Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 47 (19.11.1936)
- Date
- 1936-11-19
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 47 Beiblatt 19.Nbv. 1936 Die Reichsfluchtsteuer auswandernder Kinder In Nr. 42 der C.-V.-Zeitung vom 15: Oktober 1936 hat Rudolf Gräupner bereite zu der neuesten einschlägigen Entscheidung des . Reichsfinanzhofs. vonT 3. September 1936 — III A. 96 36 — Stellung genommen. Die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse sind so kompliziert, die Entscheidung selbst ist für die Praxis der jüdischen; Auswanderung so wichtig, dass es zweckmässig sein dürfte, einige weitere Erläuterungen zu dieser Entscheidung' zu geben. ■■ i. Betroffen werden von der Entscheidung in erster Linie diejenigen Fälle?, wo Eltern dem allein auswandernden Kinde einen Vermögensbetrag schenken, den das^ Kind bei der Auswanderung mitnehmen. und der dem Kinde den Aufbau der Existenz im Auslande ermöglichen soll. Es kann sich um die Auswanderung eines minderjährigen oder eines volljährigen Kindes handeln, ln einer Reihe von Fällen mag das Kind schon früher eigenes Vermögen oder eigenes -Einkommen' besessen haben. Die Entscheidung der Frage, ob das Kind Reichsfluchtsteuer zu zahlen hat, hängt nun nicht etwa, wie vielleicht der Laie glauben möchte, von diesen oben genannten Faktoren allein ab, sondern das Ergebnis wird massgebend bestimmt durch den Einfluss, den die Aenderung der deutschen Steuergesetzgebung, die insbesondere auf dem Gebiete der Vermögens- Steuergesetzgebung für den Stichtag vom 1. Januar eingetrelen ist, ausübt. Es ist bekannt, dass zur Reichsfluchtet euer grundsätzlich (von der Frage der Einzelberechnung sei abgesehen) jemand nur dann veranlagt^ wird. wenn er am 1. Januar 1931 oder bpi einer " späteren Veranlagung zur Vermögenssteuer ein Gesamt verntögen von mehr als 50 OOP RM gehabt hat (wobei gewisse Zurechnungen zu berücksichtigen sind).. Aber auch wenn' er über dies Vermögen nicht verfügte, ist fluchtsteuerpflichtig, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen in demjenigen Steuerabschnitt, der im Kalenderjahr 1931 endete, oder in einem späteren Steuerabschnitt mehr als 20,000 RM überstieg. Handelt es sich'um Ehegatten und Kinder, so wird-für die Frage, ob üb e rh a upt eine Fluchteteuerpflicht vorliegt (nicht bei der Frage nach der Höh o, der Steuer) das Gesamteinkommen bzw. das Gesamtvermögen derjenigen Personen zusammengerechnet, die zusammen veranlagt worden sind oder die (letzterer Punkt ist von entscheidender „Bedeutung) zugammen zu veranlagen sind, d. h. bei denen rein rechtlich eine Pflicht zur gern e i n s.aVn e n Veranla gu ng besteht, wobei es gleichgültig ist, ob die zusammen veranlagten Personen nun wirklich jeder für sich Einkommen oder Vermögen gehabt haben. Zu prüfen ist daher, welche Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen gemeinsam zu veranlagen sind. Das Einkommensteuergesetz, das vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Steuergesetzgebung galt, bestimmte schon damals, dass grundsätzlich das Einkommen minderjähriger Kinder, die zur Haushaltung gehörten (Einzelheiten bleiben auch hier unerörtert) mit dem Haushaltungsvorstand zusammen zu veranlagen sei. Hieran hat sich durch die neue Einkommensteuergesetzgebung, soweit das gegenwärtig behandelte Problem in Frage kommt,* nichts Entscheidendes geändert. Auch heute werden im Rahmen der sogenannten Haushaltebesteuerung der Haushaltungsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gemäss § 32 Absatz 2 Ziffer 2 gewährt wird, zusammen veranlagt. Allerdings kommt jetzt in Betracht, dass sogar unter Umständen auch Antrag für Kinder bis zum 25. Lebensjahr diese Kinderermäßigung gewährt wird, so dass also auch für diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, der Rechtszustand der gemeinsamen Veranlagung bestehen kann. - Was die Vermögensbesteuerung anlangt, so ist hier die gemeinsame Veranlagung erst durch das neue Vermögenssteuergesetz eingeführt. Nach dem alten Vermögenssteuergesetz bestand sie nicht. Auch hier kommt wieder nach dem neuen Rechtszustande auf Antrag die gemeinsame Veranlagung für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Frage. ’ ' n Es ist daher für jeden zu erörternden Fall folgende Prüfung vorzunehmen: a) Ist seit der für-dääKalenderjahr1931 erfolgten Einkommensteuerveranlagung das auswandernde Kind als Minderjähriger, (oder auf Grund des - neuen Einkommensteuergesetzes antragsgemäss auch als Volljähriger unter 25 Jahren) zwecks Erreichung der gesetzlichen \ Freigrenze bei der Einkommenbesteuerung der Eltern mitberücksichtigt worden, und hät das Einkommen der Eltern 2Ö 000 RM überstiegen, so ist ohne Rücksicht darauf, ob das Kind selbständiges Einkommen besitzt, das Kind reichsfluchtsteuerpflichtig, denn sein Einkommen war innerhalb der genannten Periode formell im Rahmen des Gesamteinkommens zu veranlagen. b) Die zu a) genannte Voraussetzung wird, sobald das Gesamteinkommen 20 000 RM in einem der genannten Steuerabschnitte überstieg, also dann nicht gegeben sein, wenn das Kind schon vor Beendigung des Jahres 19 31, oder jedenfalls vor Erreichung der MuoliJtdktt 20 000-RM-Grenze volljährig geworden ist und nicht etwa noch unter deF Herrschaft des neuen Einkommensteuergesetzes au f üVntfagVüTdie Jahre 1934 oder 1935 das besondere Privileg •für die 21- bis 25jährigen in Anspruch genommen . wurde. Regelmässig werden also Kinder, die heute etwa, 26 Jahre' sind, unter dem Gesichtspunkt der Einkommenbesteuerung nicht fluchtsteuerpflichtig sein können. c) Bei Kindern, die nach dem 1. Januar 1935 auswandern, ist ferner zu prüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Gesamtvermögensbesteuerung fluchtsteuerpflichtig sind. Kinder, die schon vor dem 1. Januar 1935 volljährig geworden sind, können unter dem Gesichtspunkt der Gesamtveranlagung wegen ihres Vermögens grundsätzlich nicht fluchtsteuerpflichtig werden, denn es gibt, wie oben dargelegt, für die Vermögensbesteuerung Minderjähriger eine, Gesamtveranlagungsfrist erst seit dem Inkrafttreten des neuen Vermögenssteuergesetzes vom 1. Januar 1935. Wenn also hier nicht gerade bei der Veranlagung auf Grund des neuen Gesetzes für das 21- bis 25jährige Kind das besondere Kinderermässigungsprivileg in Anspruch genommen wird, ist für alle vor dem 1. Januar 1935 volljährig gewordenen die Reichsfluchtsieuerpflicht unter dem Gesichtspunkt der Vermögensbesteue-’ rung zu verneinen, es sei denn, dass das Kind in seiner Person für sich allein die Voraussetzungen der Reichsfluchtsieuerpflicht erfüllt. III. Fassen wir diese komplizierten Erörterungen zusammen, so wird man sagen, können: a) Kinder, die vor dem 31. Dezember 1931 volljährig geworden sind, werden regelmässig weder wegen des Gesamteinkommens noch wegen des Gesamtvermögens der Eltern fluchtsteuerpflichtig werden können. I») Bei Kindern, die später volljährig geworden sir^d, wird jeweils zu prüfen sein, ob während der Dauer ihrer Minderjährigkeit ein Gesamteinkommen von mehr als 20 (KM). RM bzw. seit dem 1. Januar 1935, sofern sie auch dann noch minderjährig gewesen sind, ein■ .Gesaintvermügen von mehr als 50 000 RM Vorgelegen hat. c) Besonders zu beachten ist für die Zeit seit Inkrafttreten der neuen Steuergesetze die Rechtslage der 21- bis 25jährigen. > j Ist nach den vorgenannten Darlegungen das Kind fluchtsteuerpflichtig, so ist entsprechend den Grundsätzen des Reichsfluchtsteuergesetzes nunmehr zu prüfen, wie hoch das eigene Vermögen des Kindes im Zeitpunkt der Auswanderung— unter Berücksichtigung des massgebenden Stichtages einschliesslich der gesetzlichen Zurechnungen — ist. Vielfach wird sich das Vermögen auf das von den Eltern geschenkte Kapital beschränken. Ist das Kind bereits ausgewandert und wird noch nach der Auswanderung eine Schenkung an das Kind devisenrechtlich genehmigt, so kommt es darauf an, ob die Genehmigung an Bedingung-? gen geknüpft wird, etwa in dem Sinne;, dass ein der Fluchtsteuer gleichkommender Betrag gezahlt, wird. In. dem : Falle,; wo die. Devisenstelle die Genehmigung, an die Entrichtung nier Fluchtsteuer 'knüpft, wird ' es zweckmässig sein, zu prüfen, ob die Fluchteteuer in dem Augenblick hätte gezahlt werden müssen, wo 'das Kind aus-, wanderte. Wäre die Fluchtsleuerpflicht zu verneinen. so wird man dies bei Anträgen auf Fortfall einer solchen Auflage berücksichtigen Können. " IV. / ^Schliesslich noch zwei Einzelpunkte, die für die Praxis wichtig -sind. Bei Kindern, die nach Palästina auswandern, zahlen die Eltern vielfach auch den sehr erheblichen Transferkostenzuschjag. Diese Kostep ebenso wie Kosten anderer Art werden zum f hiebt st e u e rpl li ch tigen Vermögen nicht hinzugererhnet werden können, da. das an das Kind gelangende Kapitel ja durch diese Kosten nicht erhöht wird. Die Kosten müssen aufgewendet werden, uin das Kapital dem Kinde zu beschaffen, sie stellen aber kein geschenktes Kapital dar. Auch die Fluchtsteuer, die die Eltern zahlen, erhöht nicht das Vermögen des Kindes: ' V. Nachdem erst durch die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Reichsfinanzliofs die in Betracht kommende Rechtsfrage geklart ist. gehen. . die Finanzämter jetzt dazu über, die Reichsflucht'steuer noch nachträglich zu erfordern. Da die Kinder in deratigen Fällen schon früher ausgewandert sind, die in Betracht kommenden-' Finanzbeliöfden "jedoch sell>st nur selten, damals daran gedacht halten, die Fluchteteuer zu erfordern, wird zu. hoffen sein, dass die Finanzämter in den Fällen, wo die Fluchlsteiter alsbald nachentrichlet wird, nicht etwa für die Zwischenzeit noch die hohen Flucbfsteuerzuschläge des 8 6 der Reiclisflürhlsleiiemrilming erheben. Diese’ Zuschläge sind ihre», Wesen nach als Verzugszuschläge gedacht, während bei so komplizierten Fällen. Wie sie hier in Frage kommen, von einem Verzug nicht die Rede ist. Soweit die daheimgebjiebenen Eltern die -Re.ichsfluchtete.uer zugunsten des bereits ausgewanderten Kindes .nachträ'glLrh bezahlen wollen, wird hierzu-gemäss § Ildes Devisengesetzes die Genehmigung der Devisenstelle eingeholt werden müssen. Dr. Hans Fritz Abraham. Notizen zur Woche Für die jüdische. Auswanderung spielt die wirtschaftliche Situation in den Einwanderungsländern nach zwei Richtungen-eine bedeutsame Rolfe. Einmal wird der Widerstand gegen eine Einwanderung überhaupt weniger stark, je normaler das Wirtschaftsleben seinen Lauf nimmt, (wobei aber noch nicht gesagt ist, dass sich das im gleichen Tempo in .einer Erleichterung der Einwanderungsbestiiiimungen auswirken muss, auch wenn diese zum grossen Teij auf Grund der in den letzten Depressionsjahren gemachten Erfahrungen verschärft worden sind), zum anderen ist die Einordnung in eine blühende Wirtschaft einfacher, und der anfangs fast überall zu bemerkende psychologische Widerstand gegen den Fremden geringer. Die Besserung der Wirtschaftslage, die sich im Laufe der letzten Monate in fast allen Staaten und vornehmlich auch in den ü b e r - seeischen Rohstoff ge bieten vollzogen hat. wird so hoffen wir— schliesslich' auch nicht ohne Rückwirkung auf die Aufnahmebereitschaft dieser Länder bleiben. Die Berichte, die wir in der Rubrik ..Die Wirtschaft in fremden ' Ländern“’.wiedergeben, haben in vielen Fällen bereite die günstigere Entwicklung erkennen lassen. Nunmehr liegt auch ein“ G e - s a m t ü b e r b 1 i c k in dem neuen Vierteljahrsbericht des Instituts fiir Kon junkttir* forschung vor. der in dem der Wirtschaftslage des Auslandes gewidmeten Abschnitt darauf hinweist, dass ein grosser Teil der Weltwirtschaft im Zeichen des Aufschwunges stehe. In einigen. Ländern herrsche bereits wieder ausgesprochene Hochkonjunktur. Anhaltend günstig lauteten die Nachrichten auch aus den überseeischen Rohstoffgebieten._Der k na ppe gewaltigen Posten in den Goniemdeetals a»geschwollen. Vieles andere ist dazu gekommen, rauch die zentralen jüdischen Stellen machen ihre Forderungen, die sie im Interesse der Gesamtheit zu erheben berechtigt sind und die zuin Teil indirekt den Gemeinden wieder zugute kommen, geltend. Demgegenüber steht eine zatilenmässig und finanziell schwächere 'Gemeinschaft. Die Abgaben, die auf den einzelnen entfallen, sind dementsprechend grösser. Sie müssen aber im Interesse der Erhaltung unserer kulturellen und soziale,! Institutionen, die heute wichtiger denn je sind, getragen werden. Auch die jüdischen Organisationen fördern von ihren Mitgliedern Opfer. Sie sind aber klein im Verhältnis zu de» Leistungen. Das kann jeder an seinen eigenen Erfahrungen ermessen. Nicht nur die Gemeinden, auch die jüdischen Organisationen sind Heute Arbeitgeber jüdischer Menschen in sehr beachtlichem Umfange geworden. So tragen sie auf der anderen Seite wieder zu einer Stärkung wirtschaftender jüdischer'. Menschen bei. Deshalb'dürfen die freiwilligen Leistungen’ für sie ebensowenig erlahmen, wie es dem einzelnen als selbstverständlich erscheinen muss, seihe gemeindlichen Pflichten zu erfüllen. Die Aufgaben sind verschieden,"aber das Ziel ist gemeinsam. Es heisst: Arbeit für die jüdische Gemeinschaft. ’ . H. W-I. Ausfall wichtiger Ernten werde fast überall durch höhere Preise kompensiert oder gar übertroffen. Ausserdem könnten die Vorräte aus' früheren Ernten weiter abgebaut werden. Da, wo eine strukturelle Krise bestanden, habe, werde die Erholung in immer stärkerem Masse durch die erfolgreiche Umstellung auf andere Kulturen und Wirtschaftszweige vorangetrieben. t Die j u d i sehen Gemeinden: und die g r os s e n j ü disch e n 0 r gan isationen erfüllen verschiedene Aufgaben innerhalb des Judentums in Deutschland. Gemeipsam ist ihnen aber, dass sie für ihre Arbeit, die sie im Interesse der Gesamtheit leisten, Geld brauchen. Dabei haben die Gemeinden den Vorteil, dass sie Steuern erheben können, während die Organisationen auf freiwillige Mitgliedsbeiträge angewiesen sind." Beide werden nicht gerne gezahlt, beide sind aber unumgänglichnotwendig. Die Klagen über,die Höhe der Gemeindesteuern würden geringer' sein, wenn sich jeder klar darüber wärt*, welche Aufgabengebiete die jüdischen Gemeinden heute zu betreuen haben und wieviel grösser der Umfang der Gemeindearbeit heute ist, als noch vor wenigen Jahren! Soziale Fürsorge und Unterricht allein sind zu s eli werde hat aber dazu geführt, dass der B ez-i r kt* aus* c h u s s diese Entscheidung des Bezirksamts in. vollem Umfange a u f g e h o h e n. und es nicht für. angängig gehalten hat. bei der W e.rtzuwarhiisteuerbererlimmg einen anderen-' Kurs für-die fremde Valuta zugrundezu -legen als den-a .m 11 i c h e in Diese Auffassung durIV auch-dia,allem rieh*-- tige und mögliche sein. Denn, es würde in. dea Abschluss \on Kaufverträgen ein schwer?g liberbrürkeuder . LüsicherheiIsteklor hineingetragen werden, wenn man nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, dass die Behörden ihren Berechnungen .len a m fl i c h e n Kurs der fremden Valuta zugrunde legen. Dr. Gottfried Samtcr. Steuerbefreiung für Weihnachtsgeschenke E i n m a 1 i g e Z u \v e n d u n g e n v o n A r - bei t g ob e r n a „ i h r e G e f o 1 g s r h a f t s- Mitglieder zu Weihnachten (Weihnächte* geschenkt-) sind im Kalenderjahr 1930, wi,e im „Rejchsanzeiger" (16. November 1936) ” mitgeteilt wird, von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Sehenkmigssteuer befreit, wenn folgende. Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die einmalige Zuwendung muss in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 1936 -erfolgen. 2. Die einmalige Zuwendung muss über den vertraglichen (tariflichen) Arbeitslohn hinaus gewährt werden. Sie kann in Geldleistungen oder in Sachwerten bestehen. 3. Die einmalige Zuwendung darf die Höhe eines Monatslohnes nicht übersteigen. 4. Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, deren- Monatslohn nicht mehr als 330 RM beträgt. Zeitschriftenschau Die „R h e i n - M a i n i s c I, e W i r t - s r h a f t s z e i t u ii g", das amtliche Organ der Wirtsrhnflskamnier Hessen, behandelt in ihrem Heft 21 .„Problematisches von der Börse’*. Wir Zur Frage der Wertzuwachssteuerberechnung bei Grundstücksverkäufen in das Ausland In Nr-. 45 der C.-VirZeitung vom 5., November .1936 hat Rechteanwalt Dr. Waldeck Abführungen über die Wertzuwarhssteuerbprerhnung ge- _i»achLJli£-darin-gipfeln: ausländische -Vntkäulßll. von Grundstücken, deren Preis ganz'oder teilweise mit fremder Valuta gezahlt wird, mussten damit rechnen, dass der Wertzuwachs nach dem . w.-i r t s c h a f 11 i c h e n W e r t der zu zahlenden ausländischen Valuta berechnet wird und nicht nach dem a'mtlichen^Kure, in welcher sieb die«.; Valuta zur Mark verhält. Die sieb hierdurch ergehende Spanne .erhöheden Wertzuwachs uni einen sehr erheblichen Betrag, so dass bei dieser Berechnungsweife vielfach so hohe Wertzilwächssleuern zu zahlen sein würden, dass der Verkäufer an der Veräußerung in den meisten Fällen kein Interesse mehr habe. Die in dem vorbezeirh rieten Aufsatz vertretene Auffassung ist jedoch inzwischen überholt. Ein grosse« Berliner Bezirksamt hatte tatsächlich aus Anlass eine« Grundßtücksverkaufes, bei dem der Kaufpreis neben der Hypoth eken Übernahme in polnischen Zloty zu zahlen war. nicht den amtlichen Kurs mit etwa 47 zugrumb* gelegt, sondern erklärt, der wirtschaftliche Wert des Zloty sei ein erheblich höherer tut infolgedessen müsse, da die Höhe diese« Wertes nicht zu bestimmen sei, der gemeine Wert de« Grundstückes für die Berechnung der Wertzuwachssteuer zugrunde gelegt werden.’ Eine vom Veräußerer eingelegte B e - iumiiu Ludwig Steinmetz \ •V NOrnberflir Sfr. 56 (naben Woolworth) folgen dabei entern Auszug, den die Frankfurter Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom 9. November 1936 veröffentlicht. Allgemein von der Börse zu sprechen, sei ungenau, weil die Börse sich aus ihren verschiedenen Teilen und Gruppen zu fiammensetze. die in ihren jeweiligen Interessen keineswegs überein.slimiiien. Auch das „Publikum“, von. dem oft die Rede «ei, «ei «ehr vielgestaltig. Jede Betrachtung der Börse laufe Gefahr, irre zu gehen, wenn sie nicht den Sonder- Charakter eine« absolut und relativ grossen Teiles der Publikumsgeldor berücksichtige. Aus den umfangreichen V.e r m ü g e n R u in sch ich - t u n g e n «eie» erhebliche Beträge in Anlagen an die "Börse gegangen, die unmittelbar in der Wirtschaft keine Anlagemöglichk-it mehr zu sehen glaubten. Der Umfang dieser Gelder, nehme noch zu. Ohnehin seien sie geneigt, häufigerem Anlagewechsel den Vorzug vor der Daueranlage zu geben. Die Rücksicht auf die etwaige.-Möglichkeit einer Tra n s f e r i e run g lasse einen Teil zudem auf verhältnismässige Fliissighaltimg bedach!, sein:’. Dieser Charakter lasse auch die Betrachtung der Ertragsmöglichkeiten vielfach zuriicktreleii hinter ganz anderen Gesichtspunkten. Die Auswirkung dieser Gelder am Aktienmarkt sei um so bemerkbarer, als die Emissiotisspene bei. gleichzeitig., zunehmender „Emsperrung“ des .umlaufenden- Aktienbetrages das Angebot sehr einenge. Eine andere Frage > atier sei. ob die bieräus folgende Steigerung der Kurse im Sinne der deutschen Volkswirtschaftspolitik liege und ob sie auf die Dauer Eingenommen werden könne. Die genannten- Gelder würden in einem «ehr ins 'Gewicht fallenden Umfang die Kursentwickhmg;mifbesliihmen. Die Aktienmärkte spiegelten also nicht den wirklichen Kapitalmarkt wider.- sondern sie trübten das wirkliche Bild des Kapitaleinsatze« und verführten zu falschen Schlussfolgerungen. Sie zögen uriler .'.falschen Voraussetzungen auch andere Anlagegelder an, die zwerkmassigerwgifie nicht in solche Anlagen vermittelt würden. Soweit sachliche _ Interessen ’ für - .eine sich ausdehnend" Anlage in Valuta titeln bestunden, sollten sie gewahrt-werden. Aber die Entwicklung der letzten Monate sei zweifellos weit jibor den . Umfang der sachlichen Interessen binaus- —gegangen—J4s-lial>e-m<4it ausbteiben-können—dass die Regierung eine weitere Ausdehnung dieser — zum Teil unerfreulichste sp'ekulätive Formen, annehmenden — Um«ütz<* .unterband. Durch diese Erscheinungen werde die Frage nach der 'volkswirtschaftlichen ‘Aufgahenerfiillung der Börse kritisch gestellt, auch wenn sie zum Teil nur Folgeerscheinungen von Vorgängen seien, die sich ausserhalb der Börse abspielten. Weitere Gegenwirkungen seien zu erwarten, wenn sich die Nichtübereinstimmung mit den wirtschafte-; politischen Zielen, erhalte oder gar verstärke. . Die WirterhafUgrtippe „Einzelhandel“ weißt darauf, hin, dass nach der Neuregelung über die Verwendung von Kautschuk, die die tteberwarhune-üelle für Kautschuk und Asbest angeordnet hat, u. a. auch die Verwendung von Kaut-' schnk/.iir Herstellung-von Luftballon'1» für Spiel-, Reklame- und Ausstattungszwecke vorn 1. Januar 1-937an verboten sei. Vom Beginn des nächsten Jahres an sei est also Dicht mehr möglich, Luftballone als Reklame- und ZiigabeiiiiUel zu verwenden. Vorn gesetzlichen Zugabeverbot sei dem Luftballon eine Ausnahme i«-willigt worden, weil er als geringwertiger Reklameartikel gegolten