Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 48 (26.11.1936)
- Date
- 1936-11-26
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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;:\ Nr. 48 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE 26. Nov. 1936 Ueber die Freigabe von Wertpapieren Die neuen auswanderungsrechtlichen Bestimmungen Von Dr.jur. Werner Gallewski, Berlin /. Freigabeverbot für bestimmte Papiere Bekanntlich ist in den devisenreclitlichen- Auswanderungsvorscbnften die Freigabe bzw. die Genehmigung der Mitnahme sowohl von ausländischen wie von inländischen Wertpapieren mit gewissen Einschränkungen vorgesehen. Wahrend die veröffentlichten Anordnungen bisher nur bei Reichsbankanteilen eine solche Genehmigung in jedem Falle ausschlössen, ist nunmehr auch für eine Reihe anderer Papiere ein Freigabeverbot bekanntgegeben worden. Hierunter sind die 5J4prozentigen Arbed-Obligationen, Danziger Hypothekenbank-Pfandbriefe, Memeler Stadtanleihe, die Anleihen des deutschen Kali-Syndikats und die Aktien der Antioquiabank, Bremen, besonders zu erwähnen. - II. Altbesitz-Fragen Die Freigabe bzw. die Genehmigung der Mitnahme von auslandischen Wertpapieren ist neben anderem stets an die Voraussetzung geknüpft, dass der Auswanderer sie vor bestimmten Stichtagen besessen hat. Hier ist zu unterscheiden zwischen solchen Auslandspapieren, die auch im Inland amtlich oder nichtamtlich notiert werden (sog. deutsch-ausländische Arbi? - tragewerte) einerseits und solchen, die nur im Ausland gehandelt werden (sog. reine Auslandswerte) andererseits. Die deutsch-ausländischen, Arbi t r a g e w e r t e werden bekanntlich unter Inländern genelimiaungsfrei gehandelt und unterliegen keiner Anbletungspflicht. Es besteht daher für jeden Iniander ohne weiteres die Möglichkeit, solche Papiere käuflich zu erwerben. Knie Freigabe zwecks Auswanderung kommt jedoch nach einer schon seit lansierem bestehenden Bestimmung nur dann in Betracht, wenn der Auswanderer die Papiere bereits vordem 1. Januar 1933 besessen hat. Hierbei wird ihm die Besitzzeit Trink Ki-aiiol Malermeister. BERLIN W50 tl IWll ni ailCl MarburgerStr.2,Tel.:B4Bav.0830 seines Ehegatten oder seiner Geschwister, Verwandten und Verschwägerten, von denen er die Papiere unter Lebenden oder im Erbgang erworben hat, angerechnet. Iniander können re.i n e A usl a n de we r t e — abgesehen vom Fall des Erbganges — nur mit Genehmigung erwerben. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nicht erteilt werden. Auch sind grundsätzlich alle Iniander, die solche Werte besitzen, verpflichtet, sie der Reichsbank anzubieten bzw. auf deren Verlangen abzuliefern. Eine Ausnahme von der Anbletungspflicht, bestellt lediglich für den Fall, dass die Papiere ihrem inländischen Besitzer bereits vor dem 13. Juli 1931 gehörten, bin legaler Besitz reiner Auslandswerte muss daher entweder aus der Zeit vor dem 13. Juli 1931 stammen oder darauf beruhen, dass die Reichsbank nach diesem Zeitpunkt erworbene Werte aus besonderen- Gründen, z. B. mangels Ankauf6interesse, belassen hat. Besondere Fragen entstehen dann, wenn der „Altbesitzer' in der Zeit nach dem 12. Juli M931 von .einem anderen Iniander beerbt worden ist. In solchen lallen 16t häufig zu beobachten, dass der in den Besitz von reinen Auslandswerten gelangende Erbe irrtümlich der Ansicht ist. auch er sei nunmehr ,.Altbesitzer". Kraft ausdruck-* \ . licher Regelung besteht jedoch folgende Rechtslage: ■ . - Die Anbietung seitens des Erben hat auch zu erfolgen, wenn der inländische Erblasser die Anbietung pflichtwidrig unterlassen hatte oder ' ihm die Werte von der Reichsbank belassen worden waren oder er schliesslich W erte, die ihrer Art nach anbietungspfhchtig sind, nicht anzubieten brauchte, weil er sie vor dem Stichtage erworben hatte. Die Anbletungspflicht entsteht m allen diesen Fallen neu in der Person des Erben. Ein vererblicher Anspruch auf Iwchtanbiotung der Altbesitzwerte besteht nicht. Bei dieser jetzt erfolgten Klärung der Rechtslage handelt es sich weht um eine neue Verordnung, sondern lediglich um die richtige Auslegung und . Anwendung früherer Bestimmungen Si^ gilt daher grundsätzlich auch für in der Vergangenheit liegende Falle. Zwecks Auswanderung können ausnahmsweise Genehmigungen zum Erwerb reiner Auslandswerte dann erteilt werden, wenn der Erwerb von Ehegatten, Geschwistern oder Verwandten in auf- oder absteigender Linie erfolgt. In diesem Fall wird die Genehmigung im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Auswanderung gegeben. Dementsprechend wird mit einer Freigabe der Papiere auch dann zu rechnen sein, wenn der Auswanderer sie im — nicht genehmigungspflichtigen —- Erbgang von einem Ehegatten oder 'Verwandten der -bezeichneten Art erworben hat. Falls dagegen eine Auswanderung des Empfangers nicht in . absehbarer Zeit bevorsteht, durfte die in seiner Person entstandene Anbletungspflicht aufrechterhalten werden. Des Gegensatzes halber soll hier noch auf einen anderen 'Wertpapieraltbesitz' - Begrift kurz hingewiesen werden. f ür Dovisejiaus- , landor: die' inländische Wertpapiere besitzen., •wirdzwischen Alt- und Neubesitz ■unterschieden; ■ je nachdem, ob * die Papiere schon -vordem lö. April 1932 im Besitz -des Auslanders waren oder nicht. Nur wenn ein Altbesitz in diesem Smne vorliegt, kann der Ausländer über das durch einen Verkauf der Papiere im Inland entstehende Wertpapiorsperrguthaben in-naher bestimmter Weise, für Inlandszwecke vorlügen, wahrend ihm na Falle des Neubesitzes lediglich Wertpapieraulagen gestattet werden. Für Ausgewanderte, die'ja 'begrifflich zu den Devisenausliindern zu rechnen sind, gelten besondere Grundsatze (vgl. unter III). \ Der soeben erörterte Auslander.-Althesitz an inländischen' Wertpapieren ist laut ausdnirk- . 'licher Bestimmung u. a. auch dann gegeben, venu ein Ausländer die Papiere nach dem 14. April 1932 nn Lrbgang von einem anderen Ausländer erworben hat. dem diese'Papiere, schon vor dem lö. April 1932 gehört haben. Hier ist also der Altbesitz vererblich. Dies gilt aber nicht für die Anbletungspflicht reiner Auslandswerte in Inlanderbesitz, die nach den obigen Ausführungen nur datin kraft Altbesitzes entfaflt, wenn der Inhaber selbst S4e schon, vor dem 13. Juli 1931 besessen hat. ///. Verkauf im Inland zurückgelassener Wertpapiere nach Auswanderung Da die Auswanderer nicht zu einem überstürzten Verkauf ihres Werlpapierbesitzes gezwungen werden sollen, wird ihnen die Möglichkeit gegeben, die Veratisserung noch nach der Auswanderung in der Weise vorzunehmen, das* der auf ein Sperrkonto fliessende hrlos als Auswanderersperrguthaben (und nicht als Wertpapiersperrguthaben) angesehen wird. Auch. deutsch-ausländische Arbitragepapiere können in dieser Weise behandelt werden; denn es kann der* Devisenbank, die solche Papiere für Rechnung eines Ausgewanderten ankauft, die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt werden. Der Ankauf erfolgt dann zum inländischen Kurs^ Voraussetzung ist aber immer, dass die Papiere zur . Zeit der Auswanderung im Besitz des Auswanderers waren. Depotzwang für Auslandswerte Im ,-R e i c h s a n z e i g e r" vom 19. Nnvemner 1936 wird die angekündigte Verordnung über den Depomerungszwang für Auslandswei.te als Siebente Durchfuhrun«sverordn u r g z u in- G e s e t z über die D e Visenb e w i r t s c h a f t u n g veröffentlicht. Sie enthalt vier Paragraphen. In einer in der lagespresM« . erschienenen Erläuterung dazu wird u. a. darauf hingewiesen, dass von der Verordnung betroffen werden in erster Linie oie Wertpapiere ausländischer Aussteller, die an den deutschen. Börsen amtlich notiert öder im. freiverkehr gehandelt werden. Die Verordnung gibt aber der Reichsstelle für ■ Devisenbewirtschaftung das. Recht, auch andere'Wertpapiere" dem Depotzwang zu unterwerfen. Dabei sei an .Wertpapiere gedacht, die vom Verkehr wie Auslandswerte behandelt werden, zum Beispiel Otavi-Anteile. oder deren Deponierung ans besonderen Gründen wünschenswert ist, z. B. Kolomalanteile. Der Depolzwang werde in der Weise durchgeführt, dass die Keichssteile für Devisenbewirtschaftung die Wertpapiere in Bekanntmacht! u g e n zur Einlief erung aufruft. Die Einlioferung ' hat bei einer inländischen Bank, die die Eigenschaft einer De viscubank besitzt, zu erfolgen- Für die im Ausland befindlichen Wertpapiere ist eine Sonderregelung getroffen, welche die Interessen der ausländischen Banken wahre. Ks genüge, .dass diese Wertpaniere in das Depot einer Devisenbank bei einer ausländischen Bank gelegt werden. In besonderen fallen können auf Antrag von der ■zuständigen Devisenstelle Ausnahmen bewilligt werden. l)pr H nndel i n den betrnf lene n Wertpapieren werde durch die V orordming nicht unterbunden. Die Wertpapiere-dürfen jedoch nur noch in das Depot einer Devisenbank ge- . liefert dhnicht mehr dem Käufer ausgehändigt werden Die .Verordnung ■ zeice im übrigen, so heisst es in der lagespres.se weiter, dass die zuständigen stellen'das Gebiet der ausländischen Wertpapiere mit ..Aufmerksamkeit überwachen und unerwünschte Entwicklungen, durch die das Publikum gesenadigt werden konnte, unterbunden werden ■ sie erwarten, so heisse es in einer offiziösen Verlautbarung, dass sich der Handel m diesen Wertpapieren m einwandfreien formen abspielen und unter . Beachtung der viellachen Hinweise auf die. unberechtigten Spannen zwischen In- und Auslandskursen von unsachlichen Ueberbewertungen lernhalten werde. Der Kreis' der erfassten Personen wird in der Verordnung Nr. 7 entsprechend § 1, Abs. 1 der Durchfuhrungsverordnung zum Devisengesetz vom 4. Februar 193ö (RGBl I, S. 114) festgelegt. Es fallen darunter laut Tagespresse neben den natürlichen Personen z- B. u. a. auch die Gesellschaften des Handelsrechts, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen sowie sonstige Körperschaften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts. . . Im „Reichsanzeiger" .vom 20. Isovember 193G ~ erfolgt nun die erste -Bekanntmachung über die Verwahrung ausländischer .Wertpapiere und zw eier Listen vo n-W o r t p a p leren, die zunächst von der Verordnung betroffen wer- - den. Die. Einlegung hat bis. F r o"i t a g . d t> in 4. Dezember 193«, einschliesslich zu erfolgen. Inder Bekanntmachung werden- : dann noch. Einzelheiten für den l all, bestimmt? dass die W ortpapiero. im Ausland liegen, ferner .wird geregelt.:dass Antrage;uif Bewilligung von Ausnahmen unter Angabe der besonderen I mstande, welche die ■ Ausnahme rechtfertigen . sollen, au die zustandige Devisenstelle gerichtet .-. werden können. Der Lauf der oben angogebe* neu ■■Frist wird durch die Stellung eines solchen Antrages nicht aufgehalten, solern nicht die Devisenstelle die f nst verlängert. In der ersten Liste erscheinen 57 auslandische Aktien und Anleihen und in der zweiten Liste die Aktien und Anteile von sechs deutschen Kolonialgesellschaften. die von der \ erordnnng betroffen werden. Eine Genehmigung (gemäss V 2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Uevisengesetz ist auch erforderlich, wenn dte in der /.weiten Liste aufgeführten Wertpapiere an Personen, die nicht Devisenbanken sind, ausgehändigt" oder umgelegt werden. Die Tagespresse weist darauf hin. dass in beulen Listen einige W ort.« nicht - enthalten seien. Aber in he/ug auf diese gelbi der eben erwähnte 5; 2 der Verordnung, wonach die Effektivlieferung ausländischer Wertpapiere an Wertpaprorhandler, die nicht Devisenbanken . sind, mir mit. Genehmigung zulassig ist. Hior-\ unter fielen sämtliche im amtlichen oder im sogenanuteii geregelten Freiverkohr gebändelten .auslandischen Papiere, auch soweit sie noch nicht aufgerufen seien. Wer ist „Devisenbank"? Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Ver^ Ordnung über den Depolzwang fnr ausländische Wertpapiere ist die frage, ob eine Bank als Devisenbank zugelassen ist. von besonderer Bedeutung. Die W l r t s c ha f t s g ruppe „P r i - v a t o s Bau k-g e w e r.b e— /enlralverband des Deutschen Bank- und Bankiergew erbesv weist nun darauf hm. dass die ihr angeschlossenen privaten Bankgeschäfte und Hanken fast sämtlich die Devisenbatikeigenschaft haben. Ob ein Bankgeschäft oder eine Bank zu den wenigen Ausnahmen gehört, kann durch Ruckfrage bei einer R e l c h,s b a n k a n s t a 11 festgestellt werden. Registermark-Reiseschecks im Einzelhandel Das Reichsbankdirektoriuni hattein einer Bekanntmachung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 15. Oktober 1935 bestimmt, dass Personen und firmen von Ausländern ausländische Geldsorten (Münz- und Papiergeld, Banknoten und dergleichen) sowie Reiseschecks als Bezahlung für Waren und Dienstleistungen entgegennehmen dürfen. Diese Erlaubnis erstrecke sich.auch auf Einzelhandelsbetnebe. Ein Sonderfall hat, laut ■Wirtschaftsblatt-der Industrie- und Handelskammer Berlin (Heft 32). der W i r t s r h a fts g r u p p o „E i nz e 1 Ii a n d fl ' Veranlassung gegeben, beim - Rpichsban.kdirektonuni anzufragen, was unter Reiseschecks im Sinne dieser Bekanntmachung zu vorstehen ist. Es wurde darauf mitgeteilt, dass nur solche Reiseschecks gemeint seien, die auf a u s i a n d l s c h e W a h r u n g lauten. Reiseschecks, die als Rogisloniiark-ReisesrlieckB zu bezeichnen seien, wurden hiervon nicht ertast-'t. Diese Schecks' seien unubertragbar und konnten nur durch den Inhaber selbst bei deutschen Banken, deren Filialen und besonders ermächtigten Korrespondenten zur Einlösung« gebracht werden. R e g i « t e r m a r k - K e i s o - sehe c k s dur f t e, n also .von Einzelhande1sgeschaften nicht angenomni e n w e r.d e n. In dem Aufsatz ..Die Hei» lisfluchfsteuer auswandernder Kinder" (Nr. 47 Beiblatt) ist unter I Absatz 2 de« -Aufsatzes 'klarzustellen, dass der auf dein Gebiete der V erinogensbestouerun'/ massgebende Stichtag der 1. Januar 1935 ist. - Die Abgrenzung von Einzelhandel und Handwerk Zwischen der R e i c h s g r u p j) e ,.II a n d - w e r k" und der W i r t s c h a f t s g r u p p e ..E i Ii z e 1 h a n d e 1' ist eine neue Vereinbarung uber das Organisatioiisverhaltnis .zwi.-chen Handwerk und Einzelhandel getroffen worden. Danach sind (lt. ..Keicnsan/.eiger vom 20. 11...»<•) Handwerksbetriebe, die einen Einzelhandelsumsatz (im Sinne der Anordnung des Keirhswirtsphaft«ininistors vom IS. 9. 1934) von mehr als 3u()() Mark lahrlic-h aufweisen oder bei dornen der Einzelhandelsumsatz mehr als 50 Prozent dos Gesamtumsatzes .beiragt. - Mitglieder der- WntMhirii ip|»t I m/c Ihmdf 1 . Die F<-»tlegimg einer anderen Liierhebhchkeilsgron/e m solchen fachzweigen. in denen besondere Verhältnisse vorliegen, bleibt vorbehalten, Solange andere Grenzen jedoch nicht vereinbart sind, gilt die Grenze von 3000 RM. Der Roirhssland des deut-che,, Handwerks und die Wirtsrhal!«- gruppe ..Einzelhandel haben ferner vereinbart, dass das Moldeverfahren und die organisatorische Erfassung und Eingliederung der zur - W irtschaftsgruppe ..Einzelhandel-' gehörigen Betriebe von der W lrtschaftsgruppe „Einzelhandel- und ihren Liitergliederungen durchgeführt wird. Da« Handwerk erklart sich bereit, hierfür die Mitarbeit seiner Organisationen zur Verfügung "zTmstellen. Von solchen Ret rieben, die sowohl zur W irtschaltsgruppe „Einzelhandel-als auch zu einer Unlergliederung der Ueichsgruppe ..Handwerk' gehören und deren Gesamtumsatz jahrlich 10000 Mark nicht übersteigt, erbeben die beteiligten Organisationen nur die Hälfte ihres Beitrages. Die Festlegung ■ einer anderen Grenze in solchen Branchen in denen besondere Verhältnisse vorliegen, bleibt Vom Sinn der Chanukkageschenke ( lianukka 19.i.> Wirde. \ orfass-r dieser /(iL u fol_. n U i Ii' /(U || , j t „ tt-r judischer, .hinge, ..-namens, s. strfbsam. ..uud.: fleissig. .Lehrling einer' jtidisvhen .Hone-nkleider- Tabrik. hatte von: soinrin f-round. d<vr m;ahn- . lieber Stellung war, erfahren, dass dieser eine - i hinukk i l.i it fik U oii « ih t n h itt D w ir schon einige /oit-vnr dem fest g---.-he.hcn.und S. glaubte: nun. auch ..•*!• wurile, von seinem Artioitgobor bedacht wenlon. Doch loid»f — seine Hoffnung-erfüllte .sich nicht! S. war daher sehr enttäuscht und entmutigt^ als das Fest vorüberging'und er auch nicht die kleinste Aufmerksamkeit seitens seines Arb-dg.diors erhalten halte. Nicht unerwähnt darf bleiben: dass die Eltern dos Jungen Ii-'sonders schwer . um ihre hescljodone, Existenzzu kämpfen hatten, und einige Mark der f amilio sehr zustatten -gekommen waren. Dieser fall durfte nicht vereinzelt dastehen, obwohl es mehr denn je Brauch geworden isk am ersten .Chnnnkka-Ahend durch - GoM-lmnkö freudo zu bereiten. Dnv. s Sclienken und Roschonktwoidon — <h\n M«ir hier besonders betont worden —. ist: nicht nur auf den ong,-«n Kreis der fanulie boschrankt. Es ist in--jüdischen Häusern schon seil jeher gonl.it worden, die christlichen Mitarbeiter und Angestellten zu Weihnachten zu beschenken. End es sei daher an dieser Stelle daran erinnert, dass nrnv es am Chanukka-Kest als soib.-iverständliche Pflicht betrachten musp. auch die judisrhen Boschafbgton entsprechend zu bedenken. Leider ist das bisher nur wenig geschehen. Nicht aus Unvermögen, sondern aus einem gewissen Mango) nn Verständnis oder aus Unkenntnis, dass1 ( hanukka eine passende Gelegenheit ist, durch Gratifikationen oder liosrnouko Anerkennung für dio im verflossenen ■Jahn-« geleistet« Arbeit und für die Irom« auszusprechen. Ks mögen daher diese /eilen diejenigen, die . den ( hanukka-Braurh liisbor nicht geübt haben, veranlassen, entsprechend zu 'handeln. Sie dnrlen versichert sein, dass die Chaniikk:i-/uwenduug ein Anlriobsmomont zu neuein Schaffen, neuer Arbeitsfreude und wortvollen Dieiv •ston sein wird. Dr. N. vorbehalten. Die notwendige Ergänzung der Rahmenvereinbarungdurch besondere Branchenabkommen ist bereits eingeleitet. Der Aufbau der Lebensmittelindustrie 1 .Bei der Tagung der Rolchsbetriehftgeniemschaft ..Nahrung und Genusssprach ü. a. der (.ieschäftsftihrer der W i r I s c h a f t s g r ti p p e .,L e b e n s m l 11 el" Dr. Biese.. Nach einer in der lagospresse wiedergogobenen DHD-Meldung sagte er u. a.. bei der Lehensmiüelindustne handele es sich um ein inis'ros]uochene« Mittelstaiid^sgeworlio. Die W irlschaftsgruppo zrihle ohne 2000 Kleiiislbotriel.e etwa '23 000 Mitglieder.' 277 Unternehmen J)oschafligten mehr als 200 Gerolgschartsmilglied«:»-, 7000 Betriebe (5 bis 200 Gefolgschaftsmitglieder. und etwa 15 000 bis 1,6 OOtt Betnebe wiesen eine Gofolgsrhaftszahl von sechs und weniger auf. In manchen Zweigen sei eine beträchtliche Zahl von Einmannbetrieben vorhanden. Auch hinsichtlich des Kapitals überwiege der mittlere Betrieb. In der Uufernehmungsform herrsche die PersonalgeRollsrhalt weitaus vor. Beinahe 22<H)0 Betriebe würden unter der persönlichen Haftung dos Inhabers geführt. Mit der Zahl der Beschäftigten von rund Vit Millionen stehe d'e Lebensmittelindustrie an erster Stella und auch der Produktlonswert von Ti.H Milliarden RM je Jahr, was etwa 10 Prozent der. gesamten industriellen ■Produktion ausmache, übersteige den. Anteil fast aller anderen Industriezweige. Dr. Biese li;ibi; auch auf die geringe Konjuiiklurtiii|ifiiidlii-iil;i-it d««r l.e|>fn,mittelindtisirie verwie-en. Wenn -mau di". I'rnduktions- . moiige der Lebensmittelindustrie ].,^s L,i,Mch 100 setze, sf) habe sie lOT.l 1)7.H und 1!):'.."» 100.3 betragen. Die Arboitsplatzkapazital sei von i-m.7 im Jahre 1'.).i3 am 73.3 im vergangenen Jahr« gestiegen. Notizbuch des Kaufmanns Zu der in der Se^hMen Diirchfuhrungsverordiiung zum ■Deviseng^sotz begrundotnn Anb i e t u n g s p f I i c h t ausländischer und ■ a u s s e r K r a f t g s e I z t e r Ho l ,| m ii n z e n, 7i u s 1 a n .d i s c h o r Z a h 1 u n g s m i 11 n 1 und f o r d e r u n g e n i n a uslaml .scher Wahrung; dio dem Anbiotungspflirhtigen am 31. Oktober gehurt haben, verweisen wir auf eine in der 1 agosprev-se voroffontlichte Mitteilung d..r W irtschafisgiuppe. .d'nvnle3 Bank'- , ■ge\verne--1./|ie sirli imt der frage der .■Vnhiotungspfbeht von Forderungen in ausländischer Wahrung, deren )-.iiitreiMiark"it zweifelhaft ist. sowie .mit der AnbioliingsjiJtirht von (lolduiunzon aus Mun/saniiiihmgen und ejmgen Ausnahmen von - der Anbiotungsjifliflit bofa-nt.. * Auf Grund de» Artikels II der Vorordnung über KrafliaJirzeugverkehr vom IL April 1934 .ruft der Koir-hsvorkohrsminister nunmehr die A 1 11 a h r z e u g e zur Ausstattung mit K r a f t f a h r z e u g b r i o f e m auf. soweit solcfie noch nirht. zugeteilt worden sind. Die Zulassungsstellon .haben sich mit den Eigentümern in Verbindung zu setzen. Die Arbeiten sollen hu zum ' ■iL- Marz 19.i7 abgeschlossen sein. _ 7t .;■' "'" " . *' ' ' ' "" ": ' Im ..Keichsanzeiger' vom 20. November 1930 veröffentlicht die U e b e r w c h u n g s s t e 1 1 e f u r Li a u tu Wollgarne und - g & webe eine neue Fassung-ihrer Gernihrenordnung. In der gleichen Nummer des ..Keichsanzeiger"' erscheint ein Nachtrag 1 zur Gebubifnordnung der beberwacuungsstelle für unedle Metalle vom 16. Januar 10;J5. 1