 beginnt am. Februar und dauert bis zum S. Marz. Die Mustermesse endet am 5. Marz, die lextil- und Beklcidungsniesse am 4. Marz. . Anfang dieser Woche tagte m Frankfurt am -Main ein Ausschur-s der i n t e r n a 11 o n a I e n Zentrale zum S 11* d i u m der Ver- •h ii I t n i s s e, d e s H a n d .w e r k s , der f ich n;icli der ..F rankfurJer Zeitung:' in erßler Linie mit der weiteren 'Beratung des 'iiilprnatioiiale.n <;e.-ellenau.sl.aiisrhefi, der Preisbildung den. Handwerks und des Wareinustausches hanlwerkhchi-r Erzeugnisse befechafligle. Tin Ba Innen der Sammlung werlvo I I e r A1t - u n d A b f aIIm a t e r i a 1 i en ist der Bohprodukteiihandel aufgefordert, worden, auch ausgebrannte (jJuhbirnen zu sammeln, damit die wertvollen Metalle des Sockels 'als < Rohstoff erhaltenbleiben — Die Fachgruppe. „Haute und Felle' der Wirtscliaflsgrupne „(irotis-, Ein- und Ausfuhrhandel;' fordert auf, Hasen- und Kaninchenfelle ■ nicht fortzuwerfen, sondern der Verwertung in der Hut- und Hutsloft-industne zuzuführen. Im W ildhand"! .sei die* bereits selbstverständlich: die Kaiifleule sollten aber auch ihre Kunden dazu anhalten, solche. Felle nicht fortzuwerfen. -•■.'-. *. - Tn Anbetracht der gegeiiwurtigen^Lage am Feltinarkt mus>-.\ wie d»-r .,/eitunasdienst dos Reichsnährstandesmitteilt, die Zuteilung .1 " r O e Te u n d Fe t t e im ihd'ust ri e 11 II e rs t e 1 I u n « s b e t r \ e b e von Süsswaren überprüft, werden. Um fur diese Arbeiten die notwendigen E-iiferlagen zu erhalten, gebe dieWirtschattlicbe Vereinigung der deutschen Misswai-eiiindustrie einen M e | d e bo g e n heraus, auf dem die Verarbeitung von Gelen und Fetten;,ller Art vom 1. Oktober 1933 bis 30. .September 19.50 angegeben werden muss. m0Reich.-anzeigervom 24. November 19-iO Ipeji eine Anordnung 40 (Ipt Ueoerc h u n g? s t e I 1 e für unedle M e.t a I 1 e . ■■Verbundschichten aus unedlen Metallen. iu-j^JIeijejvu^eaus Nickel, Chrom und Im Reichsanzeiger vom _s. November erschien auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwaim.-kaiiellen vom 1">. .luli eine Anordnung de«.Keichswirfschaflsinimsfers betr. Bearbeitung v o n F. d e l s t e i ii e n und I) i a in a n t e n. nach der linier, anderem die Errichtung von Betrieben und .Unternehmungen, in -denen natürliche und ktiiiMlirhe Fd.elstnno und ■Dianiaiilen bearbeitet werden, bis zum .51. Dezember l'.ldb der Ijiiwilligung des ReichswirtechaftsminiSLers bedarf. Durch einen Runderlass tdfi'Sii D. St. der Reichsstelle für Devit-nibewirlschaftnng werden die bisher fur d i e p n v a te Vcrror h n u n g m i t Frankreich massgebenden Bestimmungen von Ziffer A'.lI der l!F.. 17(5 34 D. St. aufgehoben und durch neue ersetzt. * Die IT a u p t v e r e in i g u n g der Deut-- sehen G e t r e l d e w i r t s c. Ii a f t wird, wie verlaufet, in den nächsten lagen anordnen, dass W eizenmehlverkaufe nur noch zur Lieferung im / i-weiier Ludwig Steinmetz \ Nürnberger Str. 56 |n»b«n Woolworth) V Dezember zugelassen sind. Gleichzeitig sollen alle (ietreids vorteilenden Betriebe verpflichtet werden, ihren gesamten Bestand an inländischem Roggen und Weizen, den sie am 30. November hatten, dem zuslamligeii Getreidewirtfchaft.sver- ■ band bis zum 10. Dezember zu melden. Auch die Getreide lagernden Betriebe werden iIip von ■ihnen am 30. November emgelagerfen Bestände an Roggen und Weizen unter Angabe der einzelnen Auftraggeber zu melden haben. Kobalt. * I>;e Forßchungsstelle für den Handel beim KKW hat zusammen mit der Fachgruppe \nhrungs- und Gfriussmittel eine Untersui-ining über die Lage des Lebensmittel-Einzelhandels im Jahre 1935 veröffentlicht Aus dem Arbeitsrecht Vor- oder Nacharbeit wegen der .staatlichen Feiertage Von zuständiger Seite wird mitgeteilt: „Da au dem diesjährigen Weihnacht»- und Neujahrsfest mehrere Feiertage auf Wochentage, fallen und der Verdienst vieler schaffender Volksgenossen, durch Kürzung der Arbeitszeit empfindlich geschmälert wird, hat der Reirhfi- und preussische A rbeitsnnnister angeordnet, dass die in den .Weihnachtswochen vom 21. Dezember Ins ein.=rhlie««lirh '1. .Januar an einem Werklag anfallenden Arbeit ^liinden sowie ein weiterer W erktag als F.rsnl/. fur deji durch die W •'ilmachfsleinrlaiji» eintretenden Verdienstausfall an Werktagen der Monate I)e/eiiiber und .Januar vor- oder nachgearbeitet werden dürfen. Imiip gesetzliche Verpflichtung^züi- Zahlung eines Mehrarbeits/nschlages fur die durch die Aus- - nalinne lierbeigenilii-te Verschiebung der Arbeitszeit besieht nicht. Entsprechende« Rj» für die \ erpliichlung zur. ./alilun;/ eine, Lohnzuschlagesauf Grund der. Illingen Bwlimmungen von 'lanfoidnungen oder Betriebsordnungen." * '" Wie-von zustiindi^er Seit" mitgeteilt wird, könne noch fur das diesjährige Wr-ihnarljt.»fest mit einer Neuregelung gerechnet werden, - wonach W. e i Ii n a c h l s 2 u w e n d u n g e n bei der B e r oc h n u n g der B o t t r a ge z u r Reic.hsv-ers-ich-erung.ini allgemeinen unberücksichtigt bleiben;, kuiiihg würden solche Zuwendungen . als Entgelt nur'dann noch an/.u- .-sehen sein, wenn sir; scIi-riTthc!) oder in einer lanf-, l'.elrieb-- oder Dienstordnungfestgelegt semn. Soweit-«i«»ein Monatsgehalt tibersteigen, seien sie stets Entgelt. Im übrigen seien alle einmaligen Zuwendungen. soweit sie zum Entgelt gehörten bei der Berechnung der Beitrage nicht mehr auf das .lahr zu verteilen, sondern nur noch in dem /e.tabM'hintt zu berücksichtigen, in dem sie gewahrt werden. Oeffentliche Aufträge W ir haben kürzlich berichtet, dass von Treu^ handern der Arbeit--und von der Arbeitsfront . BestiiniuuMgeii erlassen waren ober die Bescheinigungen, die bei Erlangung öffentlicher Auftrage beizubringen sind. Nunmehr hat der Herr Rmclismmister der F inanzen im Einvernehmen mit dem Herrn Keiehsiind preußischen W.irtscharts- und dem Herrn Reichsundj J'renssjschen ,\rbeii.,„iiiii.--ter durch RunderlasHjvoin'31. Oktober -1030 (H 4')'J()--G7/3d I B Bau) folgende Regelung'eingeführt und auch

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