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Central-Verein-Zeitung · 1936-10-29 · 44 (29.10.1936) · page 21

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
44 (29.10.1936)
Date
1936-10-29
Page
– (sequence 21)
Language
German
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Nr. 44 Beiblatt 29. Öktob. , 1936 Aus neuen Devisenbestimmungen Wichtige Bestimmungen für Auswanderer Durch einen Runderlase Nr. 153/36 vom 26; Oktober 1936 hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die für das- Devisenrecht der Auswanderung grundlegenden Runderlasse Nr. 1/36, 33 36 und 45136 sowie die Dritte Durchführungsverordnung rum besetz über die Devisenbewirtschaftung in wesentlichen Punkten ergänzt, abgeändert und erläutert. Die neuen Vorschriften bringen bedeutsame Neuerungen und gewisse Erleichterungen namentlich für minderbemittelte Auswanderer. Bereits nach bisherigem Recht bestand die Möglichkeit, dass Guthaben von Auswanderern durch die Deutsche Golddiskontbarik gegen Devisen angekauft und dem Auswanderer damit der Transfer * ermöglicht werden könnte. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass ein allgemeines deutsches wirtschaftliches, kulturelles oder sonstiges Interesse an der. Tätigkeit gerade dieses Auswanderers im Auslande bestand. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war nur in Ausnahmefällen gegeben, da . der Nachweis dieses besonderen Interesses in-der Regel nicht geführt werden konnte. Unter Hervorhebung des Umstandes bestimmt daher der Runderlass Nr. 153136, dass für diese Möglichkeiten in Zukunft in der Regel kein Raum mehr sein wifd. Dafür wird festgestellt, dass die Deutsche Golddiskontbank neuerdings in der Lage, ist, im Interesse einer Förderung der Auswanderung Minderbemittelter in grösserem Umfang als bisher Auswandererguthaben mit einem Abschlag anzukaufen. In . Zukunft können die Devisenstellen der Deutschen Golddiskontbank den Ankauf von Auswanderergüthaben bis zur Höhe von etwa 8000 RM zur Transferierung mit einfem Abschläge von 50 Prozent empfehlen. Diese Empfehlungen sollen in erste Linie nur für Personen in bescheidenen Vermögensverhältnissen bestimmt sein und werden auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Vor Erteilung der Empfehlung ist stets der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung zu berichten. ' Jüdischen Antragstellern ist die Beibringung einer Erklärung des Hilfsvereins der Juden in Deutschland darüber aufzuerlegen, ob und in welcher Weise ihnen durch Vermittlung dieser Stell« eine Hilfe bei der Gründung einer neuen Bulstens im Auslande gewährt wird. Um den 'Auswanderern wenigstens die Möglichkeit der Mitnahme bescheidener Vermögenswerte für die Existenzgründung im Auslande zu geben, ist durch die Dritte Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 1. Dezember 1935 eine Freigrenze zur Mitnahme von Waren und Maschinen in Höhe von 1000 RM eingeführt worden. Bis zu dieser Höhe können Auswanderer .Waren und Maschinen bei der Auswanderung ohne Devisengenehmigung mitnehmen. Sie können ferner bis zur Höhe von 1000 RM über' Exportförderungen und Werte, die sie bereits im . . » Ausland besitzen, verfügen; Ungeklärt.war -bisher, Ob diese Freigrenze auch für die Auswanderung nach England und der Südafrikanischen Union galt. Nunmehr wird klargestellt, dass auch Auswanderer nach diesen Ländern 1 diese Vergünstigung in Anspruch >• nehmen können. Bisher bestanden off Zweifel hinsichtlich der Wertbestimmung der im Rahmen der Freigrenze mitgenommenen Gegenstände. Diese Zweifel bestanden insbesondere dann, wenn es sich um Handelsware handelte, deren Preise in den verschiedenen Ländern oft erhebliche Unterschiede aufwiesen. Nunmehr wird diese Frage dahin geklärt, dassbei der Ausnutzung'der. Freigrenze durch Mitnahme von Handelswaren nicht der inländische Grosshandels- oder der Anschaffungspreis, sondern lediglich der bei der Veriiusserung •: erzielte oder zu erzielende Devisenerlös zugrunde zu legen ist. . Auch nach -den bisherigen Bestimmungen wurde Umzugsgut oder Gegenstände für den eigenen Bedarf nicht in die 100Ö-RM-Freigrenze. einbezog£n, konnte vielmehr auch daneben mitgenommen werden. Jedoch fehlte es an einer klaren und eindeutigen B( griffsbestimmung (tes Umzugsgutes. Nunmehr wird klargestellt, dass unter Umzugegut sämtliche Gegenstände zu verstehen sind, die der Auswanderer und seine Familienangehörigen in ihrem Haushalt bis zu ihrer Auswanderung benutzt haben, sowie neuwertige Gegenstände, die der Auswanderer-^ur Vervollständigung seines Hausrates oder all», Handwerkszeug oder Arbeitszeug iin Auslande zur Ausübung seines Berufes verwenden will. Diesem Gegenstände können in ihrer Gesamtheit bei der Auswanderung ohne deviseurechtlicbe Genehmigung mitgenommen werden. Als Handwerks- oder Arbeitszeug im Sinne dieser Bestimmungen dürfte auch das Instrumentarium eines Arztes oder Zahnarztes, sowie diejenigen Maschinen anzusehen sein, die ein Handwerker oder Kleingewerbetreibender zur persönlichen Ausübung seines Berufes benötigt. Der Runderlass bringt weiter noch inter». essante und bedeutsame Bestimmungen über die Mitnahme von Waren und gewerblichen Schutzrechten, Verwertung von Wertpapieren, Frei» gäbe von Lebensversicherungen und Grundstückstauschgeschäften durch Auswanderer. Diese bedeutsamen Neuerungen werden noch einer eingehenden Betrachtung bedürfen. Abschliessend muss noch hervorgehoben werden, dass als wesentliche neue Regelung im Devisen verfahren in Zukunft neben der .Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes auch eine Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde beigebracht werden muss, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller mit keinerlei Gemeindesteuern, wie Gewerbesteuern, Hauszinssteuern, Lustbarkeitssteuern usw., im Rückstand ist. Dr. Werner Roseuberg.' visenrechtlich als Ausländer und welche als Inländer zu betrachten sind- und welche Rechtslage bei zurückliegenden1 -Verstossen besteht. Anschliessend werden Anordnungen getroffen für -die sich ergebene- Anhielumjspfhrht .für.-von Inländer beherrschten ausländischen Gesellschaften. Der Allgemeine Erlass 1 ->!> 131.33 vom 25. Oktober 1933 wird-aufgehoben.-;■ „■ ■ . wöhrleistet werden. Bei der Antragslellung sei der- Nachweis ..der .Angaben aber die Gewerbesteuer.; die Umsatzsteuer, den Gewer-heertrag und - den Reingewinn ausdem Gewejhelietreh des laufenden Jahres, gegebenenfalls auch eines etwa gleichzeitig \ou dem Autiag.-leller oder se.nem Ehegatten Ivlneheneiv siebenden Gewerbes erforderlich. Es empfehle, sich1 ilaher. die Unter-- . lagen hier tue bei der Antragslellung voi/.ulegeu. Nichtarier und Gewerbefreiheit 5 .Im „R eie li s v e r w a 1 t u n g s b l a t t“ vom ,17. Oktober 1936 macht1 -l)r. Werner 8 pol er Ausführungen über die Frage „Nirhlarier und Gewerbefreikeit“. In diesem Aufsatz heisst es: Kür Nichtarier, gelten keim: anderen. Einschränkungen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit, als sie det. Gesetzgeber, allgemein eia-, geführt hat. die also auch für arische Gewerbetreibende gelten. Insbesondere kann aus der rassischen Eigenschaft als Nichtaricr nicht grundsätzlich auf einen Mangel der Zuverlässigkeit geschlossen werden, welche die . Gewerbeordnung, und die anderen Gesetze, in denen Verhältnisse des Gewerbes geregelt sind, als Erfordernis der Konzessionserteilung oder Konze^sioi'iserhaltung aufstellen. Soweit allerdings ausdrücklich in einzelnen Gesetzen Beschränkungen der Betätigungsfreibeit der Juden vorgenommen sind, sind sie anzuwenden." , Die Höchstbeträge für Reisezahlurigsmittel für den Reiseverkehr nach der Schweiz sind, wie bereits in der G. V.-Zeitung vom 22. Oktober,. 1936 mitgeteilt, mit Rücksicht auf die Abwertung des Schweizer Franken für den genehmigungsfreien Reiseverkehr von 500 RM auf 400 RM ■ herabgesetzt worden. Ferner sind die Höchstbeträge für .Sanatoriumsaufent ha 11 e von 700 RM auf 500 RM, für Studien - und Erziehungsaufen tha 11 e von 500 RM auf 350 RM gesenkt worden (oder 200 RM bei Jugendlichen unter 18 Jahren, falls keine Zu; Stimmungserklärung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für eine Erhöhung des Betrages bis 350 RM vorgelegt wird). Nicht verbrauchte Frankenbeträge sind vor der Ausreise aus der Schweiz im internationalen Postanweisungs- Verkehr nach dein Deutschen Reich zu überweisen. Der Reichsmarkgegenwert wird dem Reisenden spätestens vier Wochen nach dem Tag . der Einzahlung ausbezahlt. Ein Restbetrag bis zu 10 RM oder 17 Franken kann bei der Rückreise aus der Schweiz in bar nach dem Inland verbracht werden. Ein Restbetrag in Franken ist dann binnen drei Tagen nach der Rückkehr in Reichsmark umzuwandeln. Personen, die in der Schweiz einen Sanatorium-, Studien- . oder Erziehungsaufenthalt -antreten wollen, können sichdie für den Aufenthalt in der Schweiz erforderlichen Beträge nach Einholung der Genehmigung der Devisenstelle ausschliesslich im Wege der Auszahlung durch eine Ausgabestelle für Reisezahlungsmittel (Devisenbank, Reisebüro) nach der Schweiz überweisen lassen. Der Erwerb von besonderen : Reise- ' Zahlungsmitteln (Reisekreditbriefen usw.) ist für derartige Aufenthalte also unzulässig. Derselbe .Weg (Üeberweisung im Wege der Auszahlung) steht „Personen offen, die, - in der Schweiz Privatquartiere zu beziehen beabsichtigten und infolge der beschränkten Bareinlösung für die besonderen Reisezahlungsmittel nur be-. schränkte „Verw endungsmöglichkeiten hätten. Es wird äuK"Hel diSäBT-Uelegenhsät•• darauf hingewiesen, dass Reisen auf ‘Grund 'des Reiseverkehrsabkommens nur dann angetreten werden dürfen, wenn die erforderlichen Reisezahlun.gsmittel von den Ausgabestellen tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sind. ‘ Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch Runderlass klargestellt, dass die Ge* Die Verbuchung des Warenausganges Wir'haben bereits über die am 1. Oktober in Kraft getretene Verordnung zur Verbuchung des Warenausgangs berichtet.' Danach muss, bei der Verbuchung des Ware.na.usgah.gs, sowie in dein zu erteilenden Beleg der Preis aufgeführt werden, und zwar muss die Verfluchung sowie die Belegerteilung spätestens bei Lieferung der Ware erfolgen. In der von Wirtschaftsprüfer Dr. jur. et rer. pol.- H. Brünner bearbeiteten' „Steuerrecfitliclien 'Umschau"" der Zeitschrift „Der Deutsch^ Volkswirt“ wird min die Frage'aufgeworfen, wie die Bestimmungender Warenausgangsverordnung anzuwenden sind, wenn der Preis der Ware bei der Lieferung noch nicht festst eh t. Dies sei z. B. bei dem praktisch nicht seltenen Tatbestand der Fall, dass erst am Monatsende die im Laufe des Monats getätigten Lieferungen abgerechnet undhierbei erst, dm Preise ermittelt werden. Wegen .dieser Zweifel' habe sich die Reichsgruppe „Industrie" an den Reichsminister der Finanzen gewandt, der sich zu dieteer Frage in folgendem Sinne geäussert habe (Bescheid vom 17. September 1936. 8. 1163 — VR 10'III K: „Industrie und Steuer" 1936, Teil II, Seite 213); Wenn der Preis der Ware bei der Lieferung noch nicht feststeht, so ist es zulässig, dass der Grosshändler hei . der spätestens bei Lieferung der Ware erfolgenden Verbuchung deß Warenausganges den Preis zunächst nicht einsetzt und hei dem ebenfalls spätestens bei Lieferung der Ware zu erteilenden Beleg die Preisangabe unterlässt. Wenn später der Preis der Ware berechnet wird, so muss nachträglich in die Verbuchung über den Warenaüsgang der Preis eingesetzt werden; ferner ist. dem Erwerber ein weiterer Beleg - zu erteilen, der den bei Lieferung erteilten Beleg durch Angabe des Preises ergänzt. Jedenfalls ist, wenn der Preis der Ware bei Lieferung noch nicht festsieht, der Grosshändler nicht berechtigt, mit der Verbuchung des Warenausganges und der BelegerteiUiiig solange zu warten, bis der Preis der.Ware errechnet worden ist, ' «——-— Aus dem Einzelhandels-Schutzgesetz Zwei interelssante Entscheidungen zum EinzelhäncIelschützgesetZ werden: ausführlich iri Heft 29 des „Wirts^haft-sblattes d->r Industrie- und Handelskammer Berlin" (S. 1325 und 1356) mitgeteilt. In dem einen 'Fall hatte sich das sächsische ObervenvaP.ungsgericht mit der Frage zu befassen, ob räumlich getrennte Biiro- und -'Ausstellungsräume als V e r k a ii f s - - stellen im Sinne des Kinzelhande.lsschutzgesetzes anzusehen sind. Das Gericht lud diese Frage bejaht, so dass die Bestimmungen des Kinzelhandelssehut7.gepet7.es über Hie Errichtung von Verkaiifs.telleii Anwendung finden müssten. Der andere Fall handelt von der A b l e Ii - n u n g d e r E i ti t r a g ü n g einer offenen Ihn-, delgesellsdiaft in das Handelsregister, wenn die behördliche Genehmigung zur Geschäfts«; röff- „ ... . nung nach dem Gesetz zum Schutze des F.inzel- .werden, sobald sich ein genaues Bild über die _ handeis fehlt. 'Dasjte-gjstorgericht Ha in h u r g Preisgestaltung in den Abwertungsländern gehat mit Rücksicht^ auf die ihm bekannte Enl-chejwinnen lasse. ' düng der Verwaltungsbehörde, die die Geneh- * : niiguDg nach dem Einzfdhandeksftchulzgesetz nur ■ Für den R e i s ev e rkeh r n a ch I’tali e n. für 2 Geschäfte erteilt1 hatte, die Eintragung der ist durch Hunderlass des Leiters der Reichsstelle zwei weiteren Gesellschafter als offene Hände,lsfür Devisenbewirtschaftung Nr. 142/36 DSt. - gesellschafter und damit, da die Anmeldung eine (UeSt.)~ vom 10. Oktober 1936 der Höchstbetrag, Eipheit bildet, die ganze Eintragung überhaupt ' Vom Schmuck- und Edelmetallwaren-GrossHandel Bei einer Tagung1 der Fachgruppe .Edelmetall-1 •waren, SchniucKwareii, Perlen und Edelsteine und Goldscbinie.b'bedarf" in der Wirtschaftsgruppe ..Gross'-. 'Ein- und Ausfuhrhandel" in.' .Frankfurt am Main “erklärte, nach dem Bericht der Frankfurter Zeitung, Fachgiuppeiileiter Wacht ler (Weimar), im, Zusammenhang 'mit dem neuen Vierjahresplan tauche auch für das Srhimickgosyeihe die Frage auf, ob es nicht zu einen, .■iiihriiiiisclicii Rohstoffgeeiten kenne. Diese Frage müsse verneint werden. Mit dem Begriff des Schmuckes sei seit Jahrtausenden die Vorstellung von gewisse,, Edelmetallen und Mineralien verbunden, die in - Deutschland wenig oder' gar nicht, mit Ausnahme des Silbers, gesunde» würden. Wohl sei beim Schmuck die künstlerische Formgebung, wesentlich. Di,- Grundstoffe- ■ Gold "und-Silber könnten, aber nicht weggedacbf . werden, ohne dass die Vorstellung zerstört, werde, dass der Schmuck als zeitloses Klilturgiit zu gelten habe. Das Gedeihen des Srhuiiickge: •de also dass die Eitifulirfragi; Bchinuckes -gelöst sei. Für jeden Schi ergehe sich da he in T eil all für die Rohstoffe < Die Einfuhr ab unserem Expo ui r k g r os sh ä n d 1 r die Aufgabe, l i f t e 7. u > 1, ü s n los der E i n - und A ns f n >, r f r petzen. Die Ware müsse in der Konsuineiileiiscliaft. „so eingefiilirt werden, dass sie irdit mehr verdrängt werden könne“. I'.-r AVe - zu diesem ■Ziel führe beim Scliiuuckwaiengrosdiahd, I über ilie Sicherstellung der Gute der Ware und der Werbung für dies,. Ware. Dieser Weg sei seit zwei Jahren mit der ..l.aurin"-Werbung be.-rhritten worden. Die Vort-rngsindiistrio, die den weit- . aus . überwiegenden Teil der Schmuckwa r e n i n (1 u s t r i e bilde, sei hierbei zum Bundesgenosse,, des G ross h a n d e 1 s. geworden. Erfreulicherweise habe sich, auch der E*i u z e 1 h a n d e I in seiner Mehrzahl zu dieser * Gemeinschaftsarbeit bekannt. Die Tendenz der Weltmarktpreise a f t Währung von Preisnachlässen durch-, einen deutschen Ausführer mit Rücksicht auf die Abwertung des Abnehmerlands genehmigungsbedürftig fst und dass ebenso die Aufhebung von Kaufverträgen nicht ohne Genehmigung der Devisenstelle erfolgen darf. Die Beichsstelle5 für Devisenbewirtschaftung hat durch Runderlass Nr. 150/36 DST. die Devisengenehmigungen für Ueherweisungen von Ve r s o r g u n g s b e z ü g e n , Renten und Unterstützungen nach den -Abwertungsländern entsprechend dein Aiismass der Abwertungen und unter Berücksichtigung bereits eingetreleper oder noch zu erwartender Preissteigerungen in diesen Ländern vim folgende Sätze gekürzt; Ueberweisungen nach Frankreich (Abwertung: 27 Prozent) um 15 Prozent, Italien (33 Prozent) um 30 Prozent, Lettland (41 pCt.) um 30 Prozent, Niederlande (21 Prozent) um 15 Prozent,' Tschechoslowakei (16 Prozent) um 10 Prozent und Schweiz (30 Prozent) um 20 Prozent. Nicht betroffen werden Leistungen der Träger der deutschen Sozialversicherung, ebenso Beträge unter 50 RM. Die Abzüge sollen endgültig-festgesetzt Im 2. Septemberlieft von „Wi und, Statistik" wird i>, einer ern.-sereu Untersuchung über die Tendenz dm Weltmarktpreise', einleitend-allgi'iiioi» gesagt: wählend sich der Anstieg der Weltmarktpreise im .'Itim und Juli im ganzen ohne Unterbrechung vollzogen habe, sei di,. Entwicklung iin August-und in. der ersten Septemberhälfte 'miregelmäsMg gewesen. Für den Monats,dnrcli-chmtt Angusi ,-rg.-besich - nach der :v»„> Statistischen - Ren-hsumt-herecluiele,' Indexziffer der Weltmarktpreise für Hohstefl'e iimi llalbfabrikäle mit 40.6 (192-5 29 gleich 100) gegenüber dem Vormonat eine weitere E, imming um 2,8 Prozent. Der llorh.Gand der Pn-«. von: Anfang August s-i jcdoclfim Verlaufe ,1,-s Mo-' imtr> mehl behauptet worden. Neben, der weiten-,, Alischwai liuiig der Baimiwollinei.se Labe;in<-|i ein Hiicji-cldag der (ietividepreiM. dazu\gofiihrt, dass di«' Gesamltendeiiz der Index/iflVr bis Anfang Sej)t-em''lier leicht rückläufig gewesen -f-T-i. Seitdem seien die Preise — haiiplsärlilir|> unter dem Ein- - fluss eines -erneuten Um-chwungs am Bauinwollmarkt — im ganzen wieder gestiegen ,,,,d lagen Mitte des Monats-etwas höher als zur g!e,cbe„ /.eit des Vormonats. In dem gleichen lieft der genannten /eitscln jft hei>et « „ zu der T e ,, d e ,, /. d e r G r «> s s Ii a n - d e u p e , so i ,imI e r erst,“ „ S n p I b m I, r^1hälfte 193«;, dass die seit Mitte, Angn-t vierter leicht rückläufige’ Jendenz -der Indexziffer d« r Grossliande-Ispreise auch m der crJci Septcmtrerbälfte angeiiallen lud,-.. Der Rückgang sei auf «-me weitere-, hauptsiichlich ' jalinuzritIic|, l.edin-.-ie A!>- ■echwäcliuiig (!«-■,■ Agrarslofljiieisi. znrückzniniir.-,,. Die, Indexziffer .|.*P-Kolonialwaren dm1 ,,,d 'Oriellen Rohstoffe und Hall,waren sowie jn-.'ustriellen Fertigwaren hätten .etwas ai,-g,1-7.og"„. bis zu dem ohne Genehmigung je Person und Kalendermonat die in dem deutsch-italienischen Reiseverkehrsabkommen vorgesehenen besonderen Reisezahlungsmittel erworben werden können, mit sofortiger Wirkung von 500 auf 250 RM herabgesetzt worden. Die Devisenstellen können für Reisen, die aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind, den Erwerb und die Verbringung von Reisezahlurigsmitteln bis zu /einem monatlichen -Höchstbetrag von 350 RM genehmigen. ■Ferner^kmffl^eine Genah- ’migung über den monatlichen Höchstbetrag von 250 RM hinaus erteilt werden, soweit dies zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben (z. B. infolge Krankheit, Unfall, Tod) erforderlich ist. In einem neuen Runderlass Nr. 152/36 DST. . stellt die Reichsdevisenstelle die gegenwärtige Rechtslage! dar in .der Frage, welche Gesellschaften“ und Körperschaften deunler sehr ausführlicher, in der genänfiten Ze.itschrift im einzelnen wiedergegebenen. Begründung abgelehnt. (A. G. Hamburg, Beschluss vorn " 18. Dezember 1935, 8. 2 HRA Nr. 3105i) Wander Gewerbescheine Im „Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin“ (Heft 29) wird Gewerbetreibenden, die . für das Kalenderjahr 193 ausserhalb des Gemeindebezirks Berlin e!„ Gewerbe im Umberziehen betreiben wollen, in ihrem eigenen Interesse empfohlen, unverzüglich die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Wandergewerbescheine bei dmn- Polizeirevier zu beantragen, in dessen Bezirk sie , wohnen. Andernfalls könne die Aushändigung der Scheine zu Beginn des neuen Jahres nicht ge- Was ist „Befriebserweiterung“? Die ArboiBgenviif-'Cliaft der Industrie- und Ilandelskaii’iii'Tii halt'1*, eu .(lericlite't die Tagefj- - presse,-1 d«jn Reicliswirl.-chäftciiiinister um Klärung der Frage -len. ob in d<-n Fällen, iil denen ein 11*• ist11«'rlj«*trio!i d,e Produktion eines anderen -Betriebes oder Betriehsteiles, der damit auf<?<M;el,e>, wird.•übernimmt'(wenn also das Gosamtherstellungf-vennögen de« betreffenden Gewerbezweige« keine Ae»«t«>r»»g erfährt), eine genehm,gimgejüliclilige „Errichtung" oder . „Er- R e i c h « w i r t s c li a f t sm i n i s t e r habe für diesen Fall die Einwilligung als erforderlich erklärt und im übrigen folgende« ausgeführt: „Nach mein«1!1 Absicht liegt die Errichtung-eine® neuen (Tib'rii'.'limfii« („I Sinne der -Verschiedenen Errichtung;- und Erwryterungsverbote dann nicht vor, ^en„ eine best ehe, ule und erzeugende Firmaohne Verlegung de«’8itZ<'*s «ler Erzeugung1 mit allen ihren Einrichtungen unter'Fortführungderalten Firma und IJebernahme von deren :eh auf eine andere Rechtspersönlichkeit übergeht. Wird dagegen 'das Efzeugungsveriiiögen eines. Betri«;b<-.-, von einem arideren Betrieb übernommen, so liegt für . diesen eine einwilligungsbedürFtigc Erweiterung seiner Leistungsfähigkeit vor: es macht dabei keinen Unterschied, ob da; Gesa „itherstell ungsvermögen de« betreffenden Gewerbezweige« eine Aenderung erfährt oder nicht.“, '

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