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Central-Verein-Zeitung · 1936-10-01 · 40 (1.10.1936) · page 13

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
40 (1.10.1936)
Date
1936-10-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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3. Beilage zur C.-V.- Zeitung OIE JÜDISCHE GEMEINDE JÜDISCHEN AilGEMEINEN Nr. 40 1936 . Der öffentlich-rechtliche Charakter der Gemeinden Von Max Birnbaum 1 : . Der Begr i f f der öffentlich-rechtlichen K ö r - p e r s ch a f t ist weder reichsnoch landcsgesetzlich eindeutig umgrenzt. Die von der staatsrechtlichen. Wissenschaft und der Rechtsprechung geschaffene. Desinitiyn einer Körperschaft, die. staatliche" Aufgaben zu erfüllen hat und von der. Staatsordnung .als Träger dieser. Aufgaben gese^ilich anerkannt ist ^NGN-Kommentar zum BGB. Dvrbem. 2 vor $ 21; Lindemänn-Soergel. § #~f&©93 Anm. Ip Beschluß des 1. Zivilsenats des Kämmerge'richts vom 14. März 1892 — 1 Zr 25.92 —. Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichis vom 10. Ntai 1928 — Aw III 3647.27;—), kann für die Re. l i g i o n s ge fr l ls Hasten als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ohne weiteres als zu- - treffend angesehen iverden. Die Religionsgesellliehen hinter Zahlen. schäften erfüllen nicht inerster Reihe staatliche, sondern ihre eigenen Ausgaben, die nicht" unmittelbar als Staatsaufgaben gelten können. Es gibt keinen Begriff der öffentlichen Korporationen, welcher so weit und zngbeichsoeng in>d bestimmt , wäre, daß sich ihm. als dem höheren Gattungsbegriff die Kirchen neben allen weltlichen Ber- ,' bänden unterordnev ließen. Bei den. öffentlichrechtlichen'Neligionsgesellschyft.cn besteht vielmehr der besondere Rechtscharakter-in einer Anzahl vom Staat verliehener .rechtlicher Privilegien) die sie über die Stellung privatrcchtlicher Korporationenhinausheben. Der Umfang dieser Privilegien ist keineswegs überall der gleiche, er ist von Fall zu Fall durch Landesgesetz oder Verordnung festgelegt. ' Aus bet Tatsache des Besitzes solcher Rechte, .die Privatvereinen nicht zukommen können,'ist auf den Charakter einer Rcligionsgesellschaft des öffent» glichen. Rechts, zu schließen.? " - > Den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechtes sind durchweg bei aller Verschiedenheit der rechtlichen Ausgestaltung im einzelnen zwei- Grund, rechte"gemeinsam: der Parvchialzwang und das Steuerrecht. Ter Parochialzwang verleiht' den öffentlich-rechtlichen Religionsgefell., schäften eine Hoheitsgewalt, die sonst nur dem Staate zukommt. Dieser Zwang , ist allerdings durch die Austrittsgesetzgebung gemildert, aber in seinem Prinzip nicht aufgehoben. Das Steuerrecht gibt'den Religionsgcsellschaften öffentliche^ Rechts die sofortige Zwangsmöglichkeit gegen den Pflichtigen.ohne, vorhergehende Feststellung der Leistungspflicht durch ein gerichtliches Verfahren. Der Staat leiht ihnen zur Beitreibung der Steuer - "den Vollstreckungszwang, das braccbium saseulare. Diese beiden Sonderrechte heben eine Korporation,. der sie zuerlannt sind, eindeutig aus der Sphäre des Privatrechts heraus, und gestalten sie zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtst In den meisten Fällen tritt dazu noch das staatliche Aufsichtsrechl. das die öffentlich-rechtlichen Religionsgefellschaftcn und ihre Aufgaben in die all- - gemeine Staatsgewalteingliedert. - „Sie Reichsverfafsung bestimmt mit unmittel, barer rechtlicher Wirkung in Art. 137, Abs. 5, Satz 1, daß die Religionsgesellschaften Körperschaften des. öffentlichen 3kechtes bleiben, soweit sie solche bisher waren. Satz 2 gibt dem Staat die Möglichkeit, Neue NcligionsgcscUschaften öffentlichew Rechtes anzucrkennen. Die Frage, ob eine jüdische Gemeinde (Tynagogengemeinde, Kultusgemeinde.' Religionsgineinde, Israelitische Gemeinde. üsw.). in Deutschland Körperschaft des. .öffentlichen. Rechts ist, beantwortet sich also danach, ob sie vor 1919. bereits als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehcn war oder ob ihr nach 1919 die gleichen Rechte gewährt-worden sind. Aus dieser Grundlage sollen im folgenden . kürz die - B e. st i m m u n gen zusammengestellt werden, die in den verschiedenen Ländetn ünd Landes teilen für den Nechtscharakter der jüdischen Gemeinden maßgebend^ sind. Dabei ist. im Interesse der .schnellen praktischen Verwendbarkeit. auf eine möglichst weitgehende Beschränkung der rechtlichen Ausführungen geachtet worden; besonders ist in Fällen, in denen mehrere Quellen in Betracht kommen, immer nur diejenige verwendet worden, aus. der sich am eindeutigsten —imd^unmittelbarsten die öffentlich, rechtliche Korporationsqualität ergibt. II. , ■ ' r, - 1. Preüssen a) Altpreussisclie Provinzen Geburt unb'£ob, Abwanberung tinb-Zugang, Eheschließung uub Kindcr.zahl - kurzinn: bas Leben, Werben unb Vergehen ber Gemeinschaft wie bes einzelnen Gesneinbemitgliedes sinb wesentliche Tatbestäube gemeinbepolitischer Betrachtung imb Arbeit geworden. Wie sehr bie Gemeinde nach rmb nach aus einer starren bürokratischen Körperschaft die umfassende, betreuende, lebendige Gemeinschaft werben muß,geht.sichtbar aus der fast ununterbrochenen Kette, statistischer Feststellun-- gen unb Verlautbarungen großer unb kleiner Gemeinden hervor.' Gewiß, jüdische. Wissenschaftler und jüdische'. Organisationen hatten sich in den letzten Jahrzehnten mit Fragen der Bevölkerungsstatistik, der Demographie. des Wi.r'tschafts- und. Bernfsaufbaus, der. Juden befaßt, gingen dabei.aber vorwiegend von der , Auswertung allgemeiner Erhebungen tmb, Zählungen ans und zogen Vergleiche mit den ^Berhältirissender'älmsvelt. 1lnd das Ziel ioar mehr wissenschaftlich-thevretischer als prak- ' Arbeitsbereiche gilt, tischer Nattir.. Ein Bedürfnis nach felbstäudi-Wenn also in dieser Zeit, ger jüdisch-statistischer M'beit ergab sich selten, - weil ein eigentlicher Anlaß dazu nichtworhauden war. Wie anders heute! Das zahlenmäßige Er- - fassen der in der Gemeinbe znsammenlebenben Juden ist heute zwingende Notwendigkeit geworben. Eben seitdem sich im Leben der Juden in Deutschland eine nie geahnte Umwandlung vollzog, die sie enger zusammensügte, ihnen ihre Zusammengehörigkeit stärker bewußt machte, zudc^m eine Wanderungsbewegung innerhalb und außerhalb des Landes hervorrief, mußte jede Gemeinde an ihrem ständig' feststellbaren Menschenbestand interessiert sein. Die Gemeinbe ist in den vergangenen »Jahren vielfach zum Mittelpunkt, zi;m Sammelpunkt der jüdischen Atenschen geworben, von dem her ein betraäitlilher Teil ihres privaten und beruflichen Lebens bestimmt wird.. Wohlfahrtspflege und. Wirtschaftshsise.' Schulwesen und Bexilfsausbildung, das sind die Arbeitsgebiete, die, außerordentlich stark erweitert und ausgebaut, deu alten, überkommeueu gemeindlichen Aufgabenbereichen, dem Ritus (Synagoge. Bestattuugsweieu, Religiousunterriclit u. a.) und der reinen Karitas vorangestellt wurden. Da also die jüdisclie "Gemeinbe den jüdischen Meuiclieu heute in seilten-meisten Lebeuskreisen'erfaßt, hat sie."sorg-, fält.igite Dispositionen zu kreisen,. anögen sie organisatorischer" oder finanzieller, jedenfalls iveitschauend planender Art-sein. Solche Dispositionen setzen aber eine fast nnnnterbrochene Sichtung, dessen voraus, was. an Vienschen. vorhanden, istans der — inan iväre geneigt zu sagen — Aktivseite ivie auf der Passivseite, nämlich, der Seite derer, denen das .Denken iiiid '.Wirken' jener umfassenden auch aiis Notizen an dieser Stelle hervorgeht/viel häufiger als jemals früher kleine Mitteilungen von Gemeinden über die Veränderungen innerhalb ihrer jüdischen Bevölkerung erscheinen. so haben sie zum wenigsten theoretiutz" statistischen- Wert, sondern .eine sehr tiefe .praktische Bedeutung. Das sind Tatsachen, die in "nüchternen Zistern .Einzel-Lund Familien-, ja Generatioiienschicksale andeuten'und den " veränderten Charakter und die erhöhte Bedeutung der Gemeinde für das tägliche Leben des einzelnen versinnbildlichen. Das sind keineVetrachtungeii mehr, das ist das shstematisch gewordene. Erfassen realer'Lebensvorgänge. So veranfchauliclten solche.äußerlich aus'pruchsloseu. kleinen' Rachrichten Geschick- und — Geschichte.' P.ll.l,. der..Instruktion, für die Börstel,er >md.? 7> Absatz 2 Und U derin der Berordnung gleicluaU-s-enthaltenen ddinrUktioil für^die :tteci,ner der 'u-raclitlschen. . UnUu-genteinden 'eriolut die ZwangSbeitreibiiug . der S tenern durch die zuständigen slaattcctien Be- Iiorden. Ebenso sind Parochial.poang und Staats^ . ainsicht in der Berordining .eingehend geregelt^ - Die.Bvrstehe'r inerden vom Landrat ernannt. Da« nach sind die Stuiagogeiigenlcindei, int Bereich deS ehemaligen Herwgtliins'' A'assgii 'ziveisellos äks 'Körperschaften de-> oisentliche» Rechts änznsehen und werden, von den Staatsbehörden ausnahmstoS entsprechend behandelt.. - 1’nitikfurt a. M. §■.1 der vom Regierni>g-'-praüdent>en in Frank, ■fuvt a. M. öm - ü>.' Btai U'2o genehmigten Ver^ "sannng der Israelitischen GemeindeFrankflirt a.M- . .?ie gs.eoelitische Gemeinde oranksiirt ä. Main als. Körverichait des ' viirnUian'il. Rechtes-ordnet -. nnd t'ecioaliel ihre r'lngeteaeni,eiten selbstständig . i-nneehalb der gesehiichen Lchr.mken." Damit .ist der Körperseliaitscharakler der Zsraeliti« .sehen Gemeuide. Franlsiirt a. ,M. ausdrücklich an« .... Der ' Svnagogengeineinde ..Ziraeli!ische.— Reli- ,.. . gionc-gesellschas!"' in "Franlnirt a. Bk. iorthodore Teparalgemeii'ide,' ift durch das Gesetz . bvm ..'16. Uz>ri> . lü^.s gleic>,sall> .der tzharakter einer .ttarperschait '-öes össeii-tlichen '"Rechts verliehen "Für kste^Rechtstellung. der Shnagogengemein- ' den in Altpreüßen gilt das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juki 1847 (Gesetz» sammlung S. 2Ü3). "Nach diesem Gesetz haben die Synagogengemeinden in den altprenßischcn Gebietsteilen die Rechte öfsentlicher Körperschaften, wie dies im einzelnen ausführlich in-den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen (RGZ, Bd. 133, S. 192) KG — 1 Y 25. 92 — vom 14. März 1892) begründetist. Dieser Standpunkt ist ausdrücklich gemäß dem Vierten Lohnsteuersammelerlaß vom 3. Dezember 1935 (RBefBl.- Nr. '23 vom 16. 12. 1935) von dem Herrn Reichs-, und Preußischen Minister—des Jnrtern und dem Herrn Reichsminister. der Finanzen, anerkannt. 1)) Hannover ' Die Organisation, der Synagogengemeinden in der Provinz Hannover bericht aufdem Hannoverschen Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden -vom 30. September 1842 (Gesetzsammlung ' für das Königreich Hannover, 1. Abt, S. 211) und ' der Hannöverichen Bekanntmachung, das jüdische' Synagogen-, Schul- und Armenivesen betreffend, vom 19. Jamlar 1844 (Gesctzsamnilnng für das 5ivnigreich Hannover, 1. Abt. S. 431. . Diese Gesetze sind auch nach der Eivverleilnmg des Königreichs Hannover in den preußischen Staat, soweit sie nicht ausdrücklich ansgehöben worden sind, bis heute in 'Geltung geblieben. Ans ihnen ergibt sich, daß die Synagogengemeinden in Hannover nach Lrganisativn. Befugnissen upd Wirkungskreis als Körperschaften des ösfentlichen Rechts anzusehen sind.. liefen Standpunkt hat auch der Herr Preußische Alinister für- Wissenschaft. Kunst und Volksbildniig in dem Erlaß vom 22. Juni 1927 G. I. A'r. 5654 — (Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden, Nr, 1 vom 1. Ntärz 1928, S. 5) eingenommen, . desgleichen das Kainmergericht in dem Beschluß vom 10. Mai 1928 -".Ä>v. III. 3647. '27 — (a. a, O.. Nr. 2 vom 1. September 1928. S. 15). c) Ehemaliges Kurfürstentum Kurhessen . Fürden größten Teil des Regierungsbezirks Kassel gelten die früheren lurhessischen Bcstimmungen. über die Rcchtsverhriltnisse -Und die Organisation der Synagogel-igemcinden, die von denen dc-r altpreußischen Gemeinde Ans'ö» fern ä'bweichcii. als in den ältpreußischen Provrn- ' zen in Ermangclimg einer Gcsamtvrganisativn die einzelpe Shuagogengemeinde engster und . zugleich ioeitesldr. 'körperschaftsrechtkicher Verband ist. ivährend die israelitische Neligionsgemeinschaft in Kurhessen eine d'et" Konsistorialversassung ühn» liche kirchenhierarchiick^ Organisation ausweist. Sie beruht aus der Verordnung, die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend, vom 30. Dezember 1823 sKnrhesstsche Gesetzsammlung. S. *7) nnd dein Gesetz zur gleichförmigen Ordnilng der besonderen Verhältnisse der Jiraeliteil vom 29. Ollvber >833 (Kurhessisclie Gesetziammlnng. S. 114). Der Ehäralter der 'Israelitischen RelVionsgemoinschaft in Knrhessen nnd der. einzelnen Shilagogeiigemeiiiden als "öffeiitliä,-^-ecl>tlicher.Körperschaften ergibt sieh tl. a. ohne loeileres . da'railS, daß der Parvci,ialzu>aiig vvrgese!»:„ ist is 1 der Berordltiuig.von 1823), daß die Steuerbeitreibung im Berivältunaswege gescliieht^«^ 42 der Verordnung von 18.'3,. und daß im .iibriaen durch die Schaüuug'you Laudrabbiiiat und pcovui-' zialrabbiuateu mit ..üriidesherrlicheu Kvmmissareu" genaue Bestimmungen über die staatliche VInffnf)t getrvssen sind. Die Körpersetziftsrechte sind' den Svnagvgeiigemeinden, im ehemaligen Kiirheüen auch vvu der Regierung znerkaiiuO 'Dies ergibt sich iu°>vesoudere aus einem Gutachten des juristische» Sachbearbeiters de-s Regierungspräsidi^iteil in Kaiiel aus dem Jalsre 1902, das der. iliegicrungsprasideut durch Erlaß vom .2. August 1927'-— A. I. Vir, '2553/27 — als a»ch Heute noch maßgebend bez'e'ich. uet hat. In. diesenr «üutäclsteU (Verivallniigsblalt. des Preußischen Laudesverl-audes jüdischer Gemei».. -den, Nr. 6 vom 15. Oklvlx'r 1927,'S. 7). heißt cs unter anderem: . - ..Sonach handelt.es' sich bei den seit '>823 ^Ber- -ordniing vom Dezenider I>2iti an die Helle der „altheffu'cticti Jiideiiühait" getretenen ieU'iiändlgcn 'Srüragvgenzieineinben s-nin-'KurpersN,allen des vfsentiichen Aecht-s." «1) Herzog«»»» Nassau Da? ehemalige Herzogtum Rapan umsaßt den" R e g i e r u u g s b e z i r k Al i e s b a d e >i mit Ausnahme.des.Kreiies Biedenkopf und der Israelitischen Gemeinde Hvmbu'rg v. b. H. soivie der Israelitischen (.vemeiude Fraiiknirt a.SN. Eine Orgaiiisativu des Judentum? im ehemaligen Sflerzvgtiim Nassau eriolgte erstmalig durch eine Äersügung der Laiidesregleruug vom 3. Februar 1843. Dabei' ivurdeu die »sraelftlscheu Kultii-s-' gemcindeu besonder? hmuchtlich ihres Vermögen? Nt?' Korporatioueu angesehen.. Die Endgültige Regelung der Lrganliation der südischcn <üemcindeu im elicmaligcn.Herzogtum Nassau crwlgle durch die Lierordisung vom 7. Januar 1852. die .Killtusverhaltnine der J'raeliteu betreffend. l.,Lier- -ordiiiiNg-sblatt. des Herzogtums Nassau". 'S. «U. .In 5 der indieser Verordnung onthalteueu Jiiürliktivu für die Vorsteher der israelitischen Kultus- -gemeinden ist wiederiim nusdrücklich bestimmt, daß der Vorstcher da? '.Vermögen "der Kultusgemeinoe „nach den, für die Derinvgensverwaltuug ver Eo^.^ poscationeil nu Herzvgthiluie überhaupt bestehencirükZ Vorschrislen zu bemessen" hat. Gemäß Z 7 Al"'ab3 -—;- f) .'Homburg . Jnr die- Jiraelitiiclie Gemeinde. Hviuburg v. d. H. gilt, die -vesie'nrHombiirgische Verordniing von,"-2I. .Juni 1853 lRegieriiugsltzatt vom 3I.Juli^ -4-87,3. -Kr. S1., 'Der'Vorstand der- Gemeinde unter. > siebt nnmiUelbar den, Üiegiernngspräsidenten in ' swesbaden. 'Da? Sta-tnt der Gemeinde vom 5. April 1876 ist iiii illegirrnng-slätt (S..38I). veg:« ö'ienilicht.' Die Einziel,ikng de-r Gemeindesteuern . eriolgt d»rcl> die staatliclien Bollstrecknng-sbehördeN 48 in 'd,zr. Berordnnng,.' Die Berwattmig deS Eiemeindevermoge»? und ebenso die Haushalt« fiihruiig "stehen.unter, der unmittelbaren Aufsicht de? 3!eg,er»ng-spraildenleii. Die Bestimmungen der Verordniing meiien mithin alle EigensckjafteN guf.^ die z»m ügeten der offe1111 iri>-rcrfjtliefert, Religion-sgemeinschnst geliören. g) Sousligo (Ipf)ielsfeile der Provinz Hessen- Nassau Für die Gemeinden Bat!e».seld und Gladen« bach, die zum Gebiet de? ehemaligen Großherzog« Inms Hessen gelchrten... sinv besondere Statuten . bzm.-Verordnungen erlaiien. Fnr Gladenbach ein dnrcl, Kabineit-sorder vom 23-. Januar, 1889 genelnnigles Tta.tiit. inr Baltenieik, die Berordnnng des preiißiichen StaalsminiNeriiim? vom 20. Dezeml'er 1921'. Beide Gemeinden sind danach Korpericlia.'teii oiienilichen '!>>4'clsts.- Ferner gehören, z»m Gebiet de? ehenialigen Herzogtums Hessen drei kleinere Gemeinden, des -Regieriingsbezi-rks ' -Kaiiel.' Jnm Gc-lnc-t de? ehemaligen-Königreichs Bauern gel,öre„ die Gemeinde.-'Bad Orb nnd die .i^eiiieindendes Kreises Gersietd. Bei der geringen Bedeiiliin.g dieier Spliltergebiet-' kann ein an?- iNhrlicl,es- Eingehen nur die Bech!singe unter« . l'leil'en, zumal in der Praris dieie Gemeinden ...iniiner als K»rper'cl,a'ie» des o:st-.ntliche» Rechts dehaiidelt toorden. sind. ' - li) Provinz Schleswig-Holsfein Aii? der. ld,mischen) Beiordnung »Nr d,is .Herzogliini 3ällesio,g belrei'eiid bie'Lierhaltnisse der Juden, vom 8. Februar 185> iSaiiiinlniig der Bervi'dnnnaen. S. 121,' und dem ldäniscl>tzii) Gesetz,, betcei'enddie 8-erlialt-nnie der Inden hu Herzvg. - tsnii, -volillnn-mmii I I. In 1,1.863 >Gesetzblatt. S. 167) ergibt sich ohne loeileres-die!>lechl?itellnng'der jüdiiNlen iüeineinden in Schlesivig.-äisiilein als ösfent- . liili-reclhtzcher üleligionsgesellichafte». Tie genannten Geietz^eiilhallen iielwii-Normativbestiinmungen über die Abgrenzniig (Parochialzivang) und Berival.tnng der Gemeinden genaue Bor-schristen über die uaatluhe Ans.ncht iiber die Gemeinden und über die slaallnhe Blitiniilnng in der .Verwaltnng der - «üemeiiideii. heiviider? auch bei. der Bewirkung von Zivalighin'jtlrln. Die .lüemeinüereinilntive. die-die '' Einzelheiten der Beriaiiniig jeder Gemeinde festleaen.'si'vd von- .der' Regicriing zu bestätigen. In dem Beichlzn: um» 10 April 192:! - .l'.: T. 48/23 — ha.t de-nigeni,,!! die I. Zivillammer de? Landgerichts ui Attvnn. die E.-apnüt-ait der -vockide,,Ischen Israelilen (Jeiiii-indein Altona ans'- Grund des Gesetzes von 1-803 a.l? Körperü!)ast de? ösfentlichen Rechtes i) - Elieina-li-ges Fürstentum Waldeek -In 8 13 Abi 3 fit, a de? Staatsvertrages über cdie Bereiiiignng Waldecks mit Preußen vom '23 Blarz 192s ist bestimmt, diiß die Waldeckschen Slaalsgeietze. inplch'' Angelege"- beiten betrefieii. sonst allgemein. ansrechterhalten bleiben während der ^preußische Rechtsbestand in Das Spaslalhau* für StrUmpfs Wellwaran n HandachuJia HsrrsnsrlHol n Trikotegen St rümpf ha us Metzger Wi i Imersdorf er Strasse 60 Nähe Kantstrasse StraB»nbahn. 62, 4«, 45. 8, 3. 72, 93; OThnlbu« 4-

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